der Gewährung staatlicher Leistungen bes mmte "Österreichfälle" von vornherein ausschließen, ohne dabei früher begründete Ansprüche rückwir- kend zu besei gen (vgl. hierzu auch BVerfGE, Beschlüsse vom 21. Juni 1967 - 1 BvR 237/65 und 323/65 - zu § 166 c BEG). II. 1. Die beim Vergleich der Mehrheitsentscheidung mit der Entscheidung des Zweiten Senats deutlich werdenden Unterschiede in der Beurteilung zweier sehr ähnlicher Fälle können generell Zweifel erwecken, ob die als maßgebend betrachteten Kriterien rich g gewählt, insbesondere geeignet sind, eine objek v zu bes mmende und damit für Exeku ve und Normgeber erkennbare Grenze zwischen zulässiger und unzuläs- siger Rückwirkung zu ziehen, oder ob dies nicht vielmehr einer ganz auf den Einzelfall abgestellten Entscheidung überlassen wird . Dies gilt namentlich für das Merkmal der Voraussehbarkeit einer etwaigen Rechtsänderung durch die davon betro enen Bürger . Bei einem Überblick über die Rechtsprechung kann man sich kaum des Eindrucks erwehren, daß bei der Prüfung, welches Maß an Kenntnissen nach ver- ständiger Würdigung bei dem betro enen Personenkreis vorausgesetzt werden kann, nicht immer der gleiche Maßstab angelegt wird möglicherweise in dem verständlichen Wunsch, die angegri ene Regelung aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten oder für nich g zu erklären. Zum Teil geht die Rechtsprechung von dem Idealtyp eines mit den Vorgängen des staatlichen Lebens auf das Beste vertrauten und in rechtlichen Fragen bewanderten Staatsbürgers aus, wie er - bedauerlicherweise - der Verfassungswirklichkeit nicht entspricht. Angesichts der Rechtsfremdheit und des mangelnden Interesses an ö entlichen Angelegenheiten in weiten, durchaus repräsenta ven Bevölkerungskreisen Mängel, die nicht allein den Bürgern angelastet werden können! - sowie angesichts der häu g unzureichenden Informa on halte ich es schon für eine Überforderung, bei den Bürgern generell die Kenntnis vom Inhalt jedes Geset- zesbeschlusses des Bundestages vorauszusetzen , soweit es sich nicht um einfach zu verstehende Fragen von allgemeiner Bedeutung handelt. Abgesehen davon bewertet eine solche Annahme die Rolle der anderen am Zustandekommen eines Gesetzes beteiligten Verfassungsorgane, besonders die Ein ußmöglichkeiten des Bundesrates o enbar zu gering . 2. Diese Schwierigkeiten legen es nahe, die Schutzwürdigkeit des Vertrauens nicht maßgebend von der objek v nur schwer faßbaren, von subjek ven Bewertungselementen nicht freien Voraussehbarkeit der Än- derung abhängig zu machen, sondern die entscheidenden Kriterien im Inhalt der zu ändernden Regelung und der Bedeutung der Änderung für das staatliche Gemeinwesen und die Betro enen zu nden. Das ei- gentliche Problem liegt in dem Kon ikt zwischen dem Individualinteresse der durch die bisherige Regelung Begüns gten und dem Bestreben des Gesetzgebers nach Disposi onsfreiheit für Rechtsänderungen, die er im allgemeinen ö entlichen Interesse für geboten hält, weil sie eine gerechtere oder zweckmäßigere fi fl ff ff ti ff ti ti ti ff fl ti ti ti ti fi ti ff ti ti ti ff ti ff Ordnung des Gegenstandes herbeiführen oder weil Änderungen der Lebensverhältnisse oder der

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