rech er gen konnten (vgl. BVerfGE 30, 367 [387 . mit weiteren Nachweisen]). a) Das hier
einschlägige Lastenausgleichsrecht ha e keinen ausgesprochen vorläu gen Charakter, wie etwa
das in Eile konzipierte Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der na onalsozialis schen Verfolgung vom 18. September 1953 - BGBl. I S. 1387 - (vgl. BVerfGE 13, 39 [46]; 18, 196
[202 f.]; 23, 85 [97]). Insbesondere ist die 11. LeistungsDV-LA erst nach gründlicher Vorbereitung
erlassen worden (vgl. die amtliche Begründung, BRDrucks. 316/56 unter I; ferner Kühne-Wol , Die
Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Bd. BIII, Vorbem. I zu der VO). b) Die Rechtslage vor Erlaß
der Änderungsverordnung war weder verworren noch lückenha ; namentlich enthielt sie eine
präzise Abgrenzung des berech gten Personenkreises, wobei im Gegensatz zu anderen
Verfolgtengruppen die Österreichfälle nicht ausgenommen wurden, obwohl die Österreich- und
Schutzmachtproblema k bekannt war. Sie war auch nicht sachwidrig oder unbillig: Wenn
zugunsten der Verfolgten eine Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik generell nicht gefordert
wurde, war es nicht ungerech er gt, Verfolgte mit räumlicher Beziehung zu Österreich, die dort
keine Entschädigung für die k ven Vertreibungsschäden erhielten, ebenso zu behandeln wie
Verfolgte mit Aufenthalt in anderen westlichen Staaten. c) Für die Frage der Erheblichkeit des
durch die Rechtsänderung entstandenen Schadens gilt das gleiche wie im Beschluß des Zweiten
Senats ausgeführt (BVerfGE 30, 367 [389 f.]). Es handelt sich, wie hervorzu- heben ist, nicht darum,
daß an die Stelle der von der Bundesrepublik gewährten Ansprüche nach Art und Umfang
modi zierte Entschädigungsleistungen von seiten Österreichs getreten wären; vielmehr bleibt der
ganze Komplex der durch Verfolgungsmaßnahmen entstandenen Vermögensschäden in den
Vertreibungsgebieten nunmehr unberücksich gt. d) Es gab auch keine zwingenden Gründe des
gemeinen Wohls, die dem Vertrauensschutz hä en vorgehen können. Die Notwendigkeit, die
Lastenausgleichsregelungen an die durch den Finanz- und Ausgleichs- vertrag gescha ene neue
Lage anzupassen, gebot die Rechtsänderung nicht, weil der Vertrag den Komplex der
Verfolgungsschäden in den Vertreibungsgebieten nicht behandelt. Wenn die vertraglichen Vereinbarungen insgesamt für verschiedene Gruppen von Vertriebenen und Verfolgten teils im Verhältnis
zu Österreich, teils im Verhältnis zur Bundesrepublik eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung
bewirkten, so hing diese nicht davon ab, daß einer anderen Gruppe Verfolgter die früher
zuerkannten Ansprüche ersatzlos entzogen wurden. Auch nanzielle Erwägungen können den
rückwirkenden Eingri nicht rech er gen, zumal da eine entsprechende Erweiterung der
österreichischen Gesetzgebung nach Art. 5 des Vertrages voraussichtlich neue Verhandlungen über
eine weitere angemessene Beteiligung der Bundesrepublik auslösen würde. Aus der Unzulässigkeit
der hier angegri enen rückwirkenden Regelung ergeben sich auch keine nachteiligen Schlüsse für
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die Geltung anderer gesetzlicher Vorschri en, die - wie etwa das Repara onsschädengesetz - bei