Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Zus mmungsgesetzes zum Finanzund Ausgleichsvertrag
erfüllen, so liegt auf der Hand, welche weitgehende Parallele zwischen den Gegenständen beider
Entscheidungen besteht. Der Zweite Senat hat die Rechtsänderung wegen Verstoßes ge- gen das
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) für verfassungswidrig erklärt, weil kein Umstand vorgelegen habe,
der das Vertrauen auf die frühere Rechtslage ausnahmsweise als nicht schutzwürdig erscheinen
lasse (BVerfGE 30, 367 [387 .]) und hierzu u. a. ausgeführt: Auf das etwaige Bekanntwerden von
Änderungsabsichten des Gesetzgebers komme es nicht an, weil der anspruchsbegründende
Tatbestand jedenfalls vor der Einbringung des Änderungsgesetzes im Bundestag abgeschlossen
gewesen sei. Die frühere Regelung sei generell geeignet gewesen, aus dem Vertrauen auf ihr
Fortbestehen heraus Entscheidungen herbei- zuführen oder zu beein ussen, die sich bei Änderung
der Rechtslage als nachteilig erwiesen. Das Vertrauen auf Entschädigungsansprüche von nicht
unerheblichem Geldwert, die die Berech gten nach dem Gesetz errechnen und nach der
Rechtslage auch fest erwarten konnten, habe naturgemäß gewisse Disposi onen veranlaßt, ohne
daß dies von den Betro enen im einzelnen dargelegt werden müßte. Diese Erwägungen können in
vollem Umfang auch für den vorliegenden Fall gelten. Die Au assung der Mehrheit, das Vertrauen
der betro enen Verfolgten auf den Fortbestand der früheren Regelung sei jeden- falls von dem
Zeitpunkt ab nicht mehr schutzwürdig gewesen, in dem sich eine vertragliche Vereinbarung
zwischen Österreich und der Bundesrepublik abzeichnete, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst
war auch hier der anspruchsbegründende Tatbestand lange vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen;
schon der Erlaß der Verordnung in der ursprünglichen Fassung von 1956 ha e das schutzwürdige
Vertrauen begrün- det und war generell geeignet, Disposi onen der erwähnten Art auszulösen.
Weiter ist keineswegs sicher, daß der betro ene Personenkreis bereits 1957/58 von der Planung
und dem Beginn der Verhandlungen informiert war. Vor allem aber ist kaum verständlich, wieso
eine derar ge Kenntnis bei den Betro enen die Vorstellung eines nahen Verlustes ihrer
Entschädigungsansprüche hä e hervorrufen sollen, obwohl doch die Verhandlungen gerade dem
Ziele einer Verbesserung der Lage der Verfolgten in Österreich dienen sollten. Unter diesen
Umständen konnten und brauchten die durch die frühere Regelung begüns gten Verfolgten gerade
"bei verständiger Würdigung" nicht mit einer Verschlechterung ihrer Rechtslage zu rechnen. Es
dür e schon zu weit gehen, bei den Betro enen, die ja nicht mit den Verbandsvertretern gleichzusetzen sind, die komplizierte und überdies nicht zwingende Überlegung vorauszusetzen, die
Verhandlungen würden mit aller Wahrscheinlichkeit dazu führen, daß Verfolgte mit ständigem Auf
enthalt in Österreich in Zukun nur noch von Österreich, nicht aber von der Bundesrepublik
betreut würden. Selbst wenn man das unterstellt, konnten die Betro enen aber keinesfalls
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annehmen, die Bundesrepublik werde sich der übernommenen Verp ichtungen entledigen, ohne