Vermögensschäden erli en haben, keine Entschädigung vorsieht. Nachdem die Bundesrepublik sich mit der ursprünglichen Regelung - wenn auch freiwillig - dieser Personengruppe angenommen ha e, läge es nahe, daß sie auch weiterhin auf die Inter- essen dieser Verfolgten Bedacht nimmt. Art. 5 des Finanz- und Ausgleichsvertrages würde einen Weg erö nen, auf eine entsprechende Ergänzung der österreichischen Gesetzgebung hinzuwirken. (gez.) Präsident Dr. Müller ist dienstlich abwesend. Ri erspachRi erspach Dr. HaagerRupp-v. BrünneckDr. Böhmer Dr. BroxDr. Simon Abweichende Meinung der Richterin Rupp-v. Brünneck zu dem Beschluß des Ersten Senats des Abweichende Meinung der Richterin Rupp-v. Brünneck zu dem Beschluß des Ersten Senats des Abweichende Meinung der Richterin Rupp-v. Brünneck zu dem Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Bundesverfassungsgerichts Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1971 - vom 20. Oktober 1971 - vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757/66 1 BvR 757/66 1 BvR 757/66-- Nach meiner Ansicht hä e die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben müssen. I. 1. Die Entscheidung der Mehrheit geht zutre end davon aus, daß entgegen der Behauptung der Bundesregierung die mit der Änderungsverordnung vom 17. November 1962 in § 7 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz der 11. LeistungsDV-LA eingefügte Klausel über den Ausschluß von "Österreichfällen" keine Klarstellung im Sinne eines schon vorher geltenden sogenannten "Schutzmachtgedankens" war, sondern eine echte Rechtsänderung zum Nachteil der bisher berech gten Verfolgten enthielt . 2. a) Mißt man den mit der Änderungsverordnung eingefügten Österreichvorbehalt an den von beiden Senaten des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Rückwirkung entwickelten Maßstäben, so han- delt es sich um eine belastende Regelung mit echter (retroak ver) Rückwirkung (vgl. BVerfGE 11, 139 [145 f.]; 30, 367 [386]). Der Ausschluß von der bisher möglichen Geltendmachung k ver Vertreibungsschäden verschlechterte die Rechtsposi on der betro enen Verfolgten, bei denen vor dem Eingri des Verordnunggebers alle Vor- aussetzungen eines Entschädigungsanspruches gegeben waren. Die vorgesehenen Ausgleichsleistungen setzten lediglich voraus, daß ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger in den Vertreibungsgebieten zwischen 1933 und 1945 durch eine Verfolgungsmaßnahme einen Schaden an bes mmten Wirtscha sgütern erli en und daß er am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt nicht im Bereich der ausdrücklich ausgeschlossenen Gebiete genommen ha e, zu denen Österreich nicht gehörte. Nach § 232 Abs. 1 und 2 LAG galt der Anspruch als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschä- digten entstanden; Inhalt und Umfang ergaben sich aus dem Gesetz nebst den detaillierten Ausführungsbes mmungen und hingegen nicht von einer Ermessensentscheidung der Behörde ab. Demgemäß kam es nicht darauf an, ob über die Schadensfeststellung oder Ausgleichsleistung tt ff ff ft ti tt ti fi ff tt ff tt tt ti ti tt ti ti tt bereits ein behördlicher Bescheid ergangen war - abgesehen davon, daß der Geschädigte keinen

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