Die von der Beklagten im vorliegenden Einzelfall vorgenommene Abwägung der Kunst - und
Meinungsfreiheit mit dem Jugendschutz ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht zu
beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägung dem
Jugendschutz den Vorrang eingeräumt hat. Die Kammer teilt die Auffassung der
Bundesprüfstelle, dass den Belangen des Jugendschutzes vorliegend deshalb ein
herausragendes Gewicht zukommt, weil mit der DVD rassistische Inhalte vermittelt werden.
Es besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die mit der DVD vermittelten antisemitischen
Inhalte von gefährdeten Jugendlichen in ihr Weltbild übernommen werden. Die Beklagte
durfte auch berücksichtigen, dass die Indizierung für den Kläger nicht die vollständige
Unterdrückung seiner Meinungsfreiheit bedeutet. Dem Kläger ist es unbenommen, die DVD
unverändert gegenüber Erwachsenen unter Beachtung der Vorgaben des § 15 JuSchG zu
verbreiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
159
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
160