keinen Zweifel daran, dass mit der in dem Lied ständig wiederkehrenden Bezeichnung „66
Kuckuck“ das jüdische Volk gemeint ist. Die Schlussfolgerung ist aufgrund des Liedtextes und
des Gesamtkontextes der DVD - etwa der Widmung an Horst Mahler, Ernst Zündel und Gerd
Honsik, die wegen mit dem Antisemitismus im Zusammenhang stehender Delikte
rechtskräftig verurteilt wurden - zwangsläufig. Sie drängt sich etwa auch wegen der dem Lied
nachgeschobenen Bemerkung „kleiner Hinweis, es sind nicht die Norweger! Kuckuck!!“ auf.
Juden werden in dem Lied als extrem geldgierig beschrieben („kriegen den Hals nicht voll ...“
, „melken fressen plündern ...“ , „für Zins und Zinseszins halten sie die Hände auf ...“ usw.).
Es wird zudem suggeriert, dass die von Deutschland geleisteten Entschädigungszahlungen
wegen des begangenen NS-Unrechts nicht gerechtfertigt sind und dem jüdischen Volk nicht
zustehen.
Auch das Lied „Ketzergeist“ reizt zum Rassenhass an. Die Textzeilen „Ich fass der Bande
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Rock und Schopf, Zause ihren Lügenzopf und brenne ihren falschen Bart, nach frecher freier
Germanenart“ spielt auf das Erscheinungsbild orthodoxer männlicher Juden an und stellt
diese durch die Formulierungen „Lügenzopf“ und „falscher Bart“ als falsch und verschlagen
dar.
Die sich bereits aus dem Wortlaut der Lieder „66 + x“ und „Ketzergeist“ ergebende Eignung, 155
eine gesteigerte feindselige Haltung gegen Menschen jüdischen Glaubens zu erzeugen, wird
durch den Gesamtzusammenhang in dem die Lieder stehen, noch verstärkt. Neben der
bereits angesprochenen Widmung („Diese DVD widme ich meinen Freunden und politischen
Häftlingen Horst Mahler, Ernst Zündel und Gerd Honsik, die für ihre Meinung, ihre
Geschichtsforschung und ihr künstlerisches Schaffen in der BRD und in der Rep. Österreich
entgegen dem Freiheitsrechte inhaftiert wurden") sind insoweit die Wortbeiträge des Klägers
auf der DVD zu nennen. So führt der Kläger etwa in einem der Wortbeiträge aus, dass Horst
Mahler eine Gefängnisstrafe von 12 Jahren dafür erhalten habe, dass er seine Meinung
geäußert habe und dass Deutschland von den Verhältnissen in China nicht weit weg sei. Den
Haftstrafen Mahlers lagen Verurteilungen wegen Volksverhetzung aufgrund fortgesetzten
Leugnens des Holocaust und Verherrlichung des Nationalsozialismus zugrunde. Die
Verharmlosung dieses Verhalten Mahlers als nicht strafwürdige Meinungsäußerung stellt sich
als nachhaltige Geringschätzung des jüdischen Volkes dar. Diese Botschaft wird noch
verstärkt durch das Lied „In die Kerker scheint die Sonne“ und dessen Darbietung auf der
DVD. Zu dem Text „in die Kerker scheint die Sonne ... solang du lebst, lebt auch das Reich“
werden die Portraits von Mahler, Zündel und Honsik hinter Gitterstäben gezeigt und diese als
Märtyrer dargestellt. Die Solidarisierung mit diesen - wegen mit Antisemitismus im
Zusammenhang stehender Straftaten rechtskräftig verurteilten - Personen ist ein
wiederkehrendes Thema der DVD, auf der sich der Kläger in Wort- und Liedbeiträgen als
Vertreter der nationalsozialistischen Ideologie zeigt.
Grundgesetzlich geschützte Freiheitsrechte des Klägers stehen der Rechtmäßigkeit der
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Indizierungsentscheidung nicht entgegen. Soweit die DVD des Klägers durch das Grundrecht
der Meinungs- und Kunstfreiheit des Art. 5 GG geschützt ist, ist auch die Meinungs- und
Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet. Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken
gemäß Art. 5 Abs. 2 GG u. a. in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend.
Die Kunstfreiheit unterliegt den verfassungsimmanenten Schranken der Grundrechte anderer
oder anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang. Dazu zählt ebenfalls der Jugendschutz, dem
gem. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 6 Abs. 2 GG Verfassungsrang zukommt,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 -, juris.
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