Der Senat ist daher der Ansicht, daß auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des §35 Abs. 2 der 3.
DV-BEG die Rentenwahlvoraussetzungen in der Person des Verfolgten nur dann erfüllt waren, wenn
er vor seinem Tode während eines längeren Zeitraums in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom
Hundert arbeitsfähig gewesen ist. Dabei wird nicht verkannt, daß auch der Begriff des längeren
Zeitraums zu Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung führen kann, weil es feste zeitliche
Grenzen hierfür nicht gibt. Es kann deshalb nur unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls
entschieden werden, ob der Verfolgte durch die 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf nur
kurze Zeit vor dem Tode erwerbsgemindert war, oder ob sich diese Behinderung auf einen so
langen Zeitraum erstreckt hat, daß damit ein soziales Absinken verbunden war und der Verfolgte
ohne den Eintritt des Todes die Voraussetzungen für eine Rentengewährung nach §94 BEG erfüllt
hätte. Hat sich ein Unfall oder eine Krankheit vor dem Tode des Verfolgten nur für kurze Zeit auf
seine Berufsfähigkeit und damit auf seine Möglichkeit, Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu erzielen,
maßgeblich ausgewirkt, besteht dagegen kein sachlicher Grund dafür, eine Rente wegen erheblich
geminderter Berufsfähigkeit zu zahlen.
Diesen Grundsätzen trägt das Berufungsurteil nicht Rechnung. Es muß daher aufgehoben werden.
Da tatsächliche Feststellungen darüber fehlen, ob der Ehemann der Klägerin längere Zeit vor
seinem nur kurzen Krankenlager in seinem Beruf nicht mehr zu 50 % arbeitsfähig war, kann der
Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Der Rechtsstreit wird daher an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 8.11.1973 – IX ZR 206/71, BeckRS 1973, 31374827
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374827
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4/8/2023