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Er wiederholt im Wesentlichen die Begründung aus den Bescheiden und führt diese weiter aus.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Akte zum Az. 3 B 305/22 SN, auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf die zum Aktenzeichen 133 Js 24333/19 sowie 34 KLs 15/19 beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Klage hat Erfolg.
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Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtswidrig
und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist rechtswidrig.
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a. Seine Rechtsgrundlage findet der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse zwar grundsätzlich in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG.
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b. Auch bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
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c. Der Widerruf ist aber materiell rechtswidrig. Die Tatbestandsvoraussetzungen lagen
im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, Urteil
vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201, 1202 Rn. 35) nicht vor.
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Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
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Bei der Waffenbesitzkarte handelt es sich nach § 10 Abs. 1 WaffG um eine waffenrechtliche Erlaubnis.
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Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, dass der Antragsteller bzw. die Klägerin die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. Der
Klägerin fehlte es allerdings im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht
an diesen Voraussetzungen. Insbesondere war sie nicht unzuverlässig im Sinne von § 5
WaffG.
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aa. Die Klägerin war nicht waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3
WaffG.
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Die Voraussetzungen der Annahme einer Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3
lit. a WaffG sind u. a. gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Person in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung (lit. aa) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung,
insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (lit. bb), gerichtet sind. Nach § 5
Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG gilt dies auch für Personen, die Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat; nach lit. c. reicht die Unterstützung einer solchen Vereinigung aus.
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