84
Dem Beklagten war es nicht verwehrt, den Widerruf erst im Widerspruchsbescheid auf
die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu stützen. Die Widerspruchsbehörde
hat den Ausgangsbescheid umfassend zu prüfen. Sie ist grundsätzlich zu seiner Änderung, Ersetzung und Aufhebung befugt. Ausgangs- und Widerspruchsverfahren bilden eine Einheit (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: März 2023, § 68 Rn. 36 m.
w. N.). Stützt die Widerspruchsbehörde ihre Entscheidung auf andere rechtliche Überlegungen oder auf eine andere Tatsachengrundlage, stellt dies auch kein Nachschieben
von Gründen dar (so aber OVG Greifswald, Beschluss vom 28. März 2023 - 1 M 254/22
OVG -, juris Rn. 18; vgl. stattdessen Decker, in: BeckOK-VwGO, Stand: Juli 2023, § 113
Rn. 23 ff.).
85
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG Personen in der
Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffenrechts verstoßen
haben.
86
Gröblich i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist ein Verstoß, wenn die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hin-
sicht im Besonderen dem oder der Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er oder sie vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat, sodass sich in dem Verstoß die fehlerhafte
Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12/95 - juris Rn. 25; VGH München, Beschluss vom 21. November 2016 - 21 ZB 15.931 - juris Rn. 10; OVG Münster, Urteil vom 31. August 2006 20 A 523/05 -, juris Rn. 29). Eine solche fehlerhafte Einstellung kann etwa angenommen
werden, wenn die vom Betroffenen an den Tag gelegte Nachlässigkeit Zweifel an seiner Verlässlichkeit oder seine Kenntnis waffenrechtlicher Bestimmungen offenbart (vgl.
OVG Münster, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 20 B 1537/08 -, juris Rn. 8). Für die Beurteilung maßgeblich sind ordnungsrechtliche Gesichtspunkte und nicht die strafrechtliche Bewertung (vgl. Papsthart, in: Steindorf, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 60). Durch
das Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst geringgehalten werden. Zentrales Anliegen ist es, den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften keineswegs nur dienende Funktion zukommt (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 3.
März 2006 - 1 Q 2/06 -, juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 24 ZB
19.1204 -, BeckRS 2020, 20668 Rn. 12). Entsprechend können Verstöße gegen Anzeige, Vorlage-, Auskunfts- oder sonstige waffenrechtliche Pflichten, die eine effektive Kontrolle des privaten Waffenbesitzes gefährden, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit infrage stellen (vgl. Papsthart, in: Steindorf, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 5
Rn. 57). Ob ein solcher Fall vorliegt, hat das erkennende Gericht auf Grund eigener Beurteilung eigenständig zu entscheiden (vgl. Papsthart, in: Steindorf, WaffG, 11. Aufl. 2022,
§ 5 Rn. 59 m. w. N.).
87
Nach § 37a WaffG hat der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG der zuständigen Behörde u. a. den Erwerb von fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Nach § 37f Abs. 1 Nr. 3 lit. j) WaffG sind
bei einer solchen Anzeige Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort (Anschrift) anzugeben. Das hiermit die tatsächliche Wohnanschrift und nicht nur eine Scheinmeldeadresse gemeint ist, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Waffengesetzes in Zusammen- Seite 18 von 20 -