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Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Äußerung der Angeschuldigten auch als Kritik an den gesellschaftlichen
Nachteilen der Ungeimpften während der Corona-Pandemie im Vergleich zu der öffentlichen Hetze gegen Juden zur
Zeit des Nationalsozialismus gedeutet werden, ohne auf deren systematische Ermordung Bezug zu nehmen. Die
Äußerung der Anschuldigten stellt nach alledem eine maßlose Übertreibung der Beeinträchtigung der Ungeimpften dar.
Die Kammer schließt sich auch insoweit vollumfänglich der Auffassung des Amtsgerichts an, als dass der Vergleich der
Situation ungeimpfter Personen in Deutschland während der Corona-Pandemie mit der systematischen Ausgrenzung
und Verfolgung von Juden zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in hohem Maße anstößig, respekt-,
geschmacklos und moralisch zu missbilligen ist.
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Jedoch erlaubt Art. 5 GG keinen staatlichen Zugriff auf eine unmoralische Gesinnung. Die Grenzen der Meinungsfreiheit
sind nicht schon dann überschritten, wenn die anerkannte Geschichtsschreibung oder die Opfer der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und des Holocaust nicht angemessen gewürdigt werden. Vielmehr sind selbst
offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind
und das Wertfundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen. Die freiheitliche Ordnung des
Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer
erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der Öffentlichen Auseinandersetzung
entgegengetreten wird (BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 -, juris).
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(2) Des Weiteren fehlt es an einer Störung des öffentlichen Friedens.
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§ 130 Abs. 3 StGB ist auf die Bewahrung des öffentlichen Friedens gerichtet. Entsprechend verlangt der Tatbestand der
Norm schon seinem Wortlaut nach eine Äußerung, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Zwar bedarf das
Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot des Art.
103 Abs. 2 GG einer näheren Konkretisierung durch die weiteren Tatbestandsmerkmale; auch kann, wenn diese
verwirklicht sind, eine Friedensstörung in der Regel vermutet werden. Dies setzt aber umgekehrt voraus, dass die
weiteren Tatbestandsmerkmale ihrerseits im Lichte der Friedensstörung ausgelegt werden. Insoweit kommt eine
Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB in allen Varianten - und damit auch in der Form des Verharmlosens - nur dann in
Betracht, wenn hiervon allein solche Äußerungen erfasst werden, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden im Sinne
der Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG zu gefährden. Soweit sich dies aus den übrigen Tatbestandsmerkmalen selbst
nicht eindeutig ergibt, ist die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens festzustellen. Anders als in den
Fällen der Leugnung und der Billigung, in denen die Störung des öffentlichen Friedens indiziert ist, erscheint dies für
den Fall der Verharmlosung geboten. Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG dürfen nicht darauf gerichtet sein, Schutzmaßnahmen
gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Das Anliegen, die
Verbreitung verfassungsfeindlicher Ansichten zu verhindern, ist ebenso wenig ein Grund, Meinungen zu beschränken,
wie deren Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit. Legitim ist es demgegenüber, Rechtsgutverletzungen zu unterbinden.
Danach ist dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen. Nicht tragfähig ist
ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die
Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden
Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle
Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer "Vergiftung des
geistigen Klimas" ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres
Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Eine
Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein
begründen eine Strafbarkeit nicht. Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als
Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf
rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf
die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den
Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar
einschüchtern. Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die
Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum
Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende
Folgen unmittelbar auslösen können (BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 -, juris).
Entgegen
der
Auffassung
der
Staatsanwaltschaft
findet
die
oben
zitierte
Rechtsprechung
des