54 Hierin liegt auch der Unterschied zu dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.06.2020 (Az.: 205 StRR 240/20). Denn im letzteren Fall wurde das Plakat begleitet von den Worten "Die Schlägertruppen des Establishments haben versagt" (vgl. AG Augsburg, Urteil vom 23.08.2019 - 06 Cs 101 Js 134200/18). Eine solche Äußerung ist tatsächlich geeignet, ebenjene Schlägertruppen zum Tätigwerden aufzufordern und somit Hemmschwellen zu senken und zu Rechtsbrüchen aufzurufen. 55 Auch sind im konkreten Fall keine sonstigen Umstände ersichtlich, die der Äußerung der Angeschuldigten einen potentiell unfriedlichen Charakter geben. Sie ist eine Privatperson, die bislang nicht als Anhängerin rechtsradikaler oder anderer staatsfeindlicher und gewaltbereiter Gruppierungen in Erscheinung getreten ist. Auch ist ihre tatsächliche Reichweite begrenzt, was daran zu erkennen ist, dass ihre Facebook-Gruppe lediglich 16 bzw. 26 weitere Mitglieder hatte. Zutreffend ist zwar, dass das Bild von jedem Facebook-Nutzer hätte gesehen werden können. Jedoch ist in den Blick zu nehmen, dass die Angeschuldigte als Vorbild oder Sprachrohr der Szene von Querdenkern oder Verschwörungstheoretikern ebenfalls nicht aufgefallen ist und sich daher das Interesse an der von ihr gegründeten Gruppe in Grenzen halten dürfte. Hierin liegt ein weiterer Unterschied zu der von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.06.2020 (Az.: 205 StRR 240/20). Denn in letzterem Fall handelte es sich um ein Mitglied der AfD, das das entsprechende Plakat auf dem von großem medialen Echo und öffentlichem Interesse begleiteten Bundesparteitag der AfD hochgehalten und auch auf seinem Twitteraccount hochgeladen hat. Im Gegensatz zur hiesigen Angeschuldigten unterhalten zahlreiche Abgeordnete der AfD Kontakte zu rechtsradikalen bis rechtsextremen Gruppierungen; die AfD wird insgesamt vom Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremer Verdachtsfall eingestuft (https://de.wikipedia.org/wiki/Alternative_f%C3%BCr_Deutschland). Zahlreiche Vertreter der AfD sorgen regelmäßig mit rassistischen oder antisemitischen Äußerungen für Empörung in der Gesellschaft. 56 (3) Da bereits die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen, kommt es auf den subjektiven Tatvorsatz der Angeschuldigten nicht an, der ebenfalls im konkreten Einzelfall anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sein dürfte. 57 3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. 58 4) Gegen diesen Beschluss findet eine weitere Beschwerde nicht statt (vgl. §310 StPO).

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