- Quelle: beck-online DIE DATENBANK 2 BEG zusteht oder ob dieser Anspruch an Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG scheitert, weil es sich nur um die Erweiterung eines einheitlichen, bislang jedoch auch nicht teilweise zuerkannten Anspruchs handelt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Klägerin ist mit dem erhobenen Anspruch nach §190 a BEG ausgeschlossen, der nach Art. III Nr. 1 Abs. 2 Halbs. 1 und Art. III Nr. 2 Abs. 5 BEG-SchlußG entsprechend anzuwenden ist. Der Anspruch ist erloschen (BGH RzW 1967, 502 Nr. 17). Gleiches gilt für den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden. Für diesen Anspruch konnte sich die Klägerin ohnehin nicht auf ein Neuantragsrecht aus Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEGSchlußG berufen. Denn das BEG-Schlußgesetz hat ihre bisherige Rechtsstellung nicht verbessert, auch nicht durch Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG (BGH RzW 1971, 184, Nr. 25). Der Vortrag der Klägerin bis 31. März 1967 genügte nicht den Anforderungen an die Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts (§190 a Abs. 1 in Verbindung mit §190 Nr. 2 BEG). Diese Darstellung und die Angabe der Beweismittel (§190 Nr. 3 BEG) sollen die Entschädigungsorgane instandsetzen, den Antrag zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§176 Abs. 1 BEG) durch gezielte Ermittlungen zu beginnen (vgl. OLG Stuttgart RzW 1970, 131 Nr. 21). Das setzt eine Schilderung des schadenstiftenden Ereignisses, des Verfolgungsgrundes und der Schädigungsfolgen voraus. Die Einzelheiten ihres Verfolgungsschicksals und die darauf zurückgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat die Klägerin aber erstmals in ihrer am 23. November 1967, also nach Ablauf der in §190 a BEG bestimmten Frist, bei der Entschädigungsbehörde eingereichten eidesstattlichen Versicherung angegeben. Bis dahin hatte sie nur die Personalien genannt, sich als Flüchtling im Sinne des §160 BEG bezeichnet und eine Verfolgung "aus Gründen der Rasse" im sogenannten Mantelbogen vom 14. November 1966 behauptet. Dem Ausschluß mit dem Anspruch steht nicht entgegen, daß die Entschädigungsbehörde den Antrag im angefochtenen Bescheide nicht an §190 a BEG hat scheitern lassen. An das Ergebnis der behördlichen Prüfung und Entscheidung sind die Entschädigungsgerichte, anders als bei Gewährung der Wiedereinsetzung durch die Behörde (§189 Abs. 3 Satz 2 BEG), nicht gebunden. Die Rechtsfolge des §190 a BEG tritt kraft Gesetzes ein; sie herbeizuführen steht nicht im pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde (a.A. OLG Köln - 11. Zivilsenat - RzW 1970, 275 Nr. 24; Schüler, RzW 1971, 60). Das folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, das in §190 a Abs. 1 BEG von der "Vermeidung des Ausschlusses" spricht. Das Gesetz hat ausdrücklich geregelt, bei welchen Verletzungen der in §190 BEG umschriebenen Mitwirkungspflicht des Antragstellers den Entschädigungsbehörden bei Anwendung der Rechtsfolgen ein Ermessen eingeräumt werden sollte. Die Sondervorschriften für überregionale Verfolgtengruppen in Art. V BEG-SchlußG enthalten als Nr. 4 besondere Verfahrensbestimmungen; nach Absatz 2 Satz 2 soll der Antrag die in §190 BEG bezeichneten Angaben enthalten. Eine dem §190 a BEG entsprechende Vorschrift fehlt aber. Stattdessen ermächtigt Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG die Entschädigungsbehörde, den Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn fehlende Angaben nach Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nachgeholt werden (vgl. hierzu OLG Köln - 5. Zivilsenat -, RzW 1970, 182 Nr. 28). Außerdem schließt §190 a Abs. 1 Satz 2 BEG die Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in §189 Abs. 3 BEG aus. Dies soll im Interesse einer zügigen Abwicklung der Entschädigungsverfahren verhindern, daß bei Anwendung des §190 a BEG die besonderen Verhältnisse des einzelnen Antragstellers beachtet werden und auf sie Rücksicht genommen wird. Die Revision ist deshalb unbegründet und wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, 97 ZPO. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1971-N-31385755 3 von 4 7/14/2022

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