ma ratio im Vorfeld verboten werden (BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 10 CS
22.126 –, juris Rn. 14).
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Die Antragsgegnerin hat vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Art. 14 HV und Art. 8 Abs. 1 GG eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegend nicht hinreichend begründet, da sie insoweit keine ausreichende konkrete und nachvollziehbare Tatsachengrundlage, bezogen auf die verbotene Kundgebung benannt hat, die eine Unmittelbarkeit der Gefahr annehmen lassen
und nicht – möglicherweise – eintretende Lageentwicklungen beschreibt. Soweit die Antragsgegnerin sich auf Ausschreitungen bei ähnlich gelagerten Versammlungen in Berlin
und Duisburg stützt, ist dies nicht geeignet, das hiesige Versammlungsverbot zu begründen, da insofern konkrete Angaben fehlen, inwieweit die auf Berlin und Duisburg bezogenen Erkenntnisse auf die Antragstellerin und ihre Veranstaltung in Frankfurt am Main
übertragbar sein sollen. Der Umstand, dass die Antragstellerin auch Anmelderin der Versammlungen in Berlin war, in deren Verlauf und nach deren Auflösung Straftaten begangen worden sein könnten, reicht für sich genommen nicht aus, um eine unmittelbar Gefahr zu begründen. Sollte es während der Versammlung zu den von der Antragsgegne-
rin befürchteten Handlungen kommen, können Maßnahmen gegen diese ergriffen werden. Unabhängig davon ist die vom Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom
11. Oktober 2023 – VG 1 L 428/23 – aufgezeigte, dortige Erkenntnislage dichter strukturiert. Soweit die Antragsgegnerin sich auf Teile der Presserklärung der Antragstellerin
stützt, ist weiter festzuhalten, dass dieser Umstand zwar eine gegen Israel gerichteten
Inhalt erfasst, allerdings hat die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung deutlich gemacht, dass sie antisemitische Teilnehmer ausschließen werde und mit Ordnern für Ordnung sorgen und keine Straftaten erlauben werde. Die persönlichen Ansichten der Antragstellerin sind bekannt; indes lässt auch der „Sichtungsvermerk“ des Polizeipräsidiums C-Stadt vom 13. Oktober 2023 nicht die Voraussetzungen für ein Verbot der Versammlung annehmen. Insoweit ist zu betonen, dass die Verwirklichung strafrechtlicher
Tatbestände nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst und entsprechend
zu ahnden ist. Die Antragstellerin hat sich weiter von der Organisation Samidoun und deren Veranstaltung („Jubelfest“) distanziert.
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Insbesondere ist zu beachten, dass ein Verbot (oder eine Auflösung) nach § 14 Abs. 2
Satz 2 HVersFG voraussetzt, dass Beschränkungen nicht ausreichen, was die Antragsgegnerin vorliegend nicht hinreichend dargelegt hat. Die Antragsgegnerin stützt sich in-
soweit nur pauschal darauf, dass mildere Mittel nicht ersichtlich seien, ohne auch nur ansatzweise mildere Mittel zu benennen und zu prüfen. Insbesondere ist nicht dargelegt,
ob man den seitens der Antragsgegnerin angeführten Befürchtungen hinsichtlich etwaiger Ausschreitungen im Rahmen der geplanten Kundgebung – unabhängig von der Problematik der Zulässigkeit entsprechender Beschränkungen – mit einer genügenden Anzahl an Ordnern oder anderen Maßnahmen begegnen könnte. Inwieweit die Situation der
am 8. Oktober 2023 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin durchgeführten Versammlung,
bei der es „zu Wortgefechten zwischen pro-palästinensischen und pro-israelischen Menschen, bei denen Pfefferspray zum Einsatz“ gekommen sei, auf die vorliegende Kundgebung übertragbar ist, lässt sich mangels weitere Hinweise nicht überprüfen. Die Antragstellerin lehnt nach eigenem Bekunden Gewalt als Mittel der Politik ab; weshalb sie dann
– anders als von ihr angeführt – Straftaten nicht verurteilen und diese nicht zu verhindern versuchen sollte, ist für das Gericht nicht ersichtlich.
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