senabwägung vorzunehmen (siehe zum Ganzen Kopp/Schenke/W.R. Schenke, VwGO, 28.
Aufl. 2022, § 80 Rn. 146 ff; Schoch/Schneider/Schoch VwGO § 80 Rn. 372 ff.).
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Zwar hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung zunächst hinreichend begründet (a.), indes erweist sich das Versammlungsverbot als voraussichtlich rechtswidrig. Zunächst hat das Gericht erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Eingriffsbefugnis aus § 14 Abs. 2 Alt. 1 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes (HVersFG) vom 22. März 2023 (GVBl. I S. 150) (b.). Ungeachtet dessen liegen jedoch
die Voraussetzungen für ein Verbot der Versammlung nicht vor (c.). Deshalb überwiegt
das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse.
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a. Für eine hinreichende Begründung i.S.v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO reichen zwar allein
floskelhafte und pauschale Ausführungen ebenso wenig aus wie die Wiederholung des
bloßen Gesetzestextes; erforderlich und ausreichend ist es aber, wenn die Behörde auf
die konkreten Umstände des Falls bezogen darlegt, weshalb die sofortige Vollziehung
des Verwaltungsakt im konkreten Fall geboten ist und dabei erkennen lässt, dass sie sich
des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist (vgl. Schoch/Schneider/Schoch VwGO § 80 Rn. 247 m.w.N.). Dies hat die Antragsgegnerin im konkreten Fall getan. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Antragsgegnerin bewusst war, mit der Anordnung
der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine von dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO abweichende Entscheidung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen des Antragstellers zu treffen: Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit sei ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung – so u.a. die Begründung –, nicht möglich, weshalb das Interesse der Antragstellerin, im Falle der Einlegung
eines Widerspruchs die Versammlung ohne die Beschränkungen durchführen zu können,
zurückzustehen habe.
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b. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, ob das Versammlungsverbot auf Grundlage des
nunmehr geltenden Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes im Hinblick auf die Gewährleistungen der Verfassung des Landes Hessen (HV) dergestalt ergehen durfte (zur
Verfassungskonformität vgl. Gerster, Ut omnes unum sint? Das neue hessische Versammlungsrecht, GSZ 2023, 168). So gewährleistet Art. 14 Abs. 1 HV einen mit Art. 8
Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) identischen Schutzbereich, doch erstreckt sich seine Einschränkbarkeit bei Versammlungen unter freiem Himmel durch Art. 14 Abs. 2 HV nur auf
die Möglichkeit, per Gesetz eine Anmeldepflicht vorzusehen, während Art. 8 Abs. 2 GG
eine – weitergehende – Beschränkung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ermöglicht. Die Versammlungsfreiheit nach der Verfassung des Landes Hessen ist mit Ausnahme einer Anmeldepflicht also vorbehaltlos gewährleistet (vgl. hierzu Löhr, Die Rechte
des Menschen in der Verfassung des Landes Hessen im Lichte des Grundgesetzes, 2007,
S. 274). Indes geht der Hessischer Verwaltungsgerichtshof in einem obiter dictum auch
nach Inkrafttreten des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes von einem Gesetzesvorbehalt hinsichtlich der Beschränkung der Versammlungsfreiheit aus (HessVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2023 – 2 B 1353/23 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies
überzeugt angesichts der Bindung des hessischen Gesetzgebers auch an die Grundrechte der Verfassung des Landes Hessen (Art. 26 HV) nicht. Wie die Entstehungsgeschichte der Verfassung des Landes Hessen zeigt, ist die Versammlungsfreiheit in Hessen mit
Ausnahme einer Anmeldepflicht bewusst vorbehaltlos gewährleistet. Art. 14 Abs. 1 HV
übernimmt den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit von Art. 123 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (RGBI. S. 1383, „Weimarer Reichsverfassung“ – WRV) wörtlich. Beide Verfassungen garantieren das Recht, „sich ohne Anmel- Seite 6 von 10 -