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Das getroffene Versammlungsverbot lässt sich auch nicht hinreichend mit den Hinweisen der Antragsgegnerin auf die hohe Emotionalität des Nahostkonfliktes rechtfertigen
und die etwaige Gefährdungen durch andere Personen beispielsweise aus dem Umfeld
der Samidoun oder Young Struggle, die aufgrund der Öffentlichkeitsrelevanz des Themas
die Versammlung aufsuchen und Straftaten verüben könnten, da entsprechende Maßnahmen dann gegen diesen Personenkreis zu richten wären, der mit der beabsichtigten
Friedlichkeit der Versammlung nicht einhergeht.
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Bleibt demnach festzuhalten, dass es im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme an hinreichenden Umständen für die Annahme einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung fehlte, kann mit diesem Befund freilich nicht ausgeschlossen
werden, dass es bei der bevorstehenden Versammlung gleichwohl zu den von der Antragsgegnerin befürchteten Ausschreitungen kommen wird. Insoweit bleibt es der zuständigen Behörde überlassen, im Bedarfsfall mit den dann zulässigen Mitteln flexibel zu
reagieren.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende
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3. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 –, juris = BeckRS 2020, 15333). Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5
Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen.
Teil – hier die Antragsgegnerin – die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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