das von der Person und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten keine Kenntnis hat, jedenfalls
wenn der Rechtsanwalt im Ausland wohnt (vgl. §174 Abs. 2, §175 Abs. 1 ZPO). Das Gericht, vor
dem ein auswärtiger, dort nicht zugelassener Rechtsanwalt auftritt, ist nicht verpflichtet, diesen zu
befragen, ob er nach §22 Abs. 1 einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, oder den Namen
und die Anschrift von Amts wegen zu ermitteln.
Unrichtig ist die Auffassung der Revision, dadurch, daß Rechtsanwalt Dr. Ka. schon in der Klage
dem Gericht seine Anschrift in N. Y. mitgeteilt habe, sei er zugleich selbst als
Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden, an den nach §176 ZPO die zu bewirkenden
Zustellungen auf konsularischem Wege gemäß den §§199, 202 ZPO hätten vorgenommen werden
müssen. Zustellungsbevollmächtigter kann nur eine im Inland wohnende Person sein. Wenn sie
dem Gericht nicht benannt wird, so hat dieses die Wahl, die nach §176 ZPO zu bewirkenden
Zustellungen an den Prozeßbevollmächtigten der Partei entweder nach §213 ZPO durch Aufgabe zur
Post oder nach den §§199, 202, 208 ZPO durch Ersuchen der zuständigen Behörde des fremden
Staates oder des in diesem residierenden Konsuls vorzunehmen.
Die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts konnte mithin das Urteil an den Prozeßbevollmächtigten
des Klägers in N. Y. durch Aufgabe zur Post zustellen.
2.
Darüber, daß das Urteil des Oberlandesgerichts dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers durch
Aufgabe zur Post zugestellt wurde, hat zunächst der Leiter der Verteilungsstelle des Land- und
Amtsgerichts Hamburg einen Vermerk aufgenommen, da die Geschäftsstelle des
Oberlandesgerichts die Zustellung durch die Verteilungsstelle des Land- und Amtsgerichts hatte
vornehmen lassen. Nachdem der Kläger bereits Revision eingelegt hatte, hat auch der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts einen von ihm unterzeichneten
Vermerk zu den Akten gegeben, in dem er bescheinigt, daß die Zustellung des Urteils des
Oberlandesgerichts durch Aufgabe zur Post erfolgt und am 24. Juli 1959 unter der naher
angegebenen Anschrift des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in New York geschehen sei.
Damit steht fest, daß die Zustellung des Urteils an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers
wirksam am 24. Juli 1959 erfolgt ist.
Dabei ist der Vermerk, den der Leiter der Verteilungsstelle des Land- und Amtsgerichts angefertigt
hat, ohne Bedeutung. Denn der Aussteller dieses Vermerks war nicht Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts, wie sich aus einer Auskunft der Landesjustizverwaltung der
Freien und Hansestadt Hamburg ergibt. Eine wirksame Zustellung durch Aufgabe zur Post liegt
jedoch nur vor, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts, von dem die
Zustellung der Sendung ausgeht, beurkundet hat, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die
Aufgabe zur Post geschehen ist, wenn also dieser Urkundsbeamte durch einen solchen in den Akten
niedergelegten und von ihm unterzeichneten Vermerk die Verantwortung dafür übernimmt, daß die
Aufgabe zur Post wirklich so, wie es angegeben ist, erfolgt ist.
Es kann sich also nur darum handeln, ob der später von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Oberlandesgerichts angefertigte und unterzeichnete Vermerk, der den Anforderungen, die §213
ZPO stellt, entspricht, dazu geführt hat, daß eine wirksame Zustellung vorliegt.
Die in dem Gesetz vorgeschriebene Beurkundung gehört zum Zustellungsvorgang selbst (Urteile
des Senats BGHZ 8, 314, RzW 1960, 271 Nr. 28 sowie vom 15. Juni 1960 IV ZR 16/60, für die
amtliche Sammlung bestimmt). Sie muß notwendig der Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks
an die Post, die sie bezeugt, nachfolgen, bewirkt jedoch in Verbindung mit der formgerechten
Übergabe zur Post, daß die Zustellung bereits im Zeitpunkt dieser Übergabe als bewirkt gilt (§175
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375831
3 von 4
3/19/2022