- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Juden gerichteten Verfolgung wanderte er im Jahre 1937 aus Deutschland nach Brüssel aus. Später zog er in die Vereinigten Staaten von Amerika. Dort war er wieder erwerbstätig. Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 15.915 DM zugesprochen. Der Kläger beansprucht eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Er hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Berufsentschädigung zu zahlen, die auf folgender Grundlage zu berechnen sei: a)er, der Kläger, sei als selbständiger Berufstätiger anzusehen, b)der Schadenszeitraum sei bis zum 31. Dezember 1949, hilfsweise bis zum 31. Dezember 1948 zu erstrecken. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 16.752 DM, hilfsweise 8.376 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das auf Grund einseitiger Verhandlung ergangene und verkündete Urteil des Oberlandesgerichts ist an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 24. Juli 1959 durch Aufgabe zur Post zugestellt worden. Die 6 Monate betragende Frist zur Einlegung der Revision (§218 Abs. 2 Satz 2, §219 Abs. 4 BEG) lief mithin, da der 24. Januar 1960 ein Sonntag war, am 25. Januar 1960 ab. Der Kläger hat jedoch erst am 8. Februar 1960 eine Revisionsschrift eingereicht. Das Rechtsmittel ist mithin verspätet eingelegt und deshalb unzulässig (§554 a Abs. 1 ZPO, §209 Abs. 1 BEG). Das beruht auf folgendem: 1. Der Kläger ist im vorliegenden Verfahren sowohl vor der Entschädigungsbehörde in Hamburg wie vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht in Hamburg durch Rechtsanwalt Dr. Ka. vertreten Worden, der bei dem Oberlandesgericht in Hamm zugelassen ist und in N. Y. wohnt. In Hamm und in Hamburg galt, als das Urteil des Oberlandesgerichts erging, die Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone vom 10. März 1949 (VOBlBrZ 80). Nach deren §22 Abs. 1 mußte ein Rechtsanwalt, wenn er nicht an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen war, wohnte, bei diesem Gericht einen dort wohnenden ständigen Zustellungsbevollmächtigten bestellen. War eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten am Ort des Gerichts nicht ausführbar, so konnte sie nach §22 Abs. 3 durch Aufgabe zur Post an den Rechtsanwalt selbst erfolgen. Es kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt Dr. Ka. einen in Hamm wohnenden ständigen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat. Denn jedenfalls hat er diesen weder der Entschädigungsbehörde noch dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht in Hamburg benannt, und es ist auch nicht ersichtlich, daß die Person und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten den Entschädigungsorganen in Hamburg auf andere Weise bekannt geworden ist. Die Vorschrift des §22 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone ist auch auf den Fall zu beziehen, daß der Rechtsanwalt vor einem Gericht auftritt, bei dem er nicht zugelassen ist und http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375831 2 von 4 3/19/2022

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