von, bestehen konkrete Umstände, welche zu der Befürchtung Anlass geben, dass das
Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit durch die Äußerung erschüttert werde. So
fordert der Angeklagte in der Nachricht zur "Revolution" also zur Beseitigung der aktuellen Herrschaftsverhältnisse (jedenfalls in personeller Hinsicht) auf. Eine stärkere Beeinträchtigung des Rechtsfriedens als eine Revolution ist kaum vorstellbar. Daneben ist das
Schüren von Hass gegen die Juden und die böswillige Unterstellung, diese hätten (als
Gruppe) Massenmord begangen jedenfalls geeignet, einerseits eine erhebliche Erschütterung des Vertrauens in die eigene Sicherheit unter den jüdischen Teilen der Bevölkerung zu begründen und andererseits mindestens geneigte Teile der Bevölkerung zu Hass
und Gewaltmaßnahmen gegenüber Juden und jüdischen Einrichtungen zu motivieren.
V.
Der Strafrahmen bemisst sich nach § 130 Abs. 1. Er beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren.
Die Strafe ist eher im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Die Tat wurde im
Internet auf einem privaten Facebook-Profil begangen, mithin zwar in einem öffentlich
zugänglichen, jedoch in seiner Bedeutung für die öffentliche Meinung und damit in seiner
Wirkung auf den Rechtsfrieden eher nachrangigen Bereich.
Zugunsten des Angeklagten wird berücksichtigt, das der Eintrag aus einer spontanen
Gefühlserregung aufgrund subjektiv wahrgenommen Unrechts entstanden und damit
nicht vollständig, vor allem nicht in seiner Tragweite durchdacht gewesen sein mag.
Auch handelt es sich lediglich um eine in ihrer strafrechtlichen Relevanz einmalige Äußerung des Angeklagten.
Das Gericht berücksichtigt weiter zugunsten des Angeklagten, dass ihm aufgrund auch
dieser Tat bereits Nachteile durch die politischen Aktionen linksradikaler Gruppen gegen
seine Person entstanden sind. Auch ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen,
dass seit der Tatbegehung inzwischen mehr als zwei Jahre vergangen sind.
Zulasten des Angeklagten wirken die beiden Vorstrafen, dies jedoch nur mit geringem
Gewicht, da diese als Betrugstaten nicht einschlägig sind.
Es erscheint daher für den vorliegenden Verstoß eine Einsatzstrafe von vier Monaten
Freiheitsstrafe angemessen.
Diese ist im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe von 30
Tagessätzen je 10,- € aus dem Strafbefehl vom 22.10.2015 zu einer Gesamtstrafe zusammenzuziehen. Nach nochmaliger Würdigung der gesamten Sach- und Rechtslage erscheint eine Gesamtstrafe von vier Monaten und zwei Wochen angemessen.
Die kurze Freiheitsstrafe wird gemäß § 47 Abs. 2 StGB umgewandelt in eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Da es sich um einen einmaligen Verstoß gegen die dem
§ 130 StGB zugrundeliegende Verhaltensnorm handelt, welche bereits über zwei Jahre
zurück liegt, erscheint die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter
oder zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht unerlässlich.
Die Tagessatzhöhe wird entsprechend der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten
auf 30,-€ festgesetzt.
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