öffentlichung stand der Angeklagte bereits im Focus der Öffentlichkeit, was wie erwähnt zum Zeitpunkt der Tat noch nicht der Fall war. IV. Der Angeklagte hat sich mit der Tat gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB des Vergehens der Volksverhetzung schuldig gemacht. Die Voraussetzungen des Tatbestands sind erfüllt. Die Aussage richtet sich einerseits gegen "die Juden", welche eine durch religiöse und oder ethnische Herkunft bestimmte Gruppe darstellen. Sie richtet sich jedoch andererseits auch gegen einen weiteren abgrenzbaren Teil der Bevölkerung, nämlich die Mitglieder der in Deutschland vertretenen parlamentarischbürgerlichen Partei-Prominenz, welche der Angeklagte verkürzend als "Politpack" bezeichnet. Teile der Bevölkerung iSv Abs 1 und Abs 2 sind inländische Personenmehrheiten, die individuell nicht mehr überschaubar sind und sich von der Gesamtheit der Bevölkerung auf Grund bestimmter Merkmale unterscheiden, welche äußerer oder innerer Art sein können. Dies trifft auf die von dem Angeklagten erkennbar gemeinte Personengruppe zu. Dass der Angeklagte mit seiner Wortwahl nicht jedwede politisch aktive Person bezeichnet, egal welche öffentliche Bedeutung sie hat und welchem politischen Lager sie angehört, sondern er sich gerade gegen die derzeit in der Bundesrepublik die politische Tagesordnung und die mediale Berichterstattung hierüber dominierende Politelite bezeichnet, ergibt sich aus dem Kontext seiner Äußerung, einerseits auch aus dem Bezug zu Frau Bundeskanzler Merkel, die gleichsam als Symbolfigur für alle Mitglieder der der politischen Mitte zuzuordnenden Parteienlandschaft herangezogen wird, andererseits auch aus der Zusammenschau mit früheren Nachrichten auf demselben facebook Profil, durch welche der Angeklagte klar zu erkennen gab, dass er den "politischen Mainstream" gerade inhaltlich ablehnt. Die bezeichnete Gruppe ist damit jedenfalls nach inneren Merkmalen, wenn auch nicht in jedem Einzelfall trennscharf, so doch jedenfalls in wesentlichen Teilen abgrenzbar und unterscheidbar. Die Gruppe der Juden wird als "Judenpack" beschimpft und durch den Vorwurf für einen "Massenmord" verantwortlich zu sein böswillig verächtlich gemacht. Die Wortwahl des Angeklagten geht dabei deutlich über die bloße Beleidigung oder Ablehnung hinaus. Es wird davon gesprochen, dass die Mehrheit der Deutschen, "die Juden jetzt wieder hassen, aber richtig." Hass bedeutet schon im Wortsinne mehr als Ablehnung. Der Vorwurf des "Massenmordes" insbesondere der durch die beigefügten Lichtbilder implizierte Vorwurf der rechtswidrigen Tötung von Kindern steht dabei einem besonders abfälligen Werturteil gleich, welches über jede Form der berechtigten Kritik an eventuellen Gewalthandlungen oder unverhältnismäßigen kriegerischen Akten weit hinaus geht. Gegen die als "Politpack" bezeichnete Gruppe fordert der Angeklagte zu Gewaltmaßnahmen auf. Den so Bezeichneten soll im Rahmen einer "Revolution" "der Schädel eingeschlagen" werden, d.h. ihnen soll durch beherzte Mitglieder der Zivilbevölkerung gewaltsam das Leben genommen werden. Die Aussage ist geeignet den öffentlichen Frieden zu stören. Dass objektiv die Äußerung geeignet ist, Hass und Gewaltneigung in der Bevölkerung gegenüber Juden und Politikern zu schüren, zeigt bereits der unmittelbar auf die Nachricht erwiderte post des Nutzers "G" welcher die Gewaltaufforderung im Mindestens gegenüber der Frau Bundeskanzler aufgreift und zu deren Tötung durch Erhängen aufruft. Aber auch losgelöst hier- - Seite 5 von 7 -

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