des Berufungsrichters bereits Symptome des ursächlich auf die Verfolgung zurückgeführten
Erschöpfungszustandes waren und dessen Abklingen im übrigen überdauert haben. Für diese
Annahme spricht insbesondere, daß der für das Berufungsgericht maßgebende Sachverständige
Prof. Dr. H
von einem allgemeinen und nervösen Erschöpfungszustand bis Ende 1948 sowie von
den jetzt noch vorhandenen nervösen Erscheinungen gesprochen hat, die nach dem Abklingen des
Erschöpfungszustandes weiter bestehen.
3.
Wenn es sich bei den beschriebenen Störungen, auf deren durchlaufende ärztliche Bestätigung für
die Zeit ab 1946 die Klägerin nachdrücklich hinweist, um erhalten gebliebene Züge der vom
Berufungsgericht ursächlich auf die Verfolgungserlebnisse zurückgeführten nervlichen
Beeinträchtigung der ersten Nachkriegszeit handelt, so kann Entschädigung nicht mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden. Die in der Verfolgung liegende
Ursache besteht für das Entschädigungsrecht fort, wenn die durch die Verfolgung einmal ausgelöste
Störung infolge der Eigenart des Verfolgten nicht abklingt, etwa deshalb, weil die Verfolgung einen
psychisch-labilen Menschen getroffen hat (BGH RzW 1968, 402). Es entspricht dem Gedanken des
§176 Abs. 2 BEG, in Fällen schwierig aufzuhellender Zusammenhangsfragen für die Festlegung des
Endes der Rentenleistungen die ausdrückliche Feststellung zu fordern, daß das Fortbestehen der
Störungen nunmehr aus bestimmten, nichtverfolgungsbedingten Ursachen beruht. Läßt sich eine
solche Feststellung nicht treffen, so muß die Ursachenfrage zugunsten der Verfolgten beurteilt
werden (BGH a.a.O.). Ist die verfolgungsbedingte Entstehung eines Leidens wahrscheinlich, so ist
es so lange der Verfolgung zuzurechnen, bis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
festzustellen ist, welche anderen Umstände an die Stelle der Verfolgungserlebnisse getreten sind
(BGH RzW 1969, 21). Das gilt auch dann, wenn die Zeit, für welche der Tatrichter eine
Ursächlichkeit der Verfolgungserlebnisse angenommen hatte, schon vor dem Stichtag des §161
Satz 2 BEG endet (BGH RzW 1969, 135).
III.
Das angefochtene Urteil entspricht nicht diesen Grundsätzen. Ob der Berufungsrichter davon
überzeugt ist, daß ab 1949 die Persönlichkeitsstruktur der Klägerin mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit der alleinige oder doch zu mehr als 75 % wirksame Ursachenfaktor für die
Unterhaltung des nervösen Spannungszustandes mit psychosomatischen Begleiterscheinungen ist,
läßt sich seinem Urteil nicht sicher entnehmen. Deshalb wird das Urteil aufgehoben. Der
Rechtsstreit wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 5.4.1973 – IX ZR 181/70, BeckRS 1973, 31388915
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31388915
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4/8/2023