109 Das Landratsamt Stadt18 nahm seit Anfang Mai 2016 keine Barauszahlungen an Asylsuchende mehr vor, sondern händigte diesen als Bargeldsurrogat sogenannte Kommunalpasskarten aus. Diese waren mit einem Betrag von 320,14 € monatlich "aufgeladen" und boten in den Monaten Mai und Juni 2016 die Möglichkeit des unmittelbaren Bezugs von Sachleistungen; ab Juli 2016 konnten 43 Prozent des beladenen Geldes in bar abgehoben werden. Dem Angeklagten wurde die Kommunalpasskarte am 13. Mai 2016 übergeben. Die Kommunalpasskarte, die dem Angeklagten ausgehändigt worden war, wurde mit insgesamt 2.881,26 € "aufgeladen". Der Angeklagte nutzte "seine" Kommunalpasskarte u. a. für Einkäufe in einem Supermarkt, einer Drogerie und in einem Sportgeschäft, wobei er u. a. eine Reisetasche, Lebensmittel und Sportschuhe erwarb. Bei seiner Festnahme am 26. April 2017 wies die ihm überlassene Kommunalpasskarte noch ein Restguthaben von 233,93 € auf. 110 Neben den Bargeldauszahlungen und der bargeldgleichen Kommunalpasskarte erhielt der Angeklagte Unterkunft und Verpflegung in einem Wert von insgesamt 3.253,79 €. 111 Der Angeklagte hatte auf sämtliche dieser Leistungen keinen Anspruch, was er wusste. Er wollte sie dennoch empfangen, um seine Identität als syrischer Flüchtling aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus kam es ihm darauf an, durch die Entgegennahme dieser staatlichen Zuwendungen zu belegen, dass der Staat ihm nicht nur eine unberechtigte Registrierung als Asylbewerber ermöglichte, sondern ihm auch Leistungen ausbezahlte, ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellte und ihn versorgte, obwohl er weder ein syrischer Flüchtling noch einkommens- und vermögenslos war und damit auch keine entsprechenden Ansprüche hatte. 112 Nach seiner Festnahme am 26. April 2017 zahlte der Angeklagte die auf diese Weise erlangten Leistungen zurück bzw. beglich die insoweit angefallenen Kosten. 113 3. Tat 3: Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) 114 Am 12. Mai 2016 stellte der Angeklagte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) - Außenstelle Stadt28 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, zu dem er am 7. November 2016 angehört wurde. Bei dieser Anhörung gab der Angeklagte u. a. wiederum wahrheitswidrig an, sein Name sei "David Benjamin". Er sei Syrer und Christ, seine Familie sei seit dem Jahr 1920 französischer Abstammung. Er habe einen Bruder, zu dem er jedoch keinen Kontakt habe. Er könne keinen Personalausweis vorlegen, da er nach einem Angriff des IS unmittelbar geflohen sei. Am 16. Dezember 2016 entschied der beim BAMF zuständige Zeuge H aufgrund des Protokolls dieser Anhörung, dem angeblichen "David Benjamin" den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und dessen Antrag auf Asyl im Übrigen abzulehnen. 115 Aufgrund der Anerkennung des subsidiären Schutzstatus konnte der Angeklagte nunmehr auch Leistungen nach dem SGB II beantragen. Der Angeklagte wollte in Umsetzung seines Täuschungsszenarios nunmehr weitere staatliche Transferleistungen erhalten und beantragte daher am 14. Februar 2017 beim Jobcenter Aruso in Stadt18 gegenüber der dort als Sachbearbeiterin beschäftigten Zeugin J Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Dabei gab er erneut an, dass sein Name David Benjamin und er ein syrischer Flüchtling sei, der zudem über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge. Am 1. März 2017 bewilligte ihm die für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Zeugin B Leistungen in Höhe von 409,- €, einen Unterkunftskostenzuschuss von 311,- € und einen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung von 114,- € monatlich. Dabei ging sie davon aus, dass es sich bei dem Angeklagten um einen mittellosen syrischen Flüchtling namens David Benjamin handele. Sie bewilligte den Antrag in der falschen Vorstellung, dass alle Antragsvoraussetzungen vorlägen. 116 In unmittelbarer Folge dessen wurden an den Angeklagten soziale Transferleistungen in Höhe von insgesamt 3.025,- € erbracht. So erhielt er Geldleistungen in Höhe von 1.636,- €. Daneben fielen Unterkunftskosten von insgesamt 933,- € und Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von 456,- € an. 117 Der Angeklagte hatte auf diese Leistungen keinen Anspruch, was er wusste. Er wollte dennoch auch die zusätzlichen Leistungen nach dem SGB II erhalten, um seine Identität als syrischer Flüchtling aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus kam es ihm auch hinsichtlich dieser Leistungen darauf an zu belegen, dass der Staat ihm nicht nur eine unberechtigte Registrierung als Asylbewerber ermöglichte, sondern ihm auch Leistungen ausbezahlte, obwohl er weder ein syrischer Flüchtling noch einkommens- und vermögenslos war und damit auch keine entsprechenden Ansprüche hatte. 118 Die Geldleistungen in Höhe von 1.636,- €, die der Angeklagte aufgrund des Antrags nach dem SGB II erhielt, forderte das Jobcenter Aruso durch Bescheid vom 23. Juni 2017 vom Angeklagten zurück. Am 3. Juli 2017 erstattete der Angeklagte diesen Betrag. 119 B. Beweiswürdigung 120 I. Zur Person des Angeklagten Die Feststellungen zur Person des Angeklagten gründen auf seiner insoweit ganz überwiegend glaubhaften Einlassung

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