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Der vom Angeklagten geplante tödliche Anschlag auf einen Politiker oder eine Person des öffentlichen Lebens
entsprang der Feindschaft des Angeklagten gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der
Bundesrepublik Deutschland und insbesondere seiner Ablehnung ihrer Migrationspolitik. Er wollte mit ihr die politischen
Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland verändern. Er wählte seine potentiellen Opfer ohne jeden persönlichen
Bezug nur aus, weil sie das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik
Deutschland als Amtsträger bzw. Person des öffentlichen Lebens in prominenter Weise repräsentierten. Die in
Anbetracht ihrer Bekanntheit symbolträchtige Tötung dieser Politiker oder Personen des öffentlichen Lebens hätte das
innere Gefüge der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig erschüttern können; das Vertrauen der Bevölkerung in die
Stabilität des Staates hätte hierdurch in hohem Maße gestört werden können. All dies war dem Angeklagten bewusst
und er billigte dies.
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2. Tat 2: Registrierung als syrischer Flüchtling und Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
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Der Angeklagte ließ sich zudem als syrischer Flüchtling registrieren, um den Staat zu täuschen und hierdurch zunächst
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten. Nachdem er einen subsidiären Schutzstatus erhalten
hatte, beantragte er zudem Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
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a) Registrierung
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Der Angeklagte hatte Ende des Jahres 2015 Urlaub, den er zu Hause in Stadt1 verbrachte. Spätestens während dieses
Urlaubs entschied er, dass er versuchen wollte, sich als syrischer Flüchtling registrieren zu lassen. Er wollte damit
zeigen und zugleich in Videoaufnahmen dokumentieren, wie leicht sich "der Staat" täuschen lasse und es ermögliche,
unter einer falschen Identität als vermeintlicher Flüchtling zu leben und staatliche Transferleistungen zu beziehen. Es
kam ihm deshalb darauf an, sowohl eine Unterkunft zugewiesen zu bekommen und dort Verpflegung zu erhalten als
auch Geld- und Sachleistungen zu empfangen.
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Am 29. Dezember 2015 zog er alte Kleidung an, schminkte sein Gesicht dunkel, färbte seinen Bart und begab sich zu
einer in Stadt1 gelegenen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge, um dort unter der Behauptung, ein syrischer
Flüchtling zu sein, Asyl zu beantragen und die hieran anknüpfenden Sach- und Geldleistungen zu empfangen. Ein
Mitarbeiter des dortigen Sicherheitsdienstes, der vor dem Eingang der Erstaufnahmeeinrichtung stand, verwies ihn
jedoch an ein vorbeifahrendes Polizeifahrzeug, das ihn zu einem Polizeirevier brachte, wo er angab, er heiße "Benjamin
David", sei am 8. Februar 1988 in Damaskus in Syrien geboren und von dort nach Deutschland geflohen. Dem
Angeklagten wurde gesagt, er solle sich innerhalb der nächsten zwei Tage bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung
in Gießen melden, was er am 30. Dezember 2015 auch tat.
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Bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen stellte er in Umsetzung seiner Pläne einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Dabei gab er gegenüber der dort tätigen Zeugin A in der etwa fünf Minuten dauernden Anhörung an, er sei ein
christlicher Syrer namens "Benjamin David". Er sei aus Syrien geflohen und am 27. Dezember 2015 über Österreich mit
dem Auto nach Deutschland eingereist. Seinen Pass habe er verloren. Er spreche nur Französisch. Er sei mittellos und
verfüge weder über Einkommen noch über Vermögen. Er unterschrieb dort auch einen entsprechenden schriftlichen
Antrag auf die Gewährung von Asyl, in dem er ebenfalls den falschen Namen angab und behauptete, weder
Einkommen noch Vermögen zu haben. Die Zeugin hatte keine Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlich unwahren
Angaben des Angeklagten und registrierte ihn deshalb als Asylbewerber, wodurch - wie die Zeugin A wusste unmittelbar die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an den Angeklagten bewirkt wurde.
Der Angeklagte wusste, dass er aufgrund seines wahrheitswidrigen Antrags unter Vorspiegelung einer falschen Identität
Leistungen des Staates erhalten würde, die ihm nicht zustanden, worauf es ihm ankam.
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b) Erhaltene Leistungen
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Aufgrund der am 30. Dezember 2015 erfolgten Registrierung als Asylbewerber empfing der Angeklagte Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Wert von insgesamt 6.920,49 €.
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Er erhielt insgesamt 676,74 € an Barauszahlungen, die er persönlich in Empfang nahm, sowie ein Sachwertpaket mit
Hygieneartikeln im Wert von 6,61 €. Daneben erhielt er Wertgutscheine für Bekleidung und Schuhe in Höhe von
insgesamt 102,09 €, die er nicht einlöste.
Das Landratsamt Stadt18 nahm seit Anfang Mai 2016 keine Barauszahlungen an Asylsuchende mehr vor, sondern