479
Auf der anderen Seite hat der Senat mit hohem Gewicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er mit dieser
Tat sechs verschiedene Straftatbestände verwirklichte, die teilweise unterschiedliche Rechtsgüter schützen, wobei er
dies wiederum hinsichtlich einer Vielzahl von Gegenständen jeweils tateinheitlich tat.
480
Eine Gesamtwürdigung all dieser Gesichtspunkte hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine
481
Freiheitsstrafe von fünf Jahren
482
tat- und schuldangemessen ist.
483
III. Strafrahmenbestimmungen und Strafzumessungen hinsichtlich Tat 2 und Tat 3
484
1. Bestimmung der Strafrahmen
485
Die Einzelstrafen für die Taten 2 und 3 waren jeweils dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der von
Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht.
486
Der Senat hat sowohl in Bezug auf Tat 2 als auch in Bezug auf Tat 3 geprüft, ob es sich bei diesen um besonders
schwere Fälle des Betrugs im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB handelt. Dabei hat - insbesondere in Anbetracht des
Umstandes, dass keines der Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB gegeben ist - eine Würdigung aller
nachgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte sowie der Person des Angeklagten zu dem Ergebnis geführt, dass die
Betrugstaten nicht als besonders schwere Fälle des Betrugs im Sinne dieser Norm zu qualifizieren sind.
487
2. Strafzumessungen
488
Auch bei der Zumessung der Einzelstrafen für die Taten 1 und 2 innerhalb dieses Strafrahmens hat der Senat
maßgeblich zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass er nicht vorbestraft ist.
489
Mildernd hat der Senat die unter D I 1 a) bereits ausführlich dargestellten Strafzumessungserwägungen zu den
Haftbedingungen, der Haftempfindlichkeit, den beruflichen Folgen, der langen Verfahrensdauer, den
Berichterstattungen sowie zu den Schmähungen gewertet.
490
Strafmildernd war zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich hinsichtlich der Taten 2 und 3 geständig
eingelassen hat. Darüber hinaus hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass ihm die Begehung von Tat
2 und Tat 3 sehr leicht möglich war, weil die Personen, die sowohl im Asylverfahren als auch im Hinblick auf die
Gewährung von sozialen Transferleistungen an den Angeklagten Entscheidungen zu treffen hatten, seine Identität nicht
ernsthaft geprüft hatten. Auch die Tatsache, dass seit Begehung der Taten mehr als fünf Jahre vergangen sind, ist
strafmildernd ins Gewicht gefallen.
491
Zu Gunsten des Angeklagten hat der Senat im besonderen Maße in die Gesamtwürdigung eingestellt, dass der
Angeklagte die entstandenen Schäden wiedergutgemacht hat.
492
Strafschärfend hat der Senat andererseits den vergleichsweise langen Tatzeitraum berücksichtigt sowie die Höhe der
insgesamt erlangten Leistungen.
493
Eine Würdigung der genannten Gesichtspunkte hat zu dem Ergebnis geführt, dass für diese Taten jeweils eine
494
Freiheitsstrafe von acht Monaten
495
tat- und schuldangemessen ist.
496
IV. Gesamtstrafenbildung
497
Diese Einzelstrafen waren gemäß §§ 53, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren auf
eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Hierzu hat der Senat noch einmal die erörterten Zumessungsgesichtspunkte in einer
Gesamtschau gewürdigt. Dabei erschien aufgrund des vergleichsweise engen zeitlichen Zusammenhanges und der
gleichartigen Begehungsweise der Taten 2 und 3 eine tendenziell straffe Zusammenziehung geboten. Nach alledem war
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
498
fünf Jahren und sechs Monaten
499
zu erkennen, die erforderlich, aber zur Erfüllung aller Strafzwecke auch ausreichend ist.
500
VI. Kompensation der langen Dauer des Verfahrens
501
Wegen der Belastung des Senats mit Haftsachen ist es nicht möglich gewesen, mit der Hauptverhandlung zeitnah nach
der Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Senat durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. August 2019 zu
beginnen. Dies konnte erst am 20. Mai 2021 und damit nach 21 Monaten erfolgen, weshalb das Verfahren nicht mit der
gebotenen Beschleunigung gefördert worden ist, was den Angeklagten in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK
verletzt hat. Zur Kompensation dieser rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Verfahrens ist festzustellen ist, dass
drei Monate
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