396
Die Feststellung zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB II beruhen auf den insoweit glaubhaften
Schilderungen des Angeklagten, die durch die Angaben von Zeugen und durch Urkunden bestätigt werden. Der
Angeklagte hat eingeräumt, einen Antrag bei dem Jobcenter Aruso auf Leistungen nach dem SGB II gestellt zu haben.
Dies habe er am 14. Februar 2017 getan, nachdem ihm dies durch die Anerkennung des subsidiären Schutzstatus
möglich war. Diese Einlassung des Angeklagten wird durch den verlesenen Antrag vom 14. Februar 2017, den
Bescheid des Jobcenters Aruso vom 1. März 2017 sowie die Angaben der Zeugin J, die diesen Antrag aufnahm und
sich noch an den Angeklagten erinnern konnte, bestätigt.
397
Die Zeugin B hat bekundet, beim Jobcenter Aruso alsSachbearbeiterin im Sachbereich der Leistungsgewährung
beschäftigt gewesen zu sein. Anhand der ihr vorliegenden Unterlagen könne sie nachvollziehen, am 1. März 2017 den
Antrag eines Syrers namens "David Benjamin" auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch bewilligt zu haben. Dies ergibt sich auch aus dem Bewilligungsbescheid des Jobcenters Aruso
von diesem Tage.
398
Die Überzeugung des Senats davon, dass die Zeugin B bei der Antragsbewilligung davon ausging, der Angeklagte sei
ein mittelloser syrischer Flüchtling namens David Benjamin, gründet auf den Bekundungen dieser Zeugin. Diese hat
ausgesagt, sie sei Sachbearbeiterin in der Leistungsbewilligung gewesen und habe den Antrag des "David Benjamin"
auf Leistungen nach dem SGB II bearbeitet. Sie habe den Angeklagten nie persönlich gesehen. Sie prüfe nur, ob eine
ordnungsgemäße Antragsstellung erfolgt sei und ob die Voraussetzungen zur Leistungsbeziehung gegeben seien. In
dem Antrag sei angegeben gewesen, dass der Antragsteller syrischer Staatsangehöriger sei und kein Einkommen habe.
Sie sei davon ausgegangen, dass das zuträfe. Wenn die Voraussetzungen vorlägen, müsse sie bewilligen. Sie könne
sich an den Antrag von "David Benjamin" konkret erinnern. Das Schriftbild sei ihr aufgefallen, da es untypisch für
östliche Antragsteller gewesen sei. Normalerweise hätten Personen östlicher Herkunft ein anderes Schriftbild, egal wie
gut sie gebildet seien. Sie habe aber trotzdem angenommen, dass alle Antragsvoraussetzungen vorlägen.
399
Auch der Anruf der Zeugin KHK‘in Name19 vom Bundeskriminalamt (BKA) am 15. Februar 2017 führte nicht dazu, dass
die Zeugin B Zweifel an der Identität oder an der Vermögenslosigkeit des Angeklagten hatte. Die Zeugin B hat
beschrieben, die Antragstellung sei am 14. Februar 2017 erfolgt. Am 15. Februar habe sie überraschend einen Anruf
von der Zeugin Name19 vom BKA bekommen, die sich nach "David Benjamin" erkundigt habe. Sie - die Zeugin B habe zunächst gedacht, die Zeugin Name19 arbeite für eine Krankenkasse. Es habe einen Moment gedauert, bis sie
verstanden habe, dass diese für das BKA tätig sei. Sie habe der Zeugin Name19 nur mitteilen können, dass sie "David
Benjamin" nicht kenne. Daraufhin habe ihr die Zeugin Name19 gesagt, sie solle den Antrag ganz normal weiter
behandeln und bewilligen. Das habe sie so verstanden, dass sie den Antrag bewilligen könne, falls die
Voraussetzungen vorlägen. Sie habe dies nicht als Anweisung verstanden. Dies habe auch der von ihr verfasste
Vermerk vom 15. Februar 2017 dokumentieren sollen, in dem sie - wenn auch missverständlich - schrieb, die Zeugin
Name19 habe ihr gegenüber geäußert, sie solle "normal bewilligen". Für sie sei es deshalb ein ganz normales Verfahren
gewesen. Der Antrag sei rechtlich einwandfrei gewesen, die Voraussetzungen zur Bewilligung hätten vorgelegen.
Deshalb habe sie den Antrag bewilligt. Sie habe das nicht wegen der Zeugin Name19 getan. Wenn diese ihr konkrete
Umstände angegeben hätte, z.B., dass der Antragsteller nicht dort gewohnt hätte, dann hätte sie eine weitere Prüfung
veranlasst und Mitarbeiter rausgeschickt. Die Zeugin Name19 habe aber nichts dazu gesagt, warum sie anrufe, sondern
nur Fragen gestellt.
400
Diese Bekundungen der Zeugin B werden durch den E-Mail-Verkehr zwischen Mitarbeitern des BKA und Mitarbeitern
des Jobcenters Aruso und dem Inhalt des Vermerks vom 15. Februar 2017 bestätigt. Die Zeugin B hat auf Vorhalt des
Vermerks gesagt, sie habe sich damals eine Aktennotiz zu dem Telefonat gemacht. Darin habe sie notiert: "Anruf BKA,
Frau Name19, Tel.Nr. ... am 15.02.2017. Sie erkundigte sich nach Herrn Benjamin David bzw. David Benjamin. Seit
wann bei uns, seit wann gemeldet, Kontoverbindung, sieht er noch so aus, wie auf dem Foto im AZR? Wir erhielten von
ihr die Anweisung, den Fall ganz normal zu bewilligen. Warum sie die oben geforderten Angaben benötigte, durfte sie
uns nicht mitteilen." Dies steht im Einklang mit der E-Mail-Korrespondenz zwischen Mitarbeitern des BKA und
Mitarbeitern des Jobcenters Aruso vom 30. Mai und 2. Juni 2017, aus der sich ebenfalls ergibt, dass es ein relativ
kurzes Telefonat gewesen sei und KHK‘in Name19 sich nicht erinnere, eine Anweisung zu der Bearbeitung des Antrags
erteilt zu haben.
401
Die Angaben der Zeugin B dahingehend, dass die Zeugin KHKin Name19 keine - ohnedies außerhalb ihrer
Zuständigkeit liegende - Anweisung zur Bewilligung der Leistungen an den Angeklagten ausgesprochen habe, hat auch
die Zeugin Name19 bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung glaubhaft bestätigt.
Die Angaben der Zeuginnen B und Name19 finden wiederum ihre Bestätigung in den glaubhaften und