367 Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte seinen festen Entschluss nicht aufgegeben hat, obwohl er weder im Zeitraum zwischen dem 23. November 2016 und dem 3. Februar 2017 - dem Tag der vorläufigen Festnahme in Wien - noch in dem Zeitraum zwischen dem 3. Februar 2017 und seiner Festnahme am 26. April 2017 einen Anschlag verübte. So ist dieser Zeitraum schon nicht derart lange, dass von einer solchen Aufgabe des Vorhabens auszugehen ist. Zudem hatte der Angeklagte die Umsetzung seines Entschlusses bis zum Jahr 2019 beabsichtigt. Dies folgt aus einem Text, den er - was er eingeräumt hat - handschriftlich verfasst und in dem er unter der Überschrift "Gebete" u. a. ausgeführt hat: "Wir retten die Welt bis 2019. Wir befreien sie vom Joch. Die Menschen führen wir zu Freiheit und Liebe und Freude, die Nationen festigen wir auf ewig". 368 Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Angeklagte ab dem 3. Februar 2017 die weitere Tatplanung wegen des infolge seiner vorläufigen Festnahme erhöhten Entdeckungsrisikos ruhen ließ, ohne allerdings seinen Entschluss aufzugeben. Bereits die Tatsache, dass keine weiteren Notizen, Kalendereinträge oder vergleichbare ChatKommunikation festzustellen gewesen ist, die dem Zeitraum nach der Festnahme in Wien zugeordnet werden konnten, belegt die wegen des erhöhten Entdeckungsrisikos gesteigerte Vorsicht des Angeklagten. Diese ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Telefongesprächs, das der Angeklagte am 18. April 2017 mit dem Zeugen W führte. In diesem fragte der Angeklagte den Zeugen, was es bei diesem zu essen gebe, um dann mitzuteilen, dass er sich etwas am Bahnhof holen werde, da der Zug gleich käme. Der Zeuge W hat den Inhalt dieses Telefonats auf Vorhalt bestätigt und dazu insoweit glaubhaft - ausgeführt, der Angeklagte sei an diesem Tag nach Wien gereist. Der Angeklagte habe ihn gebeten, das Auto des Angeklagten am Bahnhof in München abzuholen, falls der Angeklagte aufgrund von polizeilichen Maßnahmen nicht zurückkommen könne. In diesem Telefonat habe ihm der Angeklagte mitteilen wollen, dass er auf dem Rückweg sei, ohne dass es Probleme gegeben habe. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte sowohl seine Bücher als auch Munition und Sprengkörper auslagerte, verdeutlicht, dass er aufgrund eines von ihm angenommenen erhöhten Entdeckungsrisikos besonders vorsichtig war. 369 Vor allem aber der Umstand, dass der Angeklagte wie oben unter B II 2 a) (1) (b) ausgeführt bis zu seiner Festnahme am 26. April 2017 weiter Zugriff auf die Waffen G3, Landmann Preetz und FN Browning hatte, zeigt, dass er den festen Entschluss nicht aufgab. 370 Auch die Tatsache, dass der Angeklagte in der Zeit seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 29. November 2017 keinen Anschlag verübte, steht der Überzeugung des Senats vom festen Entschluss des Angeklagten nicht entgegen, da der Angeklagte zu dieser Zeit wusste, dass er im Fokus der Ermittlungsbehörden stand. 371 Zwar geht der Senat nicht davon aus, dass der Angeklagte den Willen hatte, nach der Begehung der geplanten Tat den Verdacht auf einen in Deutschland erfassten Flüchtling zu lenken, insbesondere nicht auf den angeblichen "David Benjamin" bzw. "Benjamin David". Dagegen spricht bereits, dass der Angeklagte sich als syrischer Flüchtling christlichen Glaubens ausgab. Sofern er unter der Alias-Personalie einen Anschlag hätte begehen wollen, um dadurch die Fremdenfeindlichkeit zu fördern, wäre es weitaus naheliegender gewesen, anzugeben, Moslem zu sein. Auch folgt aus den Videos, die der Angeklagte von seinen Erlebnissen als vermeintlicher Flüchtling gemacht hat, dass er diese bewusst dokumentieren wollte. Eine solche Dokumentation, die belegt hätte, dass der Attentäter gar kein Flüchtling ist, wäre mit dem Plan, den Verdacht auf einen Flüchtling zu lenken, nur schwer vereinbar. 372 Auch wenn der Angeklagte die Flüchtlingsidentität nicht zur Begehung eines Anschlags nutzen wollte, schließt das jedoch nicht den festen Entschluss zur Begehung eines Anschlags aus. Vielmehr konnte der Angeklagte einerseits sein "Projekt" der Aufrechterhaltung der Flüchtlingsidentität verfolgen und gleichzeitig unabhängig davon einen Anschlag planen. Die Aufrechterhaltung der falschen Identität erklärt weder sein Verhalten in Bezug auf die Schusswaffe, die Munition und die Sprengkörper noch den Inhalt der Notizen und Audiodateien des Angeklagten oder seinen Aufenthalt in der Tiefgarage. 373 Der Überzeugung des Senats steht es auch nicht entgegen, dass der Angeklagte am 11. Februar 2022 in seiner Umhängetasche einen Zettel bei sich trug, auf dem er "Alles, was ich (...) irgendwann mal gesagt oder gedacht habe, ich wäre nie gegen das Leben oder die Freiheit eines Mitglieds der Menschheitsfamilie gegangen" notiert hatte. Bereits der Wortlaut der Notiz zeigt, dass es sich um eine retrospektive Betrachtung handelt, die der Angeklagte nach 2017 mit Blick auf das gegen ihn geführte Strafverfahren und insbesondere zur Vorbereitung einer entsprechenden Einlassung verfasste. 374 cc) Zur Bestimmung und Eignung der beabsichtigten Tat, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen Der Senat ist davon überzeugt, dass die in Anbetracht ihrer Bekanntheit symbolträchtige Tötung einer der Politiker oder

Select target paragraph3