357 Soweit der Angeklagte angegeben hat, dass die Liste auf der Rückseite des Zettels, auf dem sich u. a. die Aufzeichnungen zu Claudia Roth, Heiko Maas, Anetta Kahane und "Schrotflinte Zug Berlin", der Annahme eines Tatplans entgegenstehe, spricht dies gerade nicht gegen die Planung eines Tötungsdelikts, wenngleich auch der Senat annimmt, dass der Angeklagte mit dem Begriff "Anetta Kahane" auf dieser "to-do-Liste" zunächst seine Ausspähhandlungen als zu erledigende Aufgabe festhalten wollte und er hierbei nicht schon das geplante Tötungsdelikt als "to-do" notieren wollte. 358 Der Überzeugung des Senats steht auch nicht die WhatsApp-Kommunikation des Angeklagten mit dem Zeugen W entgegen. Dieser schickte dem Angeklagten am 31. Juli 2016 ein Foto von Anetta Kahane, dass zusätzlich mit den Worten "Es sei die größte Bankrotterklärung der deutschen Politik nach der Wende gewesen, so Kahane, dass sie zugelassen habe, dass ein Drittel des Staatsgebiets weiß blieb (laut Zeitung2, ebenda)" beschriftet war, sowie einen Link zu einem Artikel http://(...).html. Dass der Angeklagte hierauf mit "#Peace" antwortete, drückt nicht die friedlichen Absichten des Angeklagten aus, sondern war vielmehr ironisch gemeint, was auch die Antwort des Zeugen W "Das sowas unsere Politik bestimmt" zeigt, so dass dies die Überzeugung des Senats vielmehr stützt. 359 (dd) Erwerb der Ausziehkralle für das Gewehr Landmann Preetz sowie von Zubehör für die FN Browning 360 Dafür, dass der Angeklagte zur Tat fest entschlossen war, spricht des Weiteren, dass er sich zunächst am 25. Juli 2016 zum Zeugen F begab und bei diesem eine Ausziehkralle - ein Bestandteil des Verschlusssystems einer Feuerwaffe, welches nach erfolgter Schussabgabe die Patronenhülse aus dem Patronenlager zieht - für das Gewehr Landmann Preetz sowie Federn für den Sicherungshebel einer FN Browning und Magazine für diese Waffe kaufen wollte und sodann am 27. Juli 2016 bei der Zeugin V eine solche Ausziehkralle für das Gewehr Landmann Preetz und diese Ersatz- und Zubehörteile für die Pistole FN Browning erwarb. Dies legt das Bestreben des Angeklagten nahe, den Einsatz dieser Waffen effektiver zu machen und auch für die geplante Tat zu nutzen. 361 (ee) Schießübungen in Stadt15 362 Darüber hinaus vollzog der Angeklagte am 26. Juli 2016 - also vier Tage nach dem Ausspähen der Tiefgarage - mit dem inzwischen mit dem Zielfernrohr versehenen G3 sowie mit der FN Browning auf einem Schießstand in Stadt15 Schießübungen, wobei er auch die Landmann Preetz bei sich hatte. Dies kann nur den Zweck gehabt haben, mit den beiden Schusswaffen schießen zu üben, was durch den Umstand bestätigt wird, dass der Angeklagte zum Zeugen F sagte, er wolle das G3 "einschießen". Dies spricht dafür, dass der Angeklagte diese Schusswaffen oder zumindest eine von ihnen einsetzen wollte. 363 (6) Gesamtschau 364 Insbesondere aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs der vorgenannten Handlungen des Angeklagten ergibt eine Gesamtschau dieser Handlungen mit den Inhalten der Notizen und Audiodateien des Angeklagten, dass dieser im Laufe des Jahres 2016 den festen Entschluss fasste, einen hochrangigen Politiker, eine hochrangige Politikerin oder eine Person des öffentlichen Lebens zu töten, um einen politischen und gesellschaftlichen Richtungswechsel in seinem Sinne herbeizuführen und er die damalige Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages Claudia Roth, den damaligen Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas sowie die Journalistin und Gründerin der AmadeuAntonio-Stiftung Anetta Kahane als mögliche Opfer in Betracht zog, auch wenn er noch nicht entschieden hatte, wie genau er diesen Anschlag verüben wollte und welche seiner Schusswaffen er verwenden wollte. Er war fest entschlossen einen solchen Anschlag zu begehen, ohne über alle konkreten Details entschieden zu haben. 365 Dass der Angeklagte fest entschlossen war, ergibt sich auch aus der oben unter B II 2 a) bb) (5) (a) beschriebenen Notiz "Wir befinden uns an einem Punkt, an dem wir noch nicht handeln können, wie wir es letztendlich wollen". Aus dieser Notiz folgt, wie dargestellt, dass der Angeklagte bei Fortbestehen des festen Entschlusses den Zeitpunkt für noch nicht gekommen ansah, was sich am "noch" zeigt. 366 Das Fortbestehen des festen Entschlusses belegen auch die am 23. November 2016 vom Angeklagten aufgenommenen Audiodateien. So bezeichnete er Gesetze als "null und nichtig", bezog sich auf einen "Kampf", der zu führen sei und äußerte, das Problem liege im "System"; dieses "System" müsse angegangen/bekämpft werden; aktuell spiele man das Spiel nach "ihren" Regeln; das dürfe man nicht mehr tun, weil man dann verliere; viel Zeit bliebe nicht mehr. Er betonte dabei: "Die Zeit ist gekommen". Aus diesen Audiodateien ergibt sich, dass er nunmehr den Zeitpunkt für richtig hielt. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte seinen festen Entschluss nicht aufgegeben hat, obwohl er weder

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