267 Die Angaben des Zeugen Name21 sind glaubhaft. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge Name21 ein Motiv hätte, den Angeklagten zu belasten, da der Zeuge früher ein "partnerschaftliches" Interesse an der jetzigen Verlobten des Angeklagten gehabt haben könnte. Indes spricht die Stringenz seiner Angaben, die im Einklang mit seiner polizeilichen Vernehmung vom 22. August 2017 stehen gegen eine wahrheitswidrige Aussage. Der Zeuge hat sich an das von ihm Bekundete noch sicher erinnern können und deutlich zwischen selbst wahrgenommenen Geschehnissen und solchen, die er nur vom Hörensagen bekunden kann, unterschieden. Die Aussage des Zeugen wird zudem durch andere Tatsachen bestätigt. So ist der Begriff des "Autogenozids", von dem der Angeklagte dem Zeugen Name21 zufolge gesprochen hat, mit dem vom Angeklagten in seiner Masterarbeit verwendetem Begriff identisch, was für die Wahrheit der Bekundungen des Zeugen Name21 spricht, weil dieser den Inhalt der Masterarbeit nicht kennt. Auch der Angeklagte hat eingestanden hat, sich gegenüber dem Zeugen L so, wie vom Zeugen L mitgeteilt zu Sendern in Baumattrappen und Nervengift in Kaugummis geäußert zu haben. Diese Bekundung korrespondiert zudem mit dem am 31. Oktober 2014 vom Angeklagten in die Datei "Systemverständnis.doc" geschriebenen Gedanken, Verschwörungstheorien bedeuteten, "dass es gegen diese Wahrheit noch keine passende Lüge gebe." Der Angeklagte hat ferner seine vom Zeugen W geschilderte Äußerung, dass "ein Schwarzer nicht zu Deutschland gehören könne", bestätigt. Der Angeklagte hat dazu zwar weiter angegeben, er habe das allerdings nicht ernsthaft vertreten, der Satz sei nicht so gemeint gewesen. Er habe dies in einem Gespräch gesagt, in dem es im Allgemeinen um Staatsbürgerschaft und Ethnie gegangen sei. Der Zeuge W habe die "unterschwellige Botschaft" seiner Äußerung nicht richtig erfasst. Dies überzeugt jedoch schon deshalb nicht, weil der Angeklagte nicht hat erklären können, welche "unterschwellige Botschaft" er vermitteln wollte, als er sagte, dass "ein Schwarzer nicht zu Deutschland gehören" kann. 268 (f) Einlassung des Angeklagten 269 Die Gesinnung des Angeklagten ist auch durch seine Einlassung in der Hauptverhandlung deutlich geworden. So hat der Angeklagte, wie oben unter B II 2 bb) (1) (a) dargestellt, die in der Masterarbeit vertretenen Auffassungen verteidigt und dabei zu erkennen gegeben, dass er sie weiterhin teilt. 270 Darüber hinaus hat er geäußert, er könne "wissenschaftlich beweisen", dass "Juden keine Deutschen sein können". Er könne sich dabei auch auf "Autoren, die Juden sind" beziehen; und wenn "Leute, die dazugehören, so etwas sagen, beweist das ja schon etwas". 271 Überdies hat der Angeklagte zu erkennen gegeben, dass er den Holocaust nicht als unbestreitbare historische Tatsache akzeptiert. So hat er auf die ihm in Bezug auf seine Notiz "Wenn Frau Haverbeck ins Gefängnis, dann Befreiungsaktion" gestellte Frage, wer denn Frau Haverbeck sei, zunächst geantwortet, das sei "eine alte Frau, die zum Holocaust eine eigene, abweichende Meinung hat und dabei straffällig wurde". Auf Vorhalt hat er eingeräumt, dass er damit die mehrmals wegen Volksverhetzung durch Leugnung des Holocausts verurteilte Ursula Haverbeck meint. Auf die anschließende Frage, wie man denn zu einer historischen Tatsache wie dem Holocaust eine "abweichende Meinung" haben könne, hat der Angeklagte geantwortet, das sei durchaus möglich, so könne man ja auch zu den Napoleonischen Kriegen unterschiedliche Ansichten haben. Und über die Zahl der im Holocaust ermordeten Juden könne man streiten; es bestehe die Möglichkeit, dass getötete Soldaten der Wehrmacht mitgezählt worden seien. 272 Der Angeklagte hat auch gesagt, er habe die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung sehr kritisch gesehen. Die Flüchtlingskrise sei der Beleg dafür, dass sich "die Politik endgültig gegen die Interessen der deutschen Bevölkerung gestellt" habe. Die Bekundungen des Zeugen E und der Zeuginnen K und Vorname1 L haben nichts Anderes zur Gesinnung des

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