208
Die Einlassung des Angeklagten wird durch die Aussage des Zeugen E bestätigt. Dieser hat geschildert, wie er die
Kisten mit der Munition und den anderen Sachen zu sich genommen habe, nachdem der Angeklagte ihn darum gebeten
habe. Zunächst habe der Angeklagte ihn gebeten, eine Kiste mit Büchern zu sich zu nehmen. Er habe ihm erzählt, dass
er in Österreich wegen einer Waffe am Flughafen festgenommen worden sei und deshalb die Sachen vorrübergehend
lieber nicht bei sich im Keller haben möchte. In dieser Kiste habe er - der Zeuge E - dann unter anderem eine Ausgabe
des Buches "Mein Kampf" von Adolf Hitler gefunden und außerdem alte Volksliederbücher. Er sei dann einige Wochen
später, am 13. April 2017, mit dem Angeklagten in der Bar1 in Stadt1 gewesen, um ein Bier zu trinken. Dabei habe ihn
der Angeklagte gebeten, mit ihm in die C-Straße zu fahren und ein paar Sachen zu übernehmen, bis er - der Angeklagte
- weniger Probleme habe. Sie seien dann mit dem an diesem Tag vom Zeugen E genutzten Pkw zum Angeklagten nach
Hause gefahren und dort in den Keller gegangen, der "sehr militarisiert" gewesen sei. Das sei ihm nicht merkwürdig
vorgekommen, da der Angeklagte ja an Waffen ausgebildet worden sei. Er - der Zeuge E - habe dort vom Angeklagten
zwei Munitionskisten, einen Pappkarton und einen Eimer mitsamt deren Inhalt übernommen, sei damit nach Stadt14
zum Studentenwohnheim gefahren und habe sie in seinem dortigen Zimmer in einen Wandschrank gelegt.
209
Diese Bekundungen des Zeugen E sind glaubhaft. Sie stehen mit seinen Angaben in seinen polizeilichen
Vernehmungen vom 26. April 2017, 7. Juni 2017, 21. Juni 2017 und 13. Juli 2017 in Einklang. Des Weiteren
entsprechen sie dem schriftlichen Urteil des Landgerichts Stadt17 vom 16. September 2019 zufolge seiner Einlassung
in der Hauptverhandlung im vor dem Landgericht Stadt17 gegen den Zeugen E anhängig gewesenen Strafverfahren.
210
Die Aussage des Zeugen E ist hinsichtlich der Lagerung der militärischen Gegenstände im Studentenwohnheim durch
die Aussage des Zeugen KHK Nachname5 bestätigt worden. Der Zeuge KHK Nachname5 hat bekundet, er habe als
Beamter des Bundeskriminalamts zusammen mit Kollegen die Durchsuchung des Wohnbereichs von E in dem
Studentenwohnheim Straße1 ... in Stadt14 am 26. April 2017 vorgenommen. In dem Wandschrank im Vorraum des
Wohnbereichs habe er auf dem Boden zwei mit militärischen Gegenständen gefüllte militärisch beschriftete Holzkisten
und einen Farbeimer mit militärischen Gegenständen gefunden, im Regalboden darüber einen ebenfalls mit
militärischen Gegenständen gefüllten Pappkarton, dessen Öffnung mit zwei Plastiktüten abgedeckt gewesen sei. In dem
Farbeimer habe man Munition in Form von Signalpatronen sowie eine braune Anzündschnur sehen können. Nachdem
zunächst ein Entschärfungskommando hinzugeholt worden sei, um die Gefährlichkeit der Gegenstände zu beurteilen,
seien diese in die Gemeinschaftsküche im Wohnheim gebracht und dort asserviert worden. Diese Schilderungen von
KHK Nachname5 wurden von KOK‘in Nachname6 bestätigt.
211
Die Einlassung des Angeklagten und die Angaben des Zeugen E zur Verwahrung der Munition und Sprengkörper durch
den Angeklagten und zum Umgang damit nach der vorläufigen Festnahme in Wien werden auch durch die weiteren
Angaben des Zeugen KHK Nachname5 gestützt. Der Zeuge KHK Nachname5 hat geschildert, den Zeugen D, der in der
Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, am 29. Juni 2017
vernommen zu haben, wobei der Zeuge D sehr umfassende Angaben gemacht habe, an die er - der Zeuge KHK
Nachname5 - auch noch eine konkrete Erinnerung habe. Der Zeuge D habe ausgesagt, er sei vom Angeklagten
zunächst gebeten worden, wegen der vorläufigen Festnahme in Wien Munition, Patronen und Sprengkörper
aufzubewahren. Er - der Zeuge D - habe das abgelehnt. Der Angeklagte habe dann zwei Kisten, einen Eimer und einen
Pappkarton im Heizungsraum des Rudervereins gelagert und ihn im Anschluss darüber informiert. Nachdem der
Angeklagte ihm hiervon berichtet habe, sei D zwecks Schutz des Vereins in die Vereinsräume gegangen und habe die
Munition und sonstigen Gegenstände in seinen Spind getan. Er habe dann den Angeklagten angerufen und ihn gebeten,
die Gegenstände unverzüglich abzuholen, was dieser dann auch gemacht habe.
212
Die Feststellungen, welche Gegenstände der Angeklagte im Einzelnen in seinem Keller lagerte und sodann dem
Zeugen E übergab, beruhen auf dem von KHK Nachname5 und KOK'in Nachname6 erstellten Verzeichnis über die
sichergestellten Gegenstände vom 26. April 2017, ergänzt durch den Vermerk von KOK‘in Nachname6 vom 6. Oktober
2017. Der Zeuge Nachname5 und die Zeugin Nachname6 haben bei ihren Vernehmungen durch den Senat bestätigt,
das entsprechende Verzeichnis im Studentenwohnheim anhand der im Wandschrank des Zeugen E aufgefundenen
Gegenstände erstellt zu haben.
Dass diese Gegenstände vormals im Besitz des Angeklagten waren, wird auch durch das Gutachten der