184
Der Sachverständige hat dargelegt, dass es vom Gewehr der Marke Heckler & Koch G3 verschiedene Versionen gebe,
wobei die militärischen Versionen vollautomatisch, die Zivilversionen halbautomatisch seien. Da weder der Angeklagte
noch der Zeuge F mitgeteilt haben, welche Version des Gewehrs G3 der Angeklagte besaß, geht der Senat zu Gunsten
des Angeklagten davon aus, dass das von diesem in Besitz gehaltene Gewehr G3 eine halbautomatische Zivilversion
war. Zu der FN Browning 7,65 mm hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass es zwar sehr viele
verschiedene Modelle dieser Waffe gebe, indes handele es sich bei all diesen ausnahmslos um halbautomatische
Kurzwaffen. Der Sachverständige hat weiter überzeugend erklärt, dass das Gewehr des Herstellers Landmann Preetz
ein halbautomatisches Selbstladegewehr ist.
185
(2) Zu der Schusswaffe M.A.P.F.
186
(a) Zum Führen der Schusswaffe M.A.P.F.
187
Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte die Schusswaffe M.A.P.F. am 22. Januar 2017 am Flughafen in
Wien/Österreich bei sich getragen und in dem Putzschacht der Toilette versteckte, um sie zu einem späteren Zeitpunkt
wieder an sich zu nehmen, beruht auf seiner teilgeständigen Einlassung. Seine Einlassung, er habe die Waffe nur
zufällig im Gebüsch beim Urinieren gefunden, sie eingesteckt und später in seiner Jacke vergessen, sie dann nur aus
Zeitgründen versteckt und er habe sie eigentlich den österreichischen Sicherheitsbehörden übergeben wollen, ist durch
das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
188
Die insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten, die Waffe M.A.P.F. am 22. Januar 2017 bei sich getragen und sie
vor seinem Abflug auf dem Putzschacht einer Toilette versteckt zu haben, wird durch die Aussage der österreichischen
Ermittlungsbeamten Abteilungsinspektor Name1 und Kontrollinspektor Name2 bestätigt. Der Zeuge Abteilungsinspektor
Name1 vom Stadtpolizeikommando Schwechat, das für den Wiener Flughafen zuständig ist, hat bekundet, diese
Schusswaffe sei am 24. Januar 2017 von Mitarbeitern eines Wartungsunternehmens gefunden und anschließend durch
das Stadtpolizeikommando sichergestellt worden. Die Schusswaffe sei geladen gewesen, sechs Patronen hätten sich im
Magazin und eine im Patronenlager befunden. Das Versteck sei dann von Kollegen alarmgesichert worden. Am 3.
Februar 2017 sei der Alarm vom Angeklagten ausgelöst und dieser daraufhin festgenommen worden. Nachdem man
ihn befragt habe, sei er noch in derselben Nacht wieder entlassen worden. Der Zeuge Kontrollinspektor Name2, der
ebenfalls bei dem Stadtpolizeikommando Schwechat tätig ist, hat geschildert, er habe die erste Vernehmung des
Angeklagten durchgeführt. Auch in dieser habe der Angeklagte eingeräumt, die Waffe bei sich getragen und sie in dem
Putzschacht versteckt zu haben.
189
Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten und die Angaben der Zeugen Name1 und Name2 werden durch das
Video belegt, das von der dem Zeugen Name1 zufolge vor der Toilette angebrachten Überwachungskamera
aufgenommen worden ist. In der der Zeit von 20:58:59 Uhr bis 21:05:00 Uhr des 3. Februar 2017 zugeordneten
Sequenz ist zu erkennen, wie der Angeklagte den Toilettenraum betritt und nach knapp fünf Minuten wieder verlässt und
dabei vor der Tür zur Toilette festgenommen wird.
190
Die insoweit geständige Einlassung des Angeklagten wird auch durch die überzeugenden Darlegungen der
Sachverständigen Name3 bestätigt, die die an der M.A.P.F. gesicherten DNA-Spuren untersucht und mit der DNA des
Angeklagten verglichen hat. Die Sachverständige, die beim Forensischen DNA-Zentrallabor der Universität
Stadt24/Österreich Molekularbiologin ist, hat sehr gut nachvollziehbar erläutert, wie sie 17 Merkmalsysteme der an der
Schusswaffe gesicherten DNA mit den Merkmalsystemen der DNA des Angeklagten verglichen hat. Der Befund dieser
Analyse habe ergeben, dass die an der Schusswaffe gesicherte DNA in allen untersuchten Merkmalsmustern
Übereinstimmungen mit dem Vergleichsmaterial des Angeklagten aufweist, so dass eine acht Milliarden-mal höhere
Wahrscheinlichkeit für die Hypothese besteht, dass der Angeklagte der Verursacher der DNA-Spuren an der Waffe ist,
als für die Hypothese der Spurenverursachung durch eine bislang unbekannte und mit dem Angeklagten nicht
verwandte Person. Name3 hat schlüssig daraus gefolgert, dass aus molekularbiologischer Sicht kein vernünftiger
Zweifel daran besteht, dass die DNA-Spur vom Angeklagten stammt.
191
Dass der Angeklagte am 22. Januar 2017 von Wien nach Stadt20/Schweiz flog, wird durch die Angaben von KHK
Nachname2 bestätigt, der angab, der gesondert verfolgte Zeuge Vorname2 L, der in der Hauptverhandlung von seinem
Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, habe bei der im Ermittlungsverfahren am 26. April
2017 durchgeführten Vernehmung ausgesagt, am 22. Januar 2017 zusammen mit dem Angeklagten nach dem Ball der
Offiziere von Wien nach Stadt20/Schweiz zurückgeflogen zu sein.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Waffe bewusst und gewollt mit an den Flughafen verbrachte.