überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). 36 Der Kläger hat im Entschädigungsverfahren und im Rentenverfahren unterschiedliche Verfolgungsschicksale geschildert. Für den Senat war keines der beiden Verfolgungsschicksale überwiegend wahrscheinlich. Es sind, worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, beide Verfolgungsschicksale möglich, für beide Verfolgungsschicksale liegen eidesstaJliche Erklärungen des Klägers als auch von Zeuginnen vor. 37 Die Angaben des Klägers im Rentenverfahren, er habe sich im GheJo Balta aufgehalten und dort eine BeschäSigung ausgeübt, werden durch die Angaben im Entschädigungsverfahren nicht gestützt. Auch die historischen Erkenntnisse sprechen nicht dafür, dass sich der Kläger in Balta aufgehalten hat. Er stammt aus J, einem im Landesteil Moldau gelegenen Ort. Es wurden vor allem die Juden Bessarabiens und der Nordbukowina im Jahr 1941 nach Transnistrien deporVert. Kurze Zeit später wurde diese Maßnahme auch auf viele Juden der Südbukowina ausgedehnt. Juden in den übrigen Landesteilen (Moldau, Walachei, Dobrudscha, Banat, Südsiebenbürgen und südliches Kreischgebiet), wurden in der Regel nicht deporVert; Ausnahmen waren Juden, die sich „kommunisVsch“ betäVgten, die der Pflichtarbeit fernblieben und „Spekulanten“ (Geschichte der Juden in Rumänien, „Rumänien und der Holocaust“, Wikipedia). Auch nach den Angaben in „Über den Holocaust, Der Beginn der „Endlösung“, Die Ermordung der rumänischen Juden“, zu finden über hJp://www.yadvashem.org/yv/de/holocaust/about/04/romania.asp, und in Ekkehard Völkl, „Die Tragödie des Judentums“, Transnistrien und Odessa (1941-1944), SchriSenreihe des OsteuropainsVtuts Regensburg-Passau, Verlag Lassleben, Regensburg 1996, Seite 93, wurden die Juden aus den Gebieten Bessarabien und der Bukowina nach Transnistrien deporVert. Da J im Landesteil Moldau liegt, stützen die historischen Erkenntnisse die Angaben des Klägers nicht, es ist allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass auch er nach Transnistrien deporVert wurde. 38 Die Aussage der Frau P vor dem ersuchten Richter in Israel führt nicht zur Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den Aufenthalt des Klägers in Balta in der Zeit von 1941 bis 1943. Die Zeugin hat selbst mehrfach angegeben, sich nicht genau erinnern zu können. Hinzu kommt, dass sie zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Ereignisse selbst erst 13 bis 15 Jahre alt war. Sie kannte den Kläger, weil er ihr Cousin war. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie sich an ihn auf Grund von Zusammentreffen in J und nicht in Balta erinnert. Ihre Aussage steht auch im Gegensatz zu den eidesstaJlichen Versicherungen von Frau E und Frau M, die beide bekundet haben, den

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