- Quelle: beck-online DIE DATENBANK LeistungsDV-LA kommt es deshalb darauf an, ob für das gesamte Betriebsvermögen oder zumindest für einzelne Wirtschaftsgüter ein Kaufpreis entrichtet und dieser insoweit, als er nicht in die freie Verfügungsgewalt der Erblasserin gelangt ist, zur Entrichtung von Sonderabgaben verwendet worden ist, die ihrerseits nach dem Bundesentschädigungsgesetz entschädigt wurden. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Erblasserin für das "Betriebsgrundstück" keinen Erlös erhalten hat. Nicht festgestellt ist, ob und in welchem Umfang der Erlös aus den beweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebes in die freie Verfügungsgewalt der Erblasserin gelangt ist. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist aber zu entnehmen, daß das Verwaltungsgericht unterstellt hat, die Erblasserin habe den Kaufpreis nicht zur freien Verfügung erhalten. Einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob diese Annahme unrichtig sei, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage des nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Feststellungsbescheides vom 10. November 1969 vorgetragen hat, bedarf es nicht. Zwar wäre nach den oben gemachten Ausführungen die Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA im vorliegenden Falle ausgeschlossen, wenn sich das Vorbringen des Klägers als richtig erwiese, daß der Kaufpreis für das bewegliche Betriebsvermögen in die freie Verfügungsgewalt der Verfolgten gelangt sei. Zum gleichen Ergebnis kommt aber der Senat auch ohne Klärung dieser Frage, die im Feststellungsbescheid vom 10. November 1969 für das vorliegende Verfahren nicht verbindlich entschieden worden ist. Dem Verwaltungsgericht ist nämlich darin zuzustimmen, daß selbst dann, wenn zuungunsten des Klägers davon ausgegangen wird, der Kaufpreis für das bewegliche Betriebsvermögen wäre in vollem Umfang nicht in die freie Verfügungsgewalt der Erblasserin gelangt, der § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA keine Anwendung finden kann. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, es lasse sich nicht feststellen, ob der an die Erblasserin gezahlte Erlös für das Warenlager und das Inventar von ihr zur Zahlung der Judenvermögensabgabe verwendet worden sei, stellt sich rechtlich als eine tatsächliche Annahme dar. Diese hat die Revision nicht in begründeter Weise angegriffen. Sie hat insoweit keine Aufklärungsrügen erhoben. Ihre Ausführungen zum Beweis des ersten Anscheins liegen schon deshalb neben der Sache, weil es hier nicht um die Frage geht, ob überhaupt aus dem Kaufpreis die Vermögensabgabe geleistet worden ist, sondern es bei Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA der Feststellung bedarf, in welchem Umfang der Kaufpreis dafür verwandt worden ist. Ohne eine solche Feststellung kann der nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährte Entschädigungsbetrag weder ganz noch teilweise den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung mindern. Dieses Ergebnis läßt sich entgegen der Revision nicht auf Grund allgemeiner Erwägungen korrigieren. Ihre Argumentation, daß in Fällen vorliegender Art sinngemäß gelten müsse, was in den Fällen Rechtens sei, in denen die Beweiserhebung über bestehende Verbindlichkeiten bei Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für einen Betriebsvermögensschaden zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt habe, geht bereits im Ansatzpunkt fehl. Zwar kann in den genannten Fällen bei Betriebsvermögensschäden nicht vom Ansatz von Verbindlichkeiten abgesehen werden; es sind vielmehr pauschale Verbindlichkeiten entsprechend den geltenden Erfahrungssätzen anzusetzen. Die Revision verkennt aber, daß der Ansatz pauschalierter Verbindlichkeiten nur dann zulässig ist, wenn dies ausdrücklich durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. Juli 1967 - BVerwG III C 77.65 - (Buchholz 427.2 § 12 FG Nr. 37) unter anderem ausgeführt, daß zwar in den Fällen, in denen sich bei Betriebsvermögensschäden die tatsächlichen Betriebsschulden nicht ermitteln ließen, dies zu Lasten des Geschädigten gehe und es sodann insoweit bei den in den Tabellen vorgesehenen Pauschbeträgen verbleibe. Dieser Rechtsgrundsatz http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30422708 5 von 7 4/23/2022

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