- Quelle: beck-online DIE DATENBANK worden sind, deren Entziehung nach dieser Verordnung berücksichtigt wird, gewährt worden sind ..." Dieser Teil der Neufassung des § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA enthält sachlich keine Neuregelung gegenüber der früheren Fassung des § 6 Abs. 4 Nr. 2. Die Judenvermögensabgabe war auch nach der alten Fassung eine Sonderabgabe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz entschädigt wird (vgl. Urteil vom 20. Juni 1969 - BVerwG III C 130.68 - [Buchholz 427.207 § 6 der 7. FeststellungsDV Nr. 3]). Soweit nach dem Bundesentschädigungsgesetz - wie im vorliegenden Falle - für eine Judenvermögensabgabe eine Entschädigung gewährt worden ist, wurde sie nach der alten und ist sie nach der neuen Fassung auf die dem Verfolgten zustellende Hauptentschädigung anzurechnen, sofern die nach dem Bundesentschädigungsgesetz entschädigte Sonderabgabe aus dem Erlös entrichtet worden ist, der aus der Veräußerung solcher Wirtschaftsgüter stammt, deren Entziehung nach dieser Verordnung berücksichtigt wird. Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Juni 1969 - a.a.O. - dahin erkannt, daß § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA der früheren Fassung rechtsgültig sei. Dasselbe gilt für die Neufassung des § 6 Abs. 4, soweit sie hier in Rede steht. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Grund besteht, findet § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA darin keine Anwendung, wenn und soweit die Sonderabgaben, für die eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährt worden ist, aus dem Kaufpreis (oder Kaufpreisanteil) entrichtet wurden, der in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt war. In diesen Fällen wird nämlich bereits gemäß § 6 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA in Höhe des in die freie Verfügung gelangten Betrages der Schadensbetrag gekürzt, der Grundlage für die Zuerkennung der Hauptentschädigung ist. Eine nochmalige Berücksichtigung dieses Kaufpreisanteils bei Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA würde zu einer vom Gesetz nicht gewollten Benachteiligung des Verfolgten führen. § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA ist daher nur anwendbar, wenn aus dem Kaufpreisanteil, der nicht in die freie Verfügungsgewalt des Verfolgten gelangt ist, Sonderabgaben entrichtet wurden. In einem solchen Fall würde der Verfolgte ohne Minderung des Grundbetrages der Hauptentschädigung um die für die Sonderabgaben gewährte Entschädigung zu einer vom Gesetz nicht gewollten Doppelentschädigung kommen. Grundlage der Schadensfeststellung und des darauf aufbauenden Hauptentschädigungsverfahrens ist bei wirtschaftlichen Einheiten nicht das einzelne Wirtschaftsgut, sondern die gesamte wirtschaftliche Einheit. Soweit nur einzelne Wirtschaftsgüter oder zum Beispiel alle beweglichen Wirtschaftsgüter der wirtschaftlichen Einheit gegen Gewährung eines Entgelts entzogen worden sind, kann die für diesen Erlös nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährte Entschädigung den für den Verlust der gesamten wirtschaftlichen Einheit zuerkannten Endgrundbetrag der Hauptentschädigung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA mindern. Im vorliegenden Fall wurde der Verlust des Grundstücks als Schaden an einem Betriebsgrundstück und damit als Betriebsvermögensschaden festgestellt. Von dieser rechtsbeständig gewordenen Schadensfeststellung mußte der Senat bei Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA ausgehen, und zwar selbst dann, wenn die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vertretene Rechtsauffassung zuträfe, daß das Grundstück mit dem Verkauf des beweglichen Betriebsvermögens Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes geworden wäre und der Verlust dieses Grundstücks deshalb als Schaden an Grundvermögen hätte festgestellt werden müssen. Auf Grund der rechtsbeständig gewordenen Schadensfeststellung ist die Hauptentschädigung zuerkannt worden. Deren richtige Berechnung ist allein Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsprozesses. Bei Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30422708 4 von 7 4/23/2022

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