- Quelle: beck-online DIE DATENBANK zuzüglich 1 % Zinsen für jedes angefangene Kalendervierteljahr seit dem 1. Januar 1953 auf 12.090 DM und 1 % Zinsen für jedes angefangene Kalendervierteljahr seit dem 1. Januar 1967 auf 1.237,50 DM zuzuerkennen; soweit die angefochtenen Bescheide dieser Entscheidung entgegenstehen, sind sie aufgehoben worden. Zur Begründung wird angeführt: Es habe nicht aufgeklärt werden können, ob die Judenvermögensabgabe aus dem Erlös entrichtet worden sei, der aus der Veräußerung des Geschenkartikel- und Spielwarengeschäfts stamme. Den Nachteil der Nichterweisbarkeit bzw. der Nichtglaubhaftmachung müsse die Beklagte tragen. Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er meint, der Antragsteller trage in Fällen vorliegender Art die Beweislast; zumindest müsse nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon ausgegangen werden, daß die Judenvermögensabgabe überwiegend aus dem Erlös gezahlt worden sei, der sich aus der Veräußerung der im Lastenausgleich berücksichtigten Wirtschaftsgüter ergeben habe. Ansonsten komme es zu einer Doppelentschädigung, die vom Gesetz nicht gewollt sei und dadurch verhindert werden müsse, daß der den Vorschriften über den Ansatz pauschaler Verbindlichkeiten bei Betriebsvermögen zugrunde, liegende Rechtsgedanke bei Anwendung des § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA entsprechend heranzuziehen sei. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil mit Rechtsausführungen und tritt der Rechtsansicht der Revision entgegen. Er hat einen Bescheid des Ausgleichsamtes Northeim vom 10. November 1969 vorgelegt, nach dem eine Schadensfeststellung zugunsten des Klägers hinsichtlich des beweglichen Betriebevermögens abgelehnt worden ist. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß die in den angefochtenen Bescheiden nach § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA vorgenommene Minderung des Endgrundbetrages der Hauptentschädigung rechtswidrig sei, verletzt kein Bundesrecht. Die Beteiligten streiten darum, ob eine Entschädigung in Höhe von 14.250 DM, die dem Kläger als Erben seiner Mutter nach §§ 59-63 BEG für die Zahlung von Judenvermögensabgabe gewährt wurde, zur Minderung des Endgrundbetrags der Hauptentschädigung nach § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA heranzuziehen ist. § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA hat durch die Verordnung zur Änderung der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 4. Juni 1970 (BGBl. I S. 681) eine neue Fassung erhalten. Von dieser Neufassung ist im Revisionsverfahren auszugehen (BVerwGE 16, 103; sowie BVerwG III C 138.64 und BVerwG III C 23.67). Nach den §§ 2 und 4 der Änderungsverordnung gilt die Neufassung des § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA für noch nicht abgeschlossene Verfahren im Sinne des § 2 der Änderungsverordnung mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes an, soweit nicht ausdrücklich in § 4 etwas anderes bestimmt ist. Das ist nicht geschehen für die unter § 1 Nr. 5 der Änderungsverordnung angeführte Neufassung des § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA. Von dieser Vorschrift, die mithin im vorliegenden Falle anzuwenden ist, ist folgender gesetzlicher Tatbestand (Satz 1 Nr. 2) einschlägig: "Der ... Endgrundbetrag der Hauptentschädigung ... mindert sich noch um diejenigen Beträge, die als Entschädigung ... nach einem Bundesgesetz ... für Sonderabgaben ..., die aus dem Erlös aus der Veräußerung solcher Wirtschaftsgüter entrichtet http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30422708 3 von 7 4/23/2022

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