1 K 1138/16
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Durch die Ablehnung des Erlasses der Beschlagnahmeanordnung wird das weitere
Verfahren auch nicht übermäßig erschwert oder behindert. Werden bei der
Durchsuchung Beweismittel aufgefunden und ist eine Beschlagnahme erforderlich (§ 4
Abs. 4 Satz 1 VereinsG i.V.m. § 94 Abs. 2 StPO), kann die zuständige Behörde bei
Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 5 Satz 1 VereinsG) die Beschlagnahme in eigener
Kompetenz anordnen, sofern schon die mit dem Antrag auf richterliche Entscheidung
verbundene zeitliche Verzögerung den Erfolg der Beschlagnahme gefährden würde
(vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19.02.2009 - 11 OB 398/08 -, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom
20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, NJW 2001, 1121). Mit der nachfolgenden richterlichen
Entscheidung über die Beschlagnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98
Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO kann sodann unter Wahrung der
Bestimmtheitsanforderungen dem Richtervorbehalt entsprochen werden. Soweit bei
der Durchsuchung Gegenstände aufgefunden werden, deren Beweiseignung erst im
Wege der Durchsicht festgestellt werden kann, deckt bereits der
Durchsuchungsbeschluss die vorläufige Sicherstellung und Mitnahme zu diesem
Zweck ab. Denn die Mitnahme zur Durchsicht nach dem entsprechend anwendbaren §
110 StPO ist keine Beschlagnahme, sondern noch Teil der Durchsuchung (vgl. BGH,
Beschluss vom 05.08.2003 - StB 7/03 -, NStZ 2003, 670).
IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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