1 K 1138/16
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und gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 176 ff. ZPO durch das Regierungspräsidium
Stuttgart in Amtshilfe vornehmen zu lassen.
I.
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Die Anträge sind zulässig.
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1. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 5
VereinsG örtlich zuständig, weil die Durchsuchung und Beschlagnahme in Fellbach und
damit im Bezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart stattfinden soll (vgl. § 1 Abs. 2
AGVwGO, § 12 Abs. 1 LVG).
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2. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Den Antrag auf Anordnung einer Durchsuchung
und Beschlagnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG stellt die Verbotsbehörde oder
eine von ihr ersuchte, für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
zuständige Behörde. Verbotsbehörde ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG der
Bundesminister des Innern, da sich die Organisation und Tätigkeit des Vereins „W...
W... T...“ über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Dieser hat das
Innenministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom 19.02.2016 ersucht, dem
Antragsgegner die Verbotsverfügung zuzustellen, weiterführende Ermittlungen
durchzuführen und die erforderlichen richterlichen Entscheidungen zu beantragen. Mit
Erlass vom 24.02.2016 hat das Innenministerium Baden-Württemberg das
Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Vollzugsbehörde (vgl. §§ 1, 3 der
Gemeinsamen Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die
Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 28.02.1994, GBl. S. 160) mit der
Vollstreckung des Verbots, der Durchsuchung beim Antragsgegner, der Stellung der
erforderlichen Anträge beim zuständigen Verwaltungsgericht und mit weiteren
erforderlichen Maßnahmen beauftragt.
II.
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Der Antrag auf Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung ist auch begründet.
Die im Vereinsgesetz normierten materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der
Durchsuchung zum Zweck der Sicherstellung von Vereinsvermögen und zum Zweck
des Auffindens und der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme weiterer Unterlagen und
Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, liegen vor.
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1. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund der nach § 3 Abs. 1 Satz 2
VereinsG mit der Verbotsverfügung verbundenen Beschlagnahme Sachen im
Gewahrsam des Vereins - auch Sachen Dritter (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG) und aufgrund besonderer Anordnung Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam
Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen
auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden
(vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 VereinsG); die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das
Verwaltungsgericht an (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG).
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