gedanklichen Vorgehen. Dieses rech`er[gt nicht die nachträgliche Berich[gung eines
unrich[gen Bescheides. 3. Auf §§206 a, 141 d ff BEG kann die Berich[gung des Bescheides
vom 7. Juni 1966 gleichfalls nicht gestützt werden. Weder sind nach Zuerkennung der
eigenen Berufsschadensrente und der Berufsschadenswitwenrente der Klägerin weitere
Ansprüche zuerkannt worden noch ist einer dieser Ansprüche weggefallen oder hat sich
erhöht oder gemindert. Die bloße lineare Rentenerhöhung aufgrund der
Änderungsverordnungen zur 1. bis 3. DV-BEG gestaRet nur hinsichtlich dieser Erhöhungen
eine Neufestsetzung nach §206 a Abs. 2 BEG. Ebensowenig liegt eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse nach §206 BEG vor, die eine Neufestsetzung der
Berufsschadenswitwenrente rech`er[gen könnte. 4. In RzW 1963, 125 Nr. 24; 1970, 226 Nr.
22 und 263 Nr. 14 hat der Bundesgerichtshof offen gelassen, ob in besonders
schwerwiegenden Fällen, in denen aufgrund eines Versehens der Entschädigungsbehörde
einem Verfolgten unverhältnismäßig hohe, zu dem Umfang seines Schadens in keinem
Verhältnis stehende Leistungen zugebilligt worden sind, eine andere Beurteilung geboten ist
und der Verfolgte den Widerruf eines solchen Bescheides nach Treu und Glauben hinnehmen
muß. Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeit gesehen, sie aber ohne nähere Prüfung des
Einzelfalles verneint, weil das Übersehen einer Anrechnungsvorschrih nicht den Umfang des
Schadens betreffe. Ob das in dieser allgemeinen Form zutriu, braucht hier nicht entschieden
zu werden. Auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf ein unanfechtbarer
Bescheid, wie der Senat nach erneuter Prüfung meint, nicht nachträglich zum Nachteil des
Berech[gten geändert werden. Dem Gesetzgeber des BEG-Schlußgesetzes war die
Problema[k der Berich[gung von unanfechtbaren Bescheiden bekannt, die dem Verfolgten
oder seinem Rechtsnachfolger Leistungen zuerkannten, die ihm nach geltendem Recht nicht
oder nicht in dieser Höhe zustanden. Das zeigt die Sonderregelung in Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEGSchlußG. Das Gesetz sieht dort nur für zwei bes[mmte Fälle die nachträgliche Änderung
unrich[ger Entscheidungen, die die Entschädigungsorgane bis zu dem 17. September 1965
erlassen haben, unter Außerachtlassung des bisherigen Besitzstandes vor. In den übrigen
Fällen unrich[ger Entscheidungen sollte es demnach bei der bisherigen Anspruchsregelung
verbleiben und eine Berich[gung oder ein Widerruf nur unter den Voraussetzungen der §319
ZPO, §§200 ff BEG zulässig sein. §206 a BEG, der die künhige Anwendung der
Verrechnungsvorschrihen der §§141 d ff BEG regelt, gestaRet eine nachträgliche
Berich[gung nicht.
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