gedanklichen Vorgehen. Dieses rech`er[gt nicht die nachträgliche Berich[gung eines unrich[gen Bescheides. 3. Auf §§206 a, 141 d ff BEG kann die Berich[gung des Bescheides vom 7. Juni 1966 gleichfalls nicht gestützt werden. Weder sind nach Zuerkennung der eigenen Berufsschadensrente und der Berufsschadenswitwenrente der Klägerin weitere Ansprüche zuerkannt worden noch ist einer dieser Ansprüche weggefallen oder hat sich erhöht oder gemindert. Die bloße lineare Rentenerhöhung aufgrund der Änderungsverordnungen zur 1. bis 3. DV-BEG gestaRet nur hinsichtlich dieser Erhöhungen eine Neufestsetzung nach §206 a Abs. 2 BEG. Ebensowenig liegt eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach §206 BEG vor, die eine Neufestsetzung der Berufsschadenswitwenrente rech`er[gen könnte. 4. In RzW 1963, 125 Nr. 24; 1970, 226 Nr. 22 und 263 Nr. 14 hat der Bundesgerichtshof offen gelassen, ob in besonders schwerwiegenden Fällen, in denen aufgrund eines Versehens der Entschädigungsbehörde einem Verfolgten unverhältnismäßig hohe, zu dem Umfang seines Schadens in keinem Verhältnis stehende Leistungen zugebilligt worden sind, eine andere Beurteilung geboten ist und der Verfolgte den Widerruf eines solchen Bescheides nach Treu und Glauben hinnehmen muß. Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeit gesehen, sie aber ohne nähere Prüfung des Einzelfalles verneint, weil das Übersehen einer Anrechnungsvorschrih nicht den Umfang des Schadens betreffe. Ob das in dieser allgemeinen Form zutriu, braucht hier nicht entschieden zu werden. Auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf ein unanfechtbarer Bescheid, wie der Senat nach erneuter Prüfung meint, nicht nachträglich zum Nachteil des Berech[gten geändert werden. Dem Gesetzgeber des BEG-Schlußgesetzes war die Problema[k der Berich[gung von unanfechtbaren Bescheiden bekannt, die dem Verfolgten oder seinem Rechtsnachfolger Leistungen zuerkannten, die ihm nach geltendem Recht nicht oder nicht in dieser Höhe zustanden. Das zeigt die Sonderregelung in Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEGSchlußG. Das Gesetz sieht dort nur für zwei bes[mmte Fälle die nachträgliche Änderung unrich[ger Entscheidungen, die die Entschädigungsorgane bis zu dem 17. September 1965 erlassen haben, unter Außerachtlassung des bisherigen Besitzstandes vor. In den übrigen Fällen unrich[ger Entscheidungen sollte es demnach bei der bisherigen Anspruchsregelung verbleiben und eine Berich[gung oder ein Widerruf nur unter den Voraussetzungen der §319 ZPO, §§200 ff BEG zulässig sein. §206 a BEG, der die künhige Anwendung der Verrechnungsvorschrihen der §§141 d ff BEG regelt, gestaRet eine nachträgliche Berich[gung nicht. 4

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