- Quelle: beck-online DIE DATENBANK seit dem 18.9.1965 noch für die vorhergehende Zeit zu folgen, wenn sie bei der Regelung in Nr. 2.93 Satz 5 ihrer Heilverfahrensrichtlinien davon ausgehen, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, daß auch nur in einem Teilbereich des Heilverfahrens, dem der Hilflosigkeit nach Aufgabe von Behebungs-, Besserungs- oder Linderungsversuchen, beamtenrechtliche Grundsätze strikt angewendet werden sollten. Entgegen der Auffassung der Revision beruht auch die Entscheidung BGH RzW 1967, 459 auf den Grundsätzen der Adäquanz. Denn nach dem Berufungsurteil in jener Sache war die Hilflosigkeit der über 80jährigen Klägerin überwiegend durch ihr Alter und nicht durch ihr Verfolgungsleiden verursacht. Nicht das stand aber nach der Auffassung des Senats ihrem Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten entgegen, sondern, was noch zu ermitteln blieb, daß unter Umständen ein Gleicher gesundheitlicher Zustand auch ohne die Verfolgung eingetreten wäre (§9 Abs. 5 BEG). Die weitere Rüge der Revision, das angefochtene Urteil stelle einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Pflegebedürftigkeit nicht fest, ist unbegründet. Der Zusammenhang des Berufungsurteils ergibt, daß der verfolgungsbedingte Anteil an der Involutionspsychose auf den Eintritt der Pflegebedürftigkeit nicht ohne Einfluß, also für ihn mitursächlich war und nicht festgestellt werden kann, daß die Pflegebedürftigkeit ohne die Verfolgung in dem Zeitraum entstanden wäre, für den Ersatz der Aufwendungen begehrt wird. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 5.10.1972 – IX ZR 30/70, BeckRS 1972, 31375637 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31375637 4 von 4 11/22/2022

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