Rezepten Fingerabdrücke des Antragstellers gefunden worden. Unabhängig von der
strafrechtlichen Bewertung dieses Sachverhalts konnte und musste die Antragsgegnerin das
tatsächliche Geschehen, das der Antragsteller bislang nicht in Abrede gestellt hat, im
Entlassungsverfahren berücksichtigen.
Auch dieses Verhalten stellt eine schwerwiegende Verletzung der allgemeinen
Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 SG dar. Allerdings begründet nicht jedes
außerdienstliche Fehlverhalten einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht, sondern
außerdienstliches Fehlverhalten verletzt § 17 Abs. 2 Satz 1 SG auch ohne zusätzlichen
Bezug zur Dienstausübung regelmäßig nur dann, wenn das Strafrecht dafür eine
mittelschwere Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) androht,
38
vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 2 WD 5/13 –, juris,
39
Rn. 57.
So liegt der Fall hier: Sowohl für den hier in Betracht kommenden Betrug als auch für eine
etwaige Urkundenfälschung beträgt die Strafandrohung in §§ 265, 267 StGB jeweils bis zu 5
Jahre. Im Übrigen besteht auch ein dienstlicher Bezug darin, dass der Antragsteller als Soldat
auf Zeit ein Rezept aus Bundeswehrbeständen und mit einer angeblichen Verordnung durch
das Sanitätsversorgungszentrum Idar-Oberstein in der Apotheke vorgelegt hat.
40
Unstreitig ist auch, dass im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am
18. Dezember 2019 an verschiedenen Stellen in der Wohnung und im Pkw des Antragstellers
Drogen, verschreibungspflichtige Medikamente und dem Waffengesetz unterfallende Waffen
und Munition aufgefunden wurden. Soweit der Antragsteller nunmehr eine eidesstattliche
Erklärung eines Herrn N. T.
vorlegt, nach der die aufgefunden Gegenstände ihm und
nicht dem Antragsteller gehörten, bedarf es keiner abschließenden Bewertung dieser
Erklärung. Denn schon der Besitz der rechtsradikalen und rassistischen Dateien und die
Verwendung unechter dienstlicher Rezepte stellen Dienstpflichtverletzungen dar, die jeweils
für sich genommen den Tatbestand des § 55 Abs. 5 SG erfüllen. Gleichwohl weist die
Kammer darauf hin, dass die vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht hinreichend klärt,
wie es dazu kam, dass Herr T.
unbemerkt an unterschiedlichsten Stellen in der
Wohnung (in einer Kommode im Wohnzimmer, in einer Dose auf einem Küchenschrank, in
einer Kommode im Schlafzimmer und im Pkw des Antragstellers) die Gegenstände deponiert
hat und weshalb der Antragsteller im Verlauf der Wohnungsdurchsuchung keine Angaben
dazu gemacht hat, dass dies nicht seine Gegenstände seien. Auch muss die Kammer den
Umstand nicht bewerten, dass der Vater des Antragstellers die Kosten der notariellen
Urkunde über die eidesstattliche Versicherung trägt.
41
Hinzutreten zur schuldhaften Dienstpflichtverletzung muss für eine Entlassung nach § 55
Abs. 5 SG, dass durch den Verbleib des Soldaten auf Zeit im Dienstverhältnis entweder die
militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde.
42
Zunächst liegt die Alternative der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung vor.
Unter „militärischer Ordnung" ist der Inbegriff aller rechtlichen und tatsächlichen Elemente zu
verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Die Vorschrift des § 55 Abs. 5 SG soll
die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose
Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten
Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Ob das Verbleiben eines Soldaten auf Zeit, der seine
Dienstpflichten verletzt hat, in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich
gefährdet, beurteilt sich dabei nicht nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung an sich,
sondern nach dem Ernst der der militärischen Ordnung ohne die fristlose Entlassung
43