die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Auftragsrechts nach dem BGB
angeordnet hat (§ 11 Abs. 3 VermG). Wenn jedoch bereits der tatsächliche Erbe nach
Ablauf der Ausschlussfristen keine Ansprüche mehr gegen die ... geltend machen kann,
dann muss dies erst recht für den lediglich pflichtteilsberechtigten Kläger gelten, da eine
Besserstellung des lediglich Pflichtteilsberechtigtem gegenüber dem tatsächlichen Erben
nicht nachzuvollziehen wäre.
Darüber hinaus ist das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht zu vergleichen mit
dem zwischen den Vertragspartnern eines Auftragsverhältnisses. Sinn und Zweck des § 2
Abs. 1 S. 3 VermG ist es, jüdische Ansprüche zum Zweck der kollektiven Wiedergutmachung
zugunsten des jüdischen Volkes durchzusetzen (BVerwG, BVerwGE 122, 154). Die Fiktion
der Rechtsnachfolge der Beklagten war nur deshalb erforderlich, um eine Erbenstellung des
deutschen Staates, und damit des Nachfolgerstaates des NS-Regimes, zu verhindern. Sinn
und Zweck war es jedoch nicht, den ehemaligen Berechtigten ihre Ansprüche zu erhalten.
Ansonsten wäre die gesetzliche Anordnung der Rechtsnachfolge obsolet gewesen.
Vielmehr soll der Erlös nur mit dem jüdischen Volk als solchem zugute kommen, nicht
jedoch dem einzelnen ehemals Berechtigten.
Die gesetzlich angeordnete Rechtsnachfolge begründet auch keine „Treuhänderstellung“
(OLG Frankfurt, ZOV 12, 203). Dies bedeutet, dass nicht nur nach dem Vermögensgesetz,
sondern auch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts kein Herausgabeanspruch
gegen die Beklagte besteht. An dieser Rechtsauffassung ändert auch der Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2013, Az. 8 B 81/12 nichts. Zum einen statuierte das
Bundesverwaltungsgericht keinen zivilrechtlichen Herausgabeanspruch gegen die Beklagte,
zum anderen führt auch die Bezeichnung der Beklagten seitens des Verwaltungsgerichts als
„Treuhänderin“ nicht zu einer analogen Anwendung von § 667 BGB. Der Treuhänder eines
zivilrechtlichen Treuhandverhältnisses ist grundsätzlich verpflichtet, die
Vermögensinteressen seines Auftraggebers im Rahmen der Treuhandabrede zu wahren
(BGH NJW 2003, 3414). Ein solches zivilrechtliches Treuhandverhältnis hat das
Bundesverwaltungsgericht jedoch ersichtlich nicht angenommen. Dagegen spricht, dass es in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung - festgestellt hatte, dass nach
Ablauf der Anmeldefrist der Anspruch der Berechtigten erlischt und stattdessen die
Beklagte anspruchsberechtigt wird, dass es Aufgabe der Beklagten sei, die
Restitutionsansprüche jüdischer Geschädigter zum Zweck der kollektiven
Wiedergutmachung zugunsten des jüdischen Volkes durchzusetzen, und der mit seinem