52
(3) Die konkrete Ausgestaltung des Art. 21 Abs. 3 GG unterschreite auch nicht den von Art. 79 Abs. 3 GG gesetzten
Mindeststandard. Die Anforderungen entsprächen denen des Parteiverbotsverfahrens aus Art. 21 Abs. 2 GG mit
Ausnahme des Merkmals der Potentialität. Art. 21 Abs. 3 GG sei Ausdruck eines abgestuften Konzepts der Regulierung
verfassungsfeindlicher Parteien, dessen Ausgestaltung sich gerade an einer Schonung der Parteienfreiheit orientiere.
53
bb) Art. 21 Abs. 3 GG sei erkennbar Art. 21 Abs. 2 GG nachgebildet. Er setze nur statt eines "Darauf Ausgehens" ein
"Darauf Ausgerichtetsein" voraus. Hieraus folge, dass eine Potentialität zwar nicht erforderlich sei, die Anforderungen
ansonsten aber denen des Parteiverbots entsprächen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung
vom 17. Januar 2017 konkretisiert habe. Demgemäß sei für ein "Ausgerichtetsein" eine planvolle Vorbereitung der
Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gefordert. Notwendig sei mehr als
eine verfassungsfeindliche Programmatik, nämlich eine qualifizierte Vorbereitung der Umsetzung der verfolgten Ziele in
Form eines planvollen Handelns. Die Partei müsse kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts hinarbeiten. Es sei hingegen nicht erforderlich,
dass die Partei diese tatsächlich bedrohen könne.
54
cc) Die Europäische Menschenrechtskonvention sei - wie im Verbotsverfahren auch - kein im
Finanzierungsausschlussverfahren unmittelbar anwendbarer Maßstab. Zu prüfen sei nur, welche Rückwirkungen sie
und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) für das
Finanzierungsausschlussverfahren besäßen. Das Bundesverfassungsgericht habe dargelegt, dass nicht einmal ein
Verbot der Antragsgegnerin gegen die Anforderungen aus Art. 11 EMRK verstieße. Das Gleiche gelte für den
Finanzierungsausschluss, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als milderes Mittel ansehe (unter
Verweis auf EGMR, Parti pour une société démocratique <DTP> et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr.
3840/10 u.a., § 104).
55
dd) Die Antragsgegnerin erfülle den Tatbestand des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG. Sie sei nach ihren Zielen und dem
Verhalten ihrer Anhänger weiterhin darauf ausgerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen.
56
(1) Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) komme eine tatbestandliche
Wirkung in zweierlei Hinsicht zu. Zum einen habe das Gericht die Verfassungsfeindlichkeit der Ziele der
Antragsgegnerin festgestellt und zum anderen zwar die Potentialität verneint, das Vorliegen qualifizierter
Vorbereitungshandlungen aber bejaht. Der Sachverhalt, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liege, sei daher bis
zum 17. Januar 2017 festgestellt.
57
(2) Die fortlaufenden Aktivitäten der Antragsgegnerin zeigten, dass der Tatbestand des Art. 21 Abs. 3 GG weiterhin
erfüllt sei. Die in der Antragsschrift dargelegten Anhaltspunkte hierfür stammten ausschließlich aus allgemein
zugänglichen Quellen, um die Entstehung von Verfahrenshindernissen auszuschließen. Die fortgesetzte
Verfassungsfeindlichkeit ergebe sich insbesondere daraus, dass die Antragsgegnerin auch nach Januar 2017 weiter auf
der Grundlage desselben Parteiprogramms agiere und mehrere Funktionäre die dortigen Ziele trotz des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) ausdrücklich bestätigt hätten.
58
(3) Die Antragsgegnerin ziele auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowohl hinsichtlich
der Menschenwürde als auch hinsichtlich des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips. Indiz für die
Verfassungsfeindlichkeit sei zudem ihre Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.
59
(a) Die Antragsgegnerin verstoße in ihrer Programmatik gegen die Menschenwürde, indem sie das Gebot elementarer
Gleichbehandlung missachte und den Einzelnen unter den unbedingten Vorrang eines Kollektivs stelle. Sie vertrete
weiterhin - insbesondere im Parteiprogramm, einer dazugehörigen Kommentierung, aktuellen Redebeiträgen von
Bundes- und Landesvorstandsmitgliedern sowie Beiträgen bei Facebook - einen ethnisch definierten Begriff der
"Volksgemeinschaft" und verletze dadurch das Gebot elementarer Gleichbehandlung (aa). Dahinter stehe eine
rassistische (bb) sowie antisemitische (cc) Grundtendenz der Partei.
60
(aa) Im Mittelpunkt der Politik der Antragsgegnerin stehe die "Volksgemeinschaft", der sich der Einzelne unterzuordnen
habe. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 habe sie zwar nach außen
vermehrt die Gleichwertigkeit von "Volksgemeinschaft" und Individuum vertreten. Aus dem Gesamtkontext von
Äußerungen ihrer Funktionsträger und Untergliederungen ergebe sich jedoch, dass das Individuum nur scheinbar als
gleichwertiges Bezugsobjekt akzeptiert werde.
Die Antragsgegnerin halte an einem ethnisch definierten Verständnis von Volk und "Volksgemeinschaft" fest. Die