351 Die Antragsgegnerin strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen "Volksgemeinschaft" ausgerichteten autoritären "Nationalstaat". Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar. 352 (BVerfGE 144, 20 <22 f. Leitsatz 9. a)>) 353 Die Antragsgegnerin arbeitet planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin. 354 (BVerfGE 144, 20 <23 Leitsatz 9. b)>) 355 Umstände, die diese Würdigung in Bezug auf den damaligen Zeitpunkt infrage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Demgemäß ist im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Urteils vom 17. Januar 2017 Ziel der Antragsgegnerin die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung war und sie auch planvoll und qualifiziert auf die Erreichung dieser Ziele hinarbeitete. Ebenso ist die Quellenfreiheit der bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten und geprüften Belege anzunehmen. Davon ausgehend ist nachfolgend festzustellen, ob sich zwischenzeitlich relevante Veränderungen der Ziele oder des Verhaltens der Anhänger der Antragsgegnerin ergeben haben oder ob die diesbezüglichen Feststellungen des Urteils vom 17. Januar 2017 fortgelten. Im Ergebnis bedarf es hierfür einer eigenständigen Subsumtion des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des als Voraussetzung Finanzierungsausschlusses neugeschaffenen Tatbestandsmerkmals des "Darauf Ausgerichtetseins". des 356 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Ausschlusses der Antragsgegnerin von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG liegen vor. Die Antragsgegnerin missachtet unverändert die freiheitliche demokratische Grundordnung (a) und ist nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger auf deren Beseitigung (b) ausgerichtet (c). 357 a) Die Antragsgegnerin wendet sich weiterhin gegen die Grundprinzipien, die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbar sind. Sie hält an der vor allem im Parteiprogramm niedergelegten Programmatik fest, deren Unvereinbarkeit mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Urteil des Senats vom 17. Januar 2017 dargelegt wurde (aa) und verstößt dadurch gegen die Menschenwürde (bb) und den Kern des Demokratieprinzips (cc). Die Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus besteht fort (dd). 358 aa) Sowohl durch die Fortgeltung des Parteiprogramms aus dem Jahr 2010 in seinen wesentlichen Teilen (1) als auch durch verschiedene Äußerungen führender Funktionäre der Antragsgegnerin im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (2) zeigt sich, dass sich die Antragsgegnerin nicht von ihren bereits damals vertretenen Zielen distanziert hat, sondern diese weiterhin vertritt. Relevante Änderungen des politischen Programms der Antragsgegnerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 359 (1) Die Kontinuität in den programmatischen Positionen der Antragsgegnerin ergibt sich aus der neuen offiziellen Kommentierung des Parteiprogramms "Was wir wollen", die vom Parteivorstand der Antragsgegnerin am 8. und 9. September 2018 in Berlin verabschiedet wurde. Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch nach dem Ende des zweiten Verbotsverfahrens eine Überarbeitung des Programms nicht notwendig sei und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 keine Änderung der programmatischen Positionierung der Antragsgegnerin zur Folge haben werde (vgl. Was wir wollen - NPD-Kommentierung des Parteiprogramms, 2018, S. 182). In einem dort abgedruckten Hintergrundgespräch wird die Frage, in welchem Zusammenhang die Kommentierung mit dem Karlsruher Urteil stehe und ob die Antragsgegnerin gedenke, die im Urteil als kritisch erachteten Positionen programmatisch über Bord zu werfen, von deren Autor wie folgt aufgegriffen: 360 Die letzte Frage kann ich ganz klar mit "Nein" beantworten. Wie schon gesagt, ist das Parteiprogramm die Grundlage unseres politischen Wollens - daran können auch acht Verfassungsrichter nichts ändern. Unser politisches Wollen ist nicht verhandelbar. Nichtsdestotrotz hat das Gerichtsverfahren in Karlsruhe und auch schon die Schrift der Vertreter des Bundesrates deutlich vor Augen geführt, dass man das Parteiprogramm auch absichtlich falsch verstehen kann, um der NPD haltlose Unterstellungen zu machen. Daher empfanden wir es als sinnvoll, einige Punkte und Begriffe näher zu erläutern. So werden Begriffe wie Volk und Volksgemeinschaft so erklärt, dass auch der letzte Karlsruher Richter und böswillige Bundesrats-Vertreter versteht, was wir uns darunter vorstellen. Aber grundsätzlich kann ich feststellen, dass die Idee einer Neuauflage einer umfassenden Schrift, wie sie früher eben das Aktionsprogramm darstellte, seit einiger Zeit in unserer Schublade lag. (Was wir wollen - NPD-Kommentierung des Parteiprogramms, 2018, S. 183 f.)

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