27
b) Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD legten am 16. Mai 2017 einen "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Grundgesetzes (Artikel 21)" (BTDrucks 18/12357) sowie einen "Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss
verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung" (BTDrucks 18/12358) vor. Der Entwurf ziele darauf, für
einen Finanzierungsausschluss niedrigere Voraussetzungen als für ein Parteiverbot festzusetzen. Parteien seien darauf
ausgerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, wenn dies ihrer politischen Zielsetzung entspreche, sie durch planvolles
Vorgehen im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die Beeinträchtigung der genannten Schutzgüter
hinwirkten und so die Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überschritten. Mit dem
Tatbestandsmerkmal "darauf ausgerichtet sind" werde verzichtet auf das Erfordernis des Vorliegens konkreter
Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand
der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen ließen. Ansonsten bestehe ein
Gleichlauf zu den Anforderungen des Parteiverbots. Dadurch werde ein abgestuftes System an Sanktionsmöglichkeiten
im Hinblick auf Parteien mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz geschaffen. Auch der Vorschlag der damaligen
Regierungsfraktionen wies darauf hin, dass der Ausschluss von der Parteienfinanzierung existenzbedrohend für die
betroffene Partei sein könne und die Chancengleichheit der Parteien in erheblichem Maße berühre (vgl. BTDrucks
18/12357, S. 4, 6 f.).
28
c) Die Gesetzentwürfe des Bundesrates und der Regierungsfraktionen wurden am 19. Mai 2017 in erster Lesung im
Plenum des Deutschen Bundestages beraten (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/235, S. 23869 <B> - 23877 <D>). Dabei
wurde explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Finanzierungsausschlussverfahren um ein "Minus" gegenüber
dem Parteiverbot handele, bei dem es nicht darauf ankomme, ob die Partei über das Potential verfüge, ihre
(verfassungsfeindlichen) Ziele umzusetzen (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/235, S. 23870 <B>, 23875 <A>). Nach der
Überweisung der Gesetzentwürfe führte der Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 29. Mai 2017 hierzu eine
öffentliche Sachverständigenanhörung durch.
29
d) Der Deutsche Bundestag nahm beide Entwürfe der Fraktionen von CDU/CSU und SPD in seiner 240. Sitzung am 22.
Juni 2017 entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BTDrucks 18/12846) mit der jeweils
erforderlichen Mehrheit an (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/240, S. 24559 ff.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 2 - Organstreit Finanzierungsausschluss NPD). Zugleich wurden die Entwürfe des
Bundesrates für erledigt erklärt (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/240, S. 24563).
30
e) Der Bundesrat stimmte den Gesetzesbeschlüssen in seiner 959. Sitzung am 7. Juli 2017 mit der jeweils
erforderlichen Mehrheit zu (vgl. BR-Plenarprotokoll 959, S. 325 f.; BRDrucks 509/17 <Beschluss>, I.). Zugleich nahm er
einen Antrag aller Länder (BRDrucks 509/1/17) an, wonach er seine Auffassung bekräftige, dass die Antragsgegnerin
verfassungsfeindliche Ziele verfolge und daher von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden müsse
(vgl. BR-Plenarprotokoll 959, S. 327; BRDrucks 509/17 <Beschluss>, II.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 3).
31
f) Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GGÄndG) wurde am 13. Juli 2017 vom Bundespräsidenten
ausgefertigt und am 19. Juli 2017 verkündet (BGBl I S. 2346). Es trat am 20. Juli 2017 in Kraft (Art. 2 GGÄndG). Das
Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung (PartFinAusschlG) wurde am 18.
Juli 2017 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 28. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I S. 2730).
Es trat am 29. Juli 2017 in Kraft (Art. 8 PartFinAusschlG; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2
BvE 1/17 -, Rn. 4).
32
3. a) Infolge des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 1 Nr. 2) haben Art.21 Abs. 3 und 4 GG nunmehr
folgenden Wortlaut:
33
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche
demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine
steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
34
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung
nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
35
b) Das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung (Art. 1) hat vor allem
Änderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum Gegenstand.
36
§ 43 Abs. 1 BVerfGG bestimmt nunmehr:
(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von