324 (2) Daher setzt ein "Darauf Ausgerichtetsein" (ebenfalls) ein gezieltes Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland voraus (vgl. Jores, Der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG, 2021, S. 166). Auch wenn Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG - wie schon am Begriff der Ausrichtung erkennbar - im Vergleich zum Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG eher auf die Zielrichtung einer Partei abhebt, reicht es auch hier nicht aus, dass eine Partei die freiheitliche demokratische Grundordnung (teilweise oder in Gänze) ablehnt. Vielmehr muss eine aktiv kämpferische Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung eingenommen werden (vgl. Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <925>; vgl. so - noch zum Parteiverbot BVerfGE 5, 85 <141>). 325 (3) Für die Frage, wann eine aktiv kämpferische Haltung im Sinne eines planvollen und qualifizierten Vorgehens gegeben ist, kann ebenfalls auf die zum Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden (vgl. BVerfGE 144, 20 <221 ff. Rn. 575 ff.>). Für ein planvolles Vorgehen der Partei ist danach erforderlich, dass kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts hingearbeitet wird (vgl. Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 140). Bestrebungen einzelner Parteianhänger bei sonst loyaler Haltung der Partei zu den Schutzgütern des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG können nicht zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit führen (vgl. BVerfGE 5, 85 <143>; 144, 20 <221 Rn. 576>; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <925>). Ein Finanzierungsausschluss kommt demgemäß - ebenso wie ein Parteiverbot - erst in Betracht, wenn sich das verfassungsfeindliche Agieren von Parteianhängern nicht nur in Einzelfällen zeigt, sondern einer zugrundeliegenden Haltung entspricht, die der Partei in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 144, 20 <221 Rn. 576>). 326 (4) Das planvolle Handeln der Partei muss sich als qualifizierte Vorbereitung im Hinblick auf die Erreichung ihrer gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG gerichteten Ziele darstellen. Erforderlich ist ein zielorientierter Zusammenhang zwischen den Parteiaktivitäten und der Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beziehungsweise der Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland. Dabei kann auch die Inanspruchnahme grundrechtlich geschützter Freiheiten verbotsrelevant sein. Entscheidend ist allein, ob diese sich als qualifizierte Vorbereitung einer Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beziehungsweise einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Ist dies feststellbar, ist ein entsprechendes Verhalten im Rahmen des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 144, 20 <222 f. Rn. 579>). 327 bb) Nicht erforderlich ist, dass das Handeln der Partei bereits zu einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter des Art.21 Abs. 3 Satz 1 GG führt. Dem steht bereits entgegen, dass selbst das mit dem "Darauf Ausgehen" höheren Anforderungen unterworfene Parteiverbot keine solche Gefahr fordert (vgl. BVerfGE 144, 20 <223 f. Rn. 581 ff.>). Die dem zugrundeliegenden Erwägungen (vgl. Rn. 282) gelten auch im vorliegenden Zusammenhang. 328 cc) Ob eine Partei die Schwelle zum "Bekämpfen" der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überschritten hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Dabei können Finanz- (1) und Organisationsstrukturen (2) sowie Wahlbeteiligungen (3) erste Indizien für eine aggressiv-kämpferische Haltung der Partei gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sein. Besonderes Gewicht kommt daneben der Frage zu, ob die Partei über ein strategisches Konzept zur Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfügt (4) und dessen Umsetzung planvoll vorantreibt (5). 329 (1) Anders als die Antragsgegnerin meint, ist die Beteiligung einer Partei an der staatlichen Finanzierung mit Blick auf das Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht deshalb bedeutungslos, weil es sich um eine begriffsnotwendige Voraussetzung für die Existenz einer politischen Partei im Sinne des § 2 Abs. 1 PartG handelt. Dem steht bereits entgegen, dass die Parteieigenschaft nicht entfällt, wenn eine Partei aus der staatlichen Finanzierung ausscheidet, weil sie die gemäß § 18 Abs. 4 PartG erforderlichen Stimmenquoren verfehlt hat. Hinzu kommt, dass die Beteiligung an der staatlichen Finanzierung ein ausreichendes Stimmenergebnis bei der Teilnahme an Wahlen voraussetzt. Ein solches ist nur erreichbar, wenn eine Partei über Strukturen verfügt, die ein planvolles Vorgehen zur Umsetzung der auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichteten Ziele ermöglichen. 330 (2) Auch die Organisationsstruktur einer Partei kann Hinweise auf ein planvolles Vorgehen zur Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele liefern. Wird die Partei dadurch in die Lage versetzt, regelmäßig Veranstaltungen durchzuführen, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und neue Mitglieder zu gewinnen, spricht dies dafür, dass sie sich nicht auf das Bekennen ihrer verfassungsfeindlichen Ziele beschränkt, sondern auch versucht, diese umzusetzen. (3) Ein weiteres Indiz für ein planvolles, gegen die Verfassungsordnung gerichtetes Vorgehen einer Partei kann die

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