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(2) Daher setzt ein "Darauf Ausgerichtetsein" (ebenfalls) ein gezieltes Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer
Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einer Gefährdung des
Bestandes der Bundesrepublik Deutschland voraus (vgl. Jores, Der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der
staatlichen Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG, 2021, S. 166). Auch wenn Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG - wie
schon am Begriff der Ausrichtung erkennbar - im Vergleich zum Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG eher auf die
Zielrichtung einer Partei abhebt, reicht es auch hier nicht aus, dass eine Partei die freiheitliche demokratische
Grundordnung (teilweise oder in Gänze) ablehnt. Vielmehr muss eine aktiv kämpferische Haltung gegenüber der
bestehenden Ordnung eingenommen werden (vgl. Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <925>; vgl. so - noch zum Parteiverbot BVerfGE 5, 85 <141>).
325
(3) Für die Frage, wann eine aktiv kämpferische Haltung im Sinne eines planvollen und qualifizierten Vorgehens
gegeben ist, kann ebenfalls auf die zum Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen
werden (vgl. BVerfGE 144, 20 <221 ff. Rn. 575 ff.>). Für ein planvolles Vorgehen der Partei ist danach erforderlich, dass
kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden
politischen Konzepts hingearbeitet wird (vgl. Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S.
140). Bestrebungen einzelner Parteianhänger bei sonst loyaler Haltung der Partei zu den Schutzgütern des Art. 21 Abs.
3 Satz 1 GG können nicht zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit führen (vgl. BVerfGE 5, 85 <143>; 144, 20 <221
Rn. 576>; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <925>). Ein Finanzierungsausschluss kommt demgemäß - ebenso wie ein
Parteiverbot - erst in Betracht, wenn sich das verfassungsfeindliche Agieren von Parteianhängern nicht nur in
Einzelfällen zeigt, sondern einer zugrundeliegenden Haltung entspricht, die der Partei in ihrer Gesamtheit zugerechnet
werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 144, 20 <221 Rn. 576>).
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(4) Das planvolle Handeln der Partei muss sich als qualifizierte Vorbereitung im Hinblick auf die Erreichung ihrer gegen
die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG gerichteten Ziele darstellen. Erforderlich ist ein zielorientierter
Zusammenhang zwischen den Parteiaktivitäten und der Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung beziehungsweise der Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland.
Dabei kann auch die Inanspruchnahme grundrechtlich geschützter Freiheiten verbotsrelevant sein. Entscheidend ist
allein, ob diese sich als qualifizierte Vorbereitung einer Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung beziehungsweise einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland
darstellt. Ist dies feststellbar, ist ein entsprechendes Verhalten im Rahmen des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 144, 20 <222 f. Rn. 579>).
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bb) Nicht erforderlich ist, dass das Handeln der Partei bereits zu einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter des Art.21
Abs. 3 Satz 1 GG führt. Dem steht bereits entgegen, dass selbst das mit dem "Darauf Ausgehen" höheren
Anforderungen unterworfene Parteiverbot keine solche Gefahr fordert (vgl. BVerfGE 144, 20 <223 f. Rn. 581 ff.>). Die
dem zugrundeliegenden Erwägungen (vgl. Rn. 282) gelten auch im vorliegenden Zusammenhang.
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cc) Ob eine Partei die Schwelle zum "Bekämpfen" der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überschritten hat, ist
nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Dabei können Finanz- (1) und Organisationsstrukturen
(2) sowie Wahlbeteiligungen (3) erste Indizien für eine aggressiv-kämpferische Haltung der Partei gegenüber der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung sein. Besonderes Gewicht kommt daneben der Frage zu, ob die Partei
über ein strategisches Konzept zur Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfügt (4) und
dessen Umsetzung planvoll vorantreibt (5).
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(1) Anders als die Antragsgegnerin meint, ist die Beteiligung einer Partei an der staatlichen Finanzierung mit Blick auf
das Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht deshalb
bedeutungslos, weil es sich um eine begriffsnotwendige Voraussetzung für die Existenz einer politischen Partei im
Sinne des § 2 Abs. 1 PartG handelt. Dem steht bereits entgegen, dass die Parteieigenschaft nicht entfällt, wenn eine
Partei aus der staatlichen Finanzierung ausscheidet, weil sie die gemäß § 18 Abs. 4 PartG erforderlichen
Stimmenquoren verfehlt hat. Hinzu kommt, dass die Beteiligung an der staatlichen Finanzierung ein ausreichendes
Stimmenergebnis bei der Teilnahme an Wahlen voraussetzt. Ein solches ist nur erreichbar, wenn eine Partei über
Strukturen verfügt, die ein planvolles Vorgehen zur Umsetzung der auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichteten Ziele ermöglichen.
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(2) Auch die Organisationsstruktur einer Partei kann Hinweise auf ein planvolles Vorgehen zur Umsetzung ihrer
verfassungsfeindlichen Ziele liefern. Wird die Partei dadurch in die Lage versetzt, regelmäßig Veranstaltungen
durchzuführen, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und neue Mitglieder zu gewinnen, spricht dies dafür, dass sie sich
nicht auf das Bekennen ihrer verfassungsfeindlichen Ziele beschränkt, sondern auch versucht, diese umzusetzen.
(3) Ein weiteres Indiz für ein planvolles, gegen die Verfassungsordnung gerichtetes Vorgehen einer Partei kann die