298
cc) Soweit die Antragsteller darauf verweisen, sich auf öffentlich zugängliche Materialien beschränkt zu haben,
begründet dies noch keinen ausreichenden Zurechnungszusammenhang. Vielmehr bedarf es der konkreten
Feststellung der Zurechenbarkeit des - für den Antrag nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG zentralen - Parteiprogramms (1)
und der sonstigen vorgelegten Belege (2).
299
(1) Das Parteiprogramm ist als zentrales Dokument der Positionsbestimmung einer Partei dieser grundsätzlich ohne
Weiteres zuzurechnen. Dies gilt auch für das aktuelle Parteiprogramm der Antragsgegnerin. Sie folgt weiterhin ihrem auf
dem Programmparteitag am 4./5. Juni 2010 in Bamberg beschlossenen Grundsatzprogramm. Für dieses hat das
Bundesverfassungsgericht die Verwertbarkeit und Zurechenbarkeit ausdrücklich festgestellt (vgl. BVerfGE 144, 20 <250
ff. Rn. 647 ff.>). Daran ist festzuhalten.
300
Dieses Programm war Grundlage der Arbeit der Antragsgegnerin in den vergangenen Jahren. Relevante Modifikationen
haben nicht stattgefunden. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Bedeutung des Programms der Antragsgegnerin
geändert haben könnte. Die Antragsgegnerin hat das auf dem Programmparteitag in Bamberg beschlossene
Parteiprogramm nach Abschluss des zweiten Verbotsverfahrens beibehalten. Daher ist davon auszugehen, dass dieses
weiterhin Ausdruck ihrer selbstbestimmten Willensbildung und tatsächlichen Überzeugung ist (vgl. BVerfGE 144, 20
<252 Rn. 652>).
301
(2) (a) Über das Parteiprogramm hinaus haben die Antragsteller eine Vielzahl weiterer Belege vorgelegt. Nach der von
den Antragstellern getroffenen Kategorisierung fallen in die Kategorie 1 Beweismittel, die einer konkreten Person als
Autor oder Urheber inhaltlich zugeordnet werden können (vgl. BVerfGE 144, 20 <180 Rn. 467>). Belege der Kategorie 2
sind hingegen solche, für die eine Organisation oder ein Personenkreis inhaltlich verantwortlich ist, beispielsweise der
Vorstand eines Orts-, Kreis-, Landes- oder des Bundesverbands der Antragsgegnerin, der Vorstand eines Stützpunkts
der Jungen Nationalisten oder die Redaktion einer Verlagsgesellschaft der Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 144, 20 <180
Rn. 468>). Bei Belegen der Kategorie 1 handelt es sich überwiegend um das Verhalten von Anhängern, während
Belege der Kategorie 2 häufig programmatische Äußerungen betreffen, die Aufschluss über die Ziele der Partei geben.
302
(b)
Hinsichtlich
der
Zurechenbarkeit
der
dokumentierten
Äußerungen
und
Verhaltensweisen
hat
das
Bundesverfassungsgericht bereits im SRP-Urteil festgestellt, dass nicht nur das Verhalten von Führungspersonen und
Mitgliedern der Partei zurechenbar ist, sondern dass dies auch für das Verhalten von bloßen Anhängern, also solchen
Personen, die sich für die Partei oder deren Ziele einsetzen, in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 2, 1 <22>), sofern hierin
der politische Wille der betroffenen Partei erkennbar zum Ausdruck kommt. Insoweit ist eine differenzierte Betrachtung
der einzelnen Belege geboten (vgl. BVerfGE 144, 20 <215 Rn. 561>).
303
(c) Die Tätigkeit ihrer Organe, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre, muss eine Partei ohne Weiteres
gegen sich gelten lassen. Auch die Äußerungen in Publikationsorganen der Partei und das Verhalten führender
Funktionäre von Teilorganisationen können ihr grundsätzlich zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 144, 20 <215 f. Rn.
562> m.w.N.).
304
(d) Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Mitglieder der Partei ist eine Zurechnung nur möglich, wenn diese in
einem politischen Kontext stehen und die Partei sie gebilligt oder geduldet hat. Steht die Äußerung oder Handlung in
unmittelbarem Zusammenhang mit einer Parteiveranstaltung oder sonstigen Parteiaktivitäten, liegt eine Zurechnung
nahe, insbesondere wenn eine Distanzierung durch die Partei unterbleibt. Fehlt ein organisatorischer Zusammenhang
mit einer Parteiaktivität, muss es sich um eine politische Äußerung oder Handlung des Parteimitglieds handeln, welche
von der Partei trotz Kenntnisnahme geduldet oder gar unterstützt wird, obwohl Gegenmaßnahmen (Parteiausschluss,
Ordnungsmaßnahmen) möglich und zumutbar wären (vgl. BVerfGE 144, 20 <216 Rn. 563> m.w.N.).
305
(e) Bei Anhängern, die nicht der Partei angehören, ist grundsätzlich eine - wie auch immer geartete - Beeinflussung
oder Billigung ihres Verhaltens durch die Partei notwendige Bedingung für die Zurechenbarkeit. Regelmäßig sind
eigene, das Verhalten der Anhänger beeinflussende oder rechtfertigende Aktivitäten der Partei erforderlich. Ein
genereller Ausschluss der Zurechnung des Verhaltens einzelner Anhänger widerspräche dem Wortlaut von Art. 21 Abs.
2 und Abs. 3 Satz 1 GG und kommt deshalb nicht in Betracht. Andernfalls bestünde für die Partei die Möglichkeit, sich
vom Verhalten derjenigen, die sie maßgeblich beeinflusst hat, mit dem formalen Hinweis darauf zu entlasten, es
handele sich nicht um ihre Mitglieder. Allerdings müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die es rechtfertigen, das
Anhängerverhalten als Ausdruck des Parteiwillens anzusehen. Eine bloß nachträgliche Gutheißung wird für eine
Zurechnung des Anhängerverhaltens nur ausreichen, wenn die Partei sich dieses damit erkennbar als Teil ihrer
verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu eigen macht (vgl. BVerfGE 144, 20 <216 Rn. 564>).
(f) Begehen Parteianhänger Straftaten, ist dies im Parteiverbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren nur relevant,