293 bb) Dem Begriff des "Beeinträchtigens" kommt demgegenüber ein eigenständiger, den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG erweiternder Regelungsgehalt zu (vgl. BVerfGE 144, 20 <211 Rn. 551>). Von einer "Beeinträchtigung" ist auszugehen, wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirken will. Ein "Beeinträchtigen" liegt daher bereits vor, wenn eine Partei, selbst wenn sie noch nicht erkennen lässt, welche Ordnung an die Stelle der bestehenden treten soll, qualifiziert die Außerkraftsetzung der bestehenden Verfassungsordnung betreibt. Ausreichend ist, dass sie sich gegen eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat) wendet, da diese miteinander verschränkt sind und sich gegenseitig bedingen (vgl. BVerfGE 144, 20 <213 Rn. 556>; Sichert, DÖV 2001, S. 671 <675>; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 228; Georg, Politik durch Recht - Recht durch Politik: Das Parteiverbot als Instrument der streitbaren Demokratie in seiner praktischen Bewährung, 2013, S. 91; Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 163). Eine politische Partei, die einen der zentralen Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ablehnt und bekämpft, beeinträchtigt die freiheitliche demokratische Grundordnung, selbst wenn sie sich zu den jeweils anderen Prinzipien bekennt (vgl. BVerfGE 144, 20 <214 Rn. 556>; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 228; H. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 21 Rn. 531 <Jan. 2018>; Georg, Politik durch Recht - Recht durch Politik: Das Parteiverbot als Instrument der streitbaren Demokratie in seiner praktischen Bewährung, 2013, S. 91; Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 163). Allerdings ist nicht jede den Vorgaben des Grundgesetzes widersprechende Forderung für sich genommen ausreichend, um das Ziel einer Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung annehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, dass sich eine Partei gezielt gegen diejenigen fundamentalen Prinzipien wendet, die für ein freiheitliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbar sind, da allein so sichergestellt ist, dass ein Parteiverbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren nur zu Zwecken des präventiven Verfassungsschutzes und nicht auch zur Ausschaltung unliebsamer politischer Konkurrenz eingesetzt werden kann (vgl. BVerfGE 144, 20 <214 Rn. 556>). 294 c) Dass eine Partei die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, muss sich gemäß Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG aus den Zielen (aa) oder dem Verhalten ihrer Anhänger (bb) ergeben. Die Ziele und das Verhalten der Anhänger sind die einzigen Erkenntnisquellen für die Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei (vgl. BVerfGE 144, 20 <214 Rn. 557>). Davon sind die Umstände zu unterscheiden, auf die zurückgegriffen werden kann, um die Ziele der Partei und das Verhalten ihrer Anhänger nachzuvollziehen. Insoweit sind grundsätzlich alle Tatsachen verwertbar, die geeignet sind, über die Ausrichtung der Partei Aufschluss zu geben. Erforderlich ist allerdings, dass Beweismittel, die gegen die Partei verwendet werden sollen, dieser auch zugerechnet werden können (cc). Fehlt es an einem solchen Zurechnungszusammenhang, kommt eine Berücksichtigung zulasten der Partei nicht in Betracht. 295 aa) Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was sie politisch anstrebt, unabhängig davon, ob es sich um Zwischen- oder End-, Nah- oder Fern-, Haupt- oder Nebenziele handelt. Sie ergeben sich in der Regel aus dem Programm und den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, aus den Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei, aus den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der Partei verwendeten Schulungs- und Werbematerial sowie aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflussten Zeitungen und Zeitschriften (vgl. BVerfGE 5, 85 <143 ff.>; 144, 20 <214 Rn. 558>). Das Verhalten der Parteiorgane und der Anhänger kann Schlüsse auf die Zielsetzung zulassen (vgl. BVerfGE 5, 85 <144>; vgl. auch Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 467 f.). 296 Eine schriftliche Fixierung der Ziele ist nicht erforderlich. Entscheidend sind die wirklichen Ziele der Partei, nicht die vorgegebenen. Auch geheime Zielsetzungen oder nachträgliche tatsächliche Änderungen sind rechtserheblich (vgl. BVerfGE 5, 85 <144>). Stehen die nach außen erklärten Ziele mit den tatsächlichen Zielen in Widerspruch, ist auf Letztere abzustellen. Abweichungen von schriftlich verlautbarten Zielsetzungen dürfen aber nicht bloß unterstellt werden, sondern müssen nachweisbar sein (vgl. BVerfGE 2, 1 <20>; 5, 85 <144>; 144, 20 <215 Rn. 559>). 297 bb) Daneben können sich die Absichten der Partei im Verhalten ihrer Anhänger widerspiegeln. Anhänger sind alle Personen, die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind (vgl. BVerfGE 2, 1 <22>; 47, 130 <139>; 144, 20 <215 Rn. 560>). Allerdings kann nicht jegliches Verhalten von Anhängern einer Partei zugerechnet werden. Eine Zurechnung ist insbesondere problematisch, wenn die Partei keinerlei Möglichkeit hat, das Verhalten zu beeinflussen. Entscheidend ist daher, dass in dem Verhalten des jeweiligen Anhängers der politische Wille der betroffenen Partei erkennbar zum Ausdruck kommt. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn das Verhalten eine in der Partei vorhandene Grundtendenz widerspiegelt oder die Partei sich das Verhalten ausdrücklich zu eigen macht (vgl. BVerfGE 144, 20 <215 Rn. 561>). cc) Soweit die Antragsteller darauf verweisen, sich auf öffentlich zugängliche Materialien beschränkt zu haben,

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