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1. Der Vergleich von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG mit der Regelung zum Parteiverbot in Art.21 Abs. 2 GG ergibt einen
weitgehenden Gleichlauf der Bestimmungen hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen. Beide Normen
unterscheiden sich insoweit nur in Bezug auf die von der betroffenen Partei wahrzunehmenden Handlungsform ("darauf
ausgehen" gegenüber "darauf ausgerichtet sein"). Diese weitgehende Identität der Tatbestandsmerkmale ist vom
verfassungsändernden Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 6). Dieser hat sich im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens bewusst dafür entschieden, den an Art. 21 Abs. 2 GG orientierten Entwurf der
Regierungsfraktionen (vgl. BTDrucks 18/12357) anstelle des Entwurfs des Bundesrates umzusetzen, der eine von Art.
21 Abs. 2 GG losgelöste Formulierung vorgeschlagen hatte (vgl. BTDrucks 18/12100: "Parteien, die Bestrebungen
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen, sind
von einer staatlichen Teilfinanzierung oder steuerlichen Begünstigung ausgeschlossen."). Der Gleichlauf der
Vorschriften sollte dadurch hervorgehoben werden. Für eine im Hinblick auf die identischen
Tatbestandsvoraussetzungen in gleicher Weise vorzunehmende Auslegung spricht auch der systematische
Zusammenhang zwischen den Verfahren. Die Möglichkeit, Parteiverbot und Finanzierungsausschluss als Haupt- und
Hilfsantrag zu stellen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG), macht zudem deutlich, dass auch nach Auffassung des einfachen
Gesetzgebers, der die Aussage der geänderten Verfassungsnorm konkretisiert hat, beide Vorschriften im Sinne eines
abgestuften Sanktionenkonzepts (krit. dazu Gadinger, KommP Wahlen 2017, S. 134 <136>; Müller, DVBl 2018, S. 1035
<1035>; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <922 f.>) zu verstehen sind, grundsätzlich dieselbe Zielrichtung verfolgen (vgl. nur
Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 212) und demgemäß auch auf weitgehend denselben
Voraussetzungen aufsetzen.
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2. Wie beim Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 <200 Rn. 523>) ist auch bei der Auslegung des
Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für die Offenheit des Prozesses der
politischen Willensbildung, die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 GG)
sowie dem sich daraus ergebenden Ausnahmecharakter der Norm Rechnung zu tragen.
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Das Grundgesetz geht davon aus, dass nur die ständige geistige Auseinandersetzung zwischen den einander
begegnenden sozialen Kräften und Interessen, den politischen Ideen und damit auch den Parteien, die diese vertreten,
der richtige Weg zur Bildung des Staatswillens ist. Es vertraut auf die Kraft dieser Auseinandersetzung als wirksamste
Waffe gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dabei erkennt es in Art. 21 Abs. 1 GG
den Parteien als Mittlern für die politische Willensbildung des Volkes eine besondere Rolle zu (vgl. BVerfGE 5, 85
<135>; 107, 339 <361>; 124, 300 <320>; 144, 20 <200 Rn. 524>). Auch wenn der Finanzierungsausschluss einer
verfassungsfeindlichen Partei nicht als verfassungswidriges Verfassungsrecht zu qualifizieren und Art. 21 Abs. 3 GG
daher wirksam ist (vgl. Rn. 199 ff.), ist der Entscheidung des Verfassungsgebers für die Parteienfreiheit und die
gleichberechtigte Teilnahme der Parteien an der politischen Willensbildung bei der Auslegung der Norm Rechnung zu
tragen.
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Demgemäß bedarf es einer Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale, die dem Charakter des Ausschlusses von
der staatlichen Finanzierung in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG als "demokratieverkürzende Ausnahmenorm" genügt (vgl. so
zum Parteiverbot BVerfGE 144, 20 <200 Rn. 524>; insgesamt für Art. 21 GG Schaefer, AöR 146 <2021>, S. 401
<435>). Soweit die Auslegung der (identischen) Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG derjenigen des
Parteiverbots aus Art. 21 Abs. 2 GG folgt, wird diesem Erfordernis entsprochen, da das - noch einschneidendere Parteiverbot ebenfalls einer restriktiven Handhabung unterworfen ist (vgl. hierzu BVerfGE 144, 20 <200 Rn. 524>).
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Damit wird zugleich der Umstand berücksichtigt, dass dem Bundesverfassungsgericht beim Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG kein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über den
Finanzierungsausschluss verbleibt. Sind die Voraussetzungen der Norm nicht gegeben, kommt ein
Finanzierungsausschluss oder eine sonstige finanzielle Sanktion nicht in Betracht (vgl. zu Art. 21 Abs. 2 GG BVerfGE
111, 382 <410>; 144, 20 <202 Rn. 527, 242 Rn. 625>; Ferreau, DÖV 2017, S. 494 <494>; Hecker, NVwZ 2018, S. 787
<787>), da die Norm insoweit die Handlungsmöglichkeiten des Staates abschließend regelt und kein Raum für
weitergehende Rechtsfolgen bleibt (vgl. Janson, NVwZ 2018, S. 288 <292 f.>; Kluth, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG,
Art. 21 Rn. 212d <Aug. 2022>). Liegen die Voraussetzungen hingegen vor, sieht Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG zwingend den
Ausschluss von der staatlichen Finanzierung ("ist ausgeschlossen") und den akzessorischen Eintritt (vgl. BTDrucks
18/12357, S. 7) der in Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG geregelten Nebenfolgen vor (vgl. Drossel, GSZ 2018, S. 97 <98, 101>;
Ipsen, JZ 2017, S. 933 <934>; so für das Parteiverbot aus Art. 21 Abs. 2 GG BVerfGE 144, 20 <200 ff. Rn. 525 ff.>).
3. Sowohl das Parteiverbots- als auch das Finanzierungsausschlussverfahren verlangen eine Betroffenheit des