273 1. Der Vergleich von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG mit der Regelung zum Parteiverbot in Art.21 Abs. 2 GG ergibt einen weitgehenden Gleichlauf der Bestimmungen hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen. Beide Normen unterscheiden sich insoweit nur in Bezug auf die von der betroffenen Partei wahrzunehmenden Handlungsform ("darauf ausgehen" gegenüber "darauf ausgerichtet sein"). Diese weitgehende Identität der Tatbestandsmerkmale ist vom verfassungsändernden Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 6). Dieser hat sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bewusst dafür entschieden, den an Art. 21 Abs. 2 GG orientierten Entwurf der Regierungsfraktionen (vgl. BTDrucks 18/12357) anstelle des Entwurfs des Bundesrates umzusetzen, der eine von Art. 21 Abs. 2 GG losgelöste Formulierung vorgeschlagen hatte (vgl. BTDrucks 18/12100: "Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen, sind von einer staatlichen Teilfinanzierung oder steuerlichen Begünstigung ausgeschlossen."). Der Gleichlauf der Vorschriften sollte dadurch hervorgehoben werden. Für eine im Hinblick auf die identischen Tatbestandsvoraussetzungen in gleicher Weise vorzunehmende Auslegung spricht auch der systematische Zusammenhang zwischen den Verfahren. Die Möglichkeit, Parteiverbot und Finanzierungsausschluss als Haupt- und Hilfsantrag zu stellen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG), macht zudem deutlich, dass auch nach Auffassung des einfachen Gesetzgebers, der die Aussage der geänderten Verfassungsnorm konkretisiert hat, beide Vorschriften im Sinne eines abgestuften Sanktionenkonzepts (krit. dazu Gadinger, KommP Wahlen 2017, S. 134 <136>; Müller, DVBl 2018, S. 1035 <1035>; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <922 f.>) zu verstehen sind, grundsätzlich dieselbe Zielrichtung verfolgen (vgl. nur Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 212) und demgemäß auch auf weitgehend denselben Voraussetzungen aufsetzen. 274 2. Wie beim Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 <200 Rn. 523>) ist auch bei der Auslegung des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung, die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 GG) sowie dem sich daraus ergebenden Ausnahmecharakter der Norm Rechnung zu tragen. 275 Das Grundgesetz geht davon aus, dass nur die ständige geistige Auseinandersetzung zwischen den einander begegnenden sozialen Kräften und Interessen, den politischen Ideen und damit auch den Parteien, die diese vertreten, der richtige Weg zur Bildung des Staatswillens ist. Es vertraut auf die Kraft dieser Auseinandersetzung als wirksamste Waffe gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dabei erkennt es in Art. 21 Abs. 1 GG den Parteien als Mittlern für die politische Willensbildung des Volkes eine besondere Rolle zu (vgl. BVerfGE 5, 85 <135>; 107, 339 <361>; 124, 300 <320>; 144, 20 <200 Rn. 524>). Auch wenn der Finanzierungsausschluss einer verfassungsfeindlichen Partei nicht als verfassungswidriges Verfassungsrecht zu qualifizieren und Art. 21 Abs. 3 GG daher wirksam ist (vgl. Rn. 199 ff.), ist der Entscheidung des Verfassungsgebers für die Parteienfreiheit und die gleichberechtigte Teilnahme der Parteien an der politischen Willensbildung bei der Auslegung der Norm Rechnung zu tragen. 276 Demgemäß bedarf es einer Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale, die dem Charakter des Ausschlusses von der staatlichen Finanzierung in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG als "demokratieverkürzende Ausnahmenorm" genügt (vgl. so zum Parteiverbot BVerfGE 144, 20 <200 Rn. 524>; insgesamt für Art. 21 GG Schaefer, AöR 146 <2021>, S. 401 <435>). Soweit die Auslegung der (identischen) Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG derjenigen des Parteiverbots aus Art. 21 Abs. 2 GG folgt, wird diesem Erfordernis entsprochen, da das - noch einschneidendere Parteiverbot ebenfalls einer restriktiven Handhabung unterworfen ist (vgl. hierzu BVerfGE 144, 20 <200 Rn. 524>). 277 Damit wird zugleich der Umstand berücksichtigt, dass dem Bundesverfassungsgericht beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG kein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über den Finanzierungsausschluss verbleibt. Sind die Voraussetzungen der Norm nicht gegeben, kommt ein Finanzierungsausschluss oder eine sonstige finanzielle Sanktion nicht in Betracht (vgl. zu Art. 21 Abs. 2 GG BVerfGE 111, 382 <410>; 144, 20 <202 Rn. 527, 242 Rn. 625>; Ferreau, DÖV 2017, S. 494 <494>; Hecker, NVwZ 2018, S. 787 <787>), da die Norm insoweit die Handlungsmöglichkeiten des Staates abschließend regelt und kein Raum für weitergehende Rechtsfolgen bleibt (vgl. Janson, NVwZ 2018, S. 288 <292 f.>; Kluth, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 21 Rn. 212d <Aug. 2022>). Liegen die Voraussetzungen hingegen vor, sieht Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG zwingend den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung ("ist ausgeschlossen") und den akzessorischen Eintritt (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 7) der in Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG geregelten Nebenfolgen vor (vgl. Drossel, GSZ 2018, S. 97 <98, 101>; Ipsen, JZ 2017, S. 933 <934>; so für das Parteiverbot aus Art. 21 Abs. 2 GG BVerfGE 144, 20 <200 ff. Rn. 525 ff.>). 3. Sowohl das Parteiverbots- als auch das Finanzierungsausschlussverfahren verlangen eine Betroffenheit des

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