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a) Die Antragsgegnerin macht geltend, der Grundsatz der "wehrhaften Demokratie" könne nicht als Rechtfertigung für
einen Ausschluss aus der staatlichen Finanzierung politischer Parteien dienen, da bei fehlender Potentialität keine
Notwendigkeit für präventiven Verfassungsschutz bestehe. Art. 21 Abs. 3 GG habe eine rein pönale Zielsetzung. Diese
verfolge als Gesinnungsverbot keinen legitimen Zweck, sodass Art. 21 Abs. 3 GG von vornherein eine zur
Einschränkung der Chancengleichheit der Parteien untaugliche und zudem unverhältnismäßige Regelung sei.
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b) Diese Argumentation verkennt, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die Frage ankommt, ob ein
einfachgesetzlicher Eingriff in den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zum Schutz gleichwertiger
Verfassungsgüter unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt sein kann (vgl. dazu BVerfGE
111, 382 <398> m.w.N.). Prüfungsgegenstand ist vielmehr das Handeln des verfassungsändernden Gesetzgebers, dem
es grundsätzlich freisteht, die auf der Stufe der Ranggleichheit stehenden Normen des Grundgesetzes zueinander ins
Verhältnis zu setzen, dabei Ausnahmen von den eigenen Regeln zu statuieren und einzelne verfassungsrechtliche
Vorgaben unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 79 Abs. 1 und 2 GG zu ändern (vgl. Rn.
201). Die einzige materielle Grenze, die er dabei zu beachten hat, ist Art. 79 Abs. 3 GG. Demgemäß kommt es allein
darauf an, ob der verfassungsändernde Gesetzgeber an einem Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der
staatlichen Finanzierung durch Art. 79 Abs. 3 GG gehindert ist. Die Frage der Rechtfertigung eines Eingriffs in den
Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien stellt sich demgegenüber nicht.
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Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Ausschluss einer Partei von der staatlichen Finanzierung ein ungeeignetes
Mittel zur Verhinderung des Überschreitens der "Potentialitätsschwelle" darstellt. Selbst wenn faktisch nicht
nachweisbar sein sollte, dass durch den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung das - allein für ein Parteiverbot
relevante (dazu Rn. 283 ff.) - Überschreiten der Schwelle zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung verhindert werden kann, ist dies für die Frage der Beschränkung
Gestaltungsspielraums des verfassungsändernden Gesetzgebers durch Art. 79 Abs. 3 GG ohne Bedeutung.
269
des
Ferner vermag das Argument der Antragsgegnerin, Art. 21 Abs. 2 GG habe einen exklusiven Charakter dergestalt, dass
Sanktionierungen verfassungsfeindlicher Parteien unterhalb der Ebene des Parteiverbots unzulässig seien, nicht zu
überzeugen. Eine dahingehende Bindung besteht für den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht, da Art. 21 Abs. 2
GG einschließlich einer damit gegebenenfalls verbundenen Exklusion sonstiger Sanktionsmöglichkeiten gegenüber
verfassungsfeindlichen Parteien nicht dem Schutzgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG unterfällt.
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Schließlich kann auch dahinstehen, ob es sich bei dem Finanzierungsausschluss einer politischen Partei um ein Minus
oder ein Aliud zu einem Parteiverbot handelt (vgl. Gadinger, KommP Wahlen 2017, S. 134 <139>). Dies ist für die
Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 79 Abs. 3 GG ohne Belang. Der Ausschluss einer verfassungsfeindlichen Partei aus
der staatlichen Finanzierung ist eine Folge der Grundentscheidung der Verfassung für eine "streitbare Demokratie", die
ihre grundlegenden, für ein friedliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbaren Werte nicht zur
Disposition stellt (vgl. BVerfGE 144, 20 <196 f. Rn. 517>). Dem entspricht es, Parteien aus der staatlichen Förderung
auszuschließen, die diese Werte ablehnen und auf deren Beseitigung oder Beeinträchtigung zielen.
271
II.
272
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausschlusses einer Partei von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3
GG sind durch den weitgehenden Gleichlauf mit den materiellen Voraussetzungen des Parteiverbots gemäß Art. 21
Abs. 2 GG geprägt (1.). Davon ausgehend ist der Regelungsgehalt der einzelnen Tatbestandsmerkmale unter
Beachtung des Gebots restriktiver Auslegung (2.) zu bestimmen (3.) und dabei insbesondere das "Darauf
Ausgerichtetsein" als neues Merkmal zu konkretisieren (4.). Schließlich ist das so erzielte Ergebnis auf seine
Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention zu prüfen (5.).
1. Der Vergleich von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG mit der Regelung zum Parteiverbot in Art.21 Abs. 2 GG ergibt einen