184
b) Die Antragsteller haben ausreichend dargetan, dass auch nach diesem Zeitpunkt keine V-Leute oder Verdeckten
Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin tätig waren. Die vorgelegten Testate der Bundesministerien
sowie der Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder (aa) und weitere Dokumente (bb) belegen
den nahezu ausnahmslosen Fortbestand der im Verbotsverfahren bestehenden Weisungslage und deren Umsetzung im
Zeitraum nach dem 17. Januar 2017. Soweit in Berlin und Sachsen die Weisungslage vorübergehend aufgehoben
wurde, steht dies der Beachtung des Grundsatzes der Staatsfreiheit nicht entgegen (cc). Auch der Vortrag der
Antragsgegnerin begründet insoweit keine ernsthaften Zweifel (dd).
185
aa) Die Antragsteller haben Testate der betroffenen Bundesministerien sowie der Innenministerien und
Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vorgelegt, in denen die Abschaltung der Quellen auf den Führungsebenen
der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen seit dem 6. Dezember 2012 versichert wird (zu den vergleichbaren
Testaten im letzten Parteiverbotsverfahren BVerfGE 144, 20 <168 f. Rn. 430>).
186
Für die Bundesebene haben die Antragsteller gleichlautende Erklärungen von Bundesministerien und nachgeordneten
Behörden vorgelegt, wonach auch über den 17. Januar 2017 hinaus und somit ununterbrochen spätestens seit dem 6.
Dezember 2012 in den Vorständen der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen (JN, KPV und RNF) auf Bundesund Landesebene keine Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern, Under-Cover-Agents oder Vertrauenspersonen
eingesetzt worden seien und dies auch bis zum vollständigen Abschluss des Verfahrens zum Ausschluss der
Antragsgegnerin von der staatlichen Parteienfinanzierung gewährleistet sei. Im Einzelnen sind inhaltlich
übereinstimmende Erklärungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV), des Bundeskriminalamts und der Bundespolizei, des Bundeskanzleramts, des
Bundesnachrichtendienstes, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Militärischen Abschirmdienstes, des
Bundesministeriums der Finanzen und des Zollkriminalamts vorgelegt worden.
187
Daneben haben die Antragsteller für die Landesebene im Wesentlichen inhaltsgleiche Erklärungen der Innenminister
und -senatoren aller Länder vorgelegt, die insbesondere auf die Verfassungsschutzämter und die Polizei bezogen sind
und den Verzicht auf den Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen der
Antragsgegnerin für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich dokumentieren.
188
In der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 hat der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz in seiner
Zentralstellenfunktion "aus Überzeugung und mit Gewissheit" die Staatsfreiheit der Antragsgegnerin bestätigt.
189
bb) Darüber hinaus haben die Antragsteller zahlreiche weitere Unterlagen beigebracht, die geeignet sind, die
Staatsfreiheit der Antragsgegnerin zu belegen. Dazu zählt ein Auszug aus der Tagesordnung und dem Protokoll der
Sitzung der Amtsleiter der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder vom 8./9. März 2017, aus dem sich
ergibt, dass der Quelleneinsatz bei der Antragsgegnerin an der bisherigen Praxis orientiert wurde. Daneben sind
Nachweise über die Aufrechterhaltung der Weisungslage aus dem Verbotsverfahren auf Bundes- sowie auf
Landesebene, die fortwährende Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Aufforderung zur
Dokumentation und Vorlage von Unterlagen zur Beachtung des Grundsatzes der Staatsfreiheit vorgelegt worden.
Daraus ergibt sich insbesondere, dass sich die Innenminister und -senatoren der Länder im März 2017 auf eine
einheitliche Weisungslage für ihre nachgeordneten Sicherheitsbehörden verständigten, die die Werbung oder Führung
von Quellen auf der Führungsebene der Antragsgegnerin untersagt. Nachdem der Antragsteller zu 2. am 2. Februar
2018 beschlossen hatte, ein Verfahren zum Ausschluss der Antragsgegnerin von der staatlichen Parteienfinanzierung
einzuleiten, wurde die Weisungslage dahingehend präzisiert, dass die Aufrechterhaltung der im Rahmen des zweiten
Verbotsverfahrens gegen die Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Staatsfreiheit angeordnet
wurde.
190
Weitere von den Antragstellern vorgelegte umfangreiche Anlagenkonvolute dokumentieren, dass gegenüber den
nachgeordneten
Behörden
insbesondere
nach
der
Beschlussfassung
zur
Durchführung
eines
Finanzierungsausschlussverfahrens - wiederholt auf die Weisungslage hingewiesen wurde. Dadurch sollte sichergestellt
werden, dass der Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin auch
nach dem 17. Januar 2017 ausnahmslos unterblieb.
Beweisrechtlich handelt es sich bei den Testaten um schriftliche Erklärungen von Zeugen. Sie sind nicht als amtliche