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Weiterhin hat der Senat darauf hingewiesen, dass dem Bundesverfassungsgericht aufgrund seiner alleinigen
Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei eine Garantenstellung für die Wahrung
rechtsstaatlicher Anforderungen im Verbotsverfahren zukommt. Es hat daher von Amts wegen in jeder Lage des
Verfahrens zu prüfen, ob das staatliche Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens überwiegt oder ob die
Fortsetzung des Verfahrens den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit und dem
verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Antragsgegnerin widerspricht (vgl. BVerfGE 107, 339 <364 f.>
<entscheidungstragende Senatsminderheit>). Ein zur Verfahrenseinstellung zwingendes Verfahrenshindernis kann
allerdings nur angenommen werden, wenn die materiellen Ziele des Verfahrens tatsächlich nicht mehr oder nur unter
Inkaufnahme unverhältnismäßiger Rechtsverletzungen zu verwirklichen sind (vgl. BVerfGE 107, 339 <380> <nicht
entscheidungstragende
Senatsmehrheit>).
Die Annahme
eines
zur
Verfahrenseinstellung
führenden
Verfahrenshindernisses kommt nur als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen in Betracht (vgl.
BVerfGE 107, 339 <365> <entscheidungstragende Senatsminderheit>).
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2. Voraussetzung für die Annahme eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses ist demgemäß ein Verfassungsverstoß
von erheblichem Gewicht (vgl. BVerfGE 107, 339 <365> <entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 <159 Rn.
404>). Bei weniger schwerwiegenden oder auf andere Weise ausgleichbaren Verfahrensmängeln verbietet sich eine
Verfahrenseinstellung. Sie können durch Rechtsfolgen (wie etwa Beweisverwertungsverbote) ausgeglichen werden, die
nicht das gesamte Verfahren mit sofortiger Wirkung beenden (vgl. BVerfGE 107, 339 <379> <nicht
entscheidungstragende Senatsmehrheit>; 144, 20 <159 Rn. 404>).
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3. Für die Frage, ob ein gewichtiger Verfassungsverstoß gegeben ist, sind vor allem die sich spezifisch aus dem Wesen
des Parteiverbotsverfahrens gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden
rechtsstaatlichen Anforderungen zu beachten: Das verfassungsgerichtliche Parteiverbot stellt die schärfste und überdies
zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde dar. Im
Parteiverbotsverfahren ist daher ein Höchstmaß an Rechtssicherheit, Transparenz, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit
geboten. Die betroffene Partei erhält im Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - gegebenenfalls
letztmalig - die Chance, dem Vorbringen der Antragsteller das Bild einer loyalen verfassungsrechtlichen Institution
entgegenzusetzen, deren weitere Teilnahme am Prozess der Volks- und Staatswillensbildung im Interesse einer
freiheitlichen demokratischen Grundordnung notwendig und legitim ist. Staatsfreiheit und Selbstbestimmung gewinnen
in dieser Situation eine herausragende Bedeutung. Es muss gewährleistet sein, dass die Partei ihre Position frei,
unbeobachtet und selbstbestimmt darstellen kann (vgl. BVerfGE 107, 339 <368 f.> <entscheidungstragende
Senatsminderheit>; 144, 20 <159 f. Rn. 405>).
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4. Mit dem Gebot der Staatsfreiheit ist die Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen
einer Partei während eines gegen sie laufenden Verbotsverfahrens nicht vereinbar.
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a) Erfolgt die Beobachtung einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei durch V-Leute oder Verdeckte Ermittler,
die im Bundes- oder einem Landesvorstand dieser Partei oder in den Vorständen ihrer Teilorganisationen tätig sind, ist
deren freie und selbstbestimmte Willensbildung und Selbstdarstellung nicht gewährleistet. V-Leute wirken notwendig als
Medien staatlicher Einflussnahme. Ihre Tätigkeit ist durch widersprüchliche Loyalitätsansprüche als Parteimitglieder
einerseits und als - in der Regel entgeltlich tätige - Informanten für staatliche Behörden andererseits geprägt, deren
Aufgabe es sein kann, Material für ein mögliches Parteiverbotsverfahren zu beschaffen. Staatliche Präsenz auf den
Führungsebenen der Partei macht Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar (vgl. BVerfGE
107, 339 <366 f.> <entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 <160 Rn. 407>). Ob und inwieweit der Einzelne
tatsächlich Einfluss genommen hat, ist regelmäßig nicht nachvollziehbar und daher nicht ausschlaggebend (vgl.
BVerfGE 144, 20 <160 Rn. 407>).
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b) Staatliche Stellen müssen daher rechtzeitig vor dem Eingang des Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen - ihre Quellen (V-Leute)
in den Vorständen einer politischen Partei "abgeschaltet" haben und dürfen auch keine die "Abschaltung" umgehende
"Nachsorge" betreiben; eingeschleuste Personen (Verdeckte Ermittler) sind zurückzuziehen (vgl. BVerfGE 107, 339
<369> <entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 <161 Rn. 408>). Dabei ist die Pflicht zur "Abschaltung" von
V-Leuten und zur Beendigung der Tätigkeit von Verdeckten Ermittlern auf den Bundesvorstand und die
Landesvorstände der Partei sowie ihre Teilorganisationen beschränkt, da es sich hierbei um diejenigen Gremien
handelt, die auf die Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens
entscheidenden Einfluss haben (vgl. BVerfGE 144, 20 <161 Rn. 408>).
5. Ebenfalls mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht zu vereinbaren ist es, wenn die Begründung eines