156
Zur mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 sind weder die Antragsgegnerin noch ihr Verfahrensbevollmächtigter noch
die als Auskunftspersonen geladenen Mitglieder der Antragsgegnerin erschienen. Mit Telefax desselben Tages, bei
Gericht eingegangen um 7:59 Uhr, hat ihr Verfahrensbevollmächtigter mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin an der
mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, da aufgrund der Verfahrensweise des Senats im Organstreitverfahren
2 BvE 1/17 ein faires Verfahren nicht zu erwarten sei. Bei der Feststellung der Anwesenheit hat sich kein Vertreter für
die Antragsgegnerin gemeldet. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen vertieft und
ergänzt. Als sachkundige Auskunftspersonen sind Dr. Steffen Kailitz und Prof. Dr. Christoph Kopke sowie für das
Bundesamt für Verfassungsschutz Herr Marcel Muth, für das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes NordrheinWestfalen Herr Martin Wentorf und für die Staatsanwaltschaft Saarbrücken Herr Leitender Oberstaatsanwalt Bernd
Weidig angehört worden. Die Präsidentin des Deutschen Bundestages, der Präsident des Bundesrates und Erster
Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg, die Bundesministerin des Innern und für Heimat, die Vorsitzende
der Innenministerkonferenz und Senatorin für Inneres und Sport des Landes Berlin sowie der Präsident des
Bundesamtes für Verfassungsschutz haben Stellung genommen.
157
B.
158
Der Durchführung des Finanzierungsausschlussverfahrens stehen Verfahrenshindernisse nicht entgegen. Die im
Parteiverbotsverfahren durch das Bundesverfassungsgericht konkretisierten Anforderungen (I.) gelten auch für das
Finanzierungsausschlussverfahren (II.). Diesen Anforderungen ist vorliegend Rechnung getragen (III.). Sonstige
Verfahrenshindernisse bestehen nicht (IV.).
159
I.
160
Im Urteil vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) hat das Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe zu unbehebbaren
Verfahrenshindernissen im Parteiverbotsverfahren konkretisiert. Eine Verfahrenseinstellung kommt danach lediglich als
ultima ratio in Betracht (1.). Sie setzt einen Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht voraus (2.). Dies kann
insbesondere der Fall sein, wenn gegen das aus Art. 21 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende
Gebot freier und selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei vor dem Bundesverfassungsgericht
verstoßen wird (3.). Mit dem rechtsstaatlichen Gebot strikter Staatsfreiheit ist der Einsatz von V-Leuten und Verdeckten
Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens grundsätzlich nicht zu
vereinbaren (4.). Gleiches gilt, soweit ein Verbotsantrag im Wesentlichen auf Materialien und Sachverhalte gestützt
wird, deren Zustandekommen durch staatliche Quellen beeinflusst wurde (5.). Daneben kommt dem Grundsatz des
fairen Verfahrens besondere Bedeutung zu. Der daraus folgende Anspruch einer Prozesspartei, im Rahmen einer von
ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können, steht einem Ausspähen der
Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (6.).
161
1. Weder das Grundgesetz noch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz enthalten spezielle Normen zu den
rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Durchführung eines Verfahrens gemäß Art. 21 Abs. 2, Art. 93 Abs. 1 Nr.
5 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2, §§ 43 ff. BVerfGG sowie zu den Rechtsfolgen von Verstößen gegen solche
Anforderungen. Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung der Verfahrenseinstellung wegen nicht
behebbarer Verfahrenshindernisse (vgl. BVerfGE 107, 339 <363> <entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20
<158 Rn. 402>).
162
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 18. März 2003 B
( VerfGE 107, 339)
hierzu erstmals ausgeführt, kein staatliches Verfahren dürfe einseitig nur nach Maßgabe des jeweils rechtlich
bestimmten Verfahrenszwecks ohne Rücksicht auf mögliche gegenläufige Verfassungsgebote und auf mögliche
übermäßige rechtsstaatliche Kosten einseitiger Zielverfolgung durchgeführt werden. Die Durchsetzung jedes staatlichen
Verfahrensinteresses müsse im Konflikt mit gegenläufigen verfassungsrechtlichen Rechten, Grundsätzen und Geboten
als vorzugswürdig nach Maßgabe der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 107, 339
<364> <entscheidungstragende Senatsminderheit>).
Weiterhin hat der Senat darauf hingewiesen, dass dem Bundesverfassungsgericht aufgrund seiner alleinigen